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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1873
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1873
- Sprache
- Deutsch
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3560 Nichtamtlicher Theil. 225, 29. September. merklich zu machen, wird Wohl nur ganz ausnahmsweise zu den an sich bedeutenden Erscheinungen gehören, denen Unrecht geschieht. Jedenfalls hat das bürgerliche Gesetz keinen Maßstab für Stücke von mehr oder minder künstlerischem Werth und wird es immer der Schätzung des Publicums und der Kritik überlassen müssen, was dieselben gelten sollen; andrerseits gibt es aber zur Auszeichnung und Förderung echter Kunstwerke noch andere Mittel, als die ge setzliche Sicherung einer guten Einnahme, und es könnte nur bedauert werden, wenn Institute, die sie reichlich zur Verwendung haben, davon nicht immer den wünschenswerthen Gebrauch machen sollten. Das Verlagsrecht an dramatischen Werken unterscheidet sich in nichts von dem Verlagsrecht an sonstigen literarischen Erzeug nissen, mag also hier unerörtert bleiben. Dagegen ist das wichtigere Aufführungsrecht in seiner Bedeutung für die Autoren und Bühnenvorstände nicht so allgemein gewürdigt, daß es nicht lohnte, darüber ausführlicher zu sprechen. Ist es doch bekannt, daß seit einigen Jahren zu Leipzig eine Genossenschaft dramatischer Autoren und Componisten zusammengetreten ist, die bereits mehr als zwei hundert Mitglieder zu dem Zwecke vereinigt, das geistige Eigcnthum an Aufführungsrechten auch praktisch zur Anerkennung zu bringen, und hat doch der Streit, der über mancherlei Controversen in den Gerichtshöfen ausgefochten wird, nicht verfehlen können, auch das durch die Presse orientirte größere Publicum lebhaft zu interessircn! Nicht erst das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 macht die öffent liche Aufführung eines dramatischen Werkes von der Genehmigung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger abhängig; schon seit mehr als 30 Jahren ist diese Bestimmung zuerst in Preußen, dann durch Vermittlung des Deutschen Bundes in allen übrigen Bundesstaaten Gesetz geworden. Es ist jetzt nur die Schutzfrist für das ganze Reich gleichmäßig normirt, der Schutz auch auf anonym erscheinende Werke ausgedehnt und die früher geltende Bedingung beseitigt, wonach (wie jetzt noch bei musikalischen Werken) bei durch den Druck ver vielfältigten und für den Buchhandel bestimmten Dramen die Ver fügung über das Aufführungsrecht auf dem Titelblatt ausdrücklich Vorbehalten werden mußte. Endlich ist dadurch, daß dem Reichsgesetz in gewissen Grenzen rückwirkende Kraft beigelegt ist, der Schutz auch von Publication desselben ab allen den dramatischen Werken zutheil geworden, die ihn nach der früheren Gesetzgebung entbehrten, nie genossen oder bereits verloren hatten. Es leben noch Autoren, deren erste Stücke zu einer Zeit entstanden sind, wo die Bühnen nicht ge hindert werden konnten, ohne Entschädigung Aufführungen zu ver anstalten, sofern sie sich nur in den Besitz der Texte gesetzt hatten. Diese Stücke waren bisher vogelfrei; die Bühne aber, die jetzt eine Wiederholung veranstaltet, ohne das Recht dazu vom Autor (oder wenn derselbe gestorben ist und noch nicht 30 Jahre seit seinem Tode verflossen sind, von seinen Erben) erworben zu haben, führt unbe fugt auf und muß die ganze Einnahme ohne Abzug der Kosten heraus geben. Ebenso sind alle die Druckdramen, bei denen der Vorbehalt auf dem Titelblatt vergessen war und die deshalb in jedem Theater gegeben werden konnten, jetzt geschützt, und Stücke, die den Schutz verloren hatten, weil die früher geltende Schutzfrist bereits abge laufen war, erlangen denselben bis zum Ablauf der jetzigen Schutz frist zurück. Die Bühnenvorstände haben deshalb allen Grund, sich vorzuschen, damit sie nicht in Schaden kommen; der Umstand allein, daß sie ein Stück seit einer langen Reihe von Jahren ungehindert aufgeführt haben, gibt ihnen noch nicht das Recht, diese Praxis auch ferner zu üben. Aber auch abgesehen von diesen Fällen unbefugter Aufführung ist die Frage, ob das in früherer Zeit erworbene Aufführungsrecht noch jetzt ausgeübt werden kann, nicht so leicht beantwortet. Es ist dabei nämlich jedesmal erst die Vorfrage zu erledigen, wer eigentlich das Aufführungsrecht an einem bestimmten Stück erworben hat. Die Theaterdirectoren sind sehr geneigt, zu antworten: die Bühne! Aber die Autoren haben guten Grund, dies zu bestreiten. (Schluß folgt.) Miscellen. Obgleich in letzter Zeit dem berechtigten Wunsche nach Auf besserung der Gehilfen-Gehalte von zahlreichen Prinzipalen in anerkennenswerther Weise Rechnung getragen wurde, so findet man trotzdem fast täglich im Börsenblatt Stellenanträge mit so kläglichem Salär, daß man über die Naivetüt der betreffenden Prin zipale wahrhaft staunen muß. So sucht z. B. das große Haus Vieweg L Sohn in Braunschweig in Nr. 215 d. Bl. einen „gut empfohlenen" Gehilfen für ein Salär — man sollte es unter Wür- digung der jetzigen Zeit-wicder Ortsvcrhältnissc nicht für möglich halten — von 300, sage dreihundert Thalern! Diese Handlungsweise einer so angesehenen Firma bedarf keines Commentars, und ohne auf das längst abgedroschene Thema von unfern unzureichenden Gehalten weiter einzugehen, möchten wir hierdurch nur unser Bedauern darüber aus- drücken, daß sich immer noch Thoren finden, welche durch Herabwür digung ihrer Arbeitskräfte solchen Gesinnungen, zumal gut situirter Prinzipale noch weitern Vorschub leisten. 8. Infolge der erhöhten Herstellungskosten haben für das kommende Quartal die meisten Berliner Zeitungen einen Preis- aufschlag vorgenommen. Die „Vossische Zeitung" erhöh! ihren Abonnementspreis pro Quartal um 5 Ngr., und wird die Spalten von 3 auf 4 vermehren. Die „Spener'sche Zeitung" hat eine Er höhung des Inseratenpreises eintreten und wird das Morgcnblatt vom 1. Octbr. ab Wegfällen lassen. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" hat das Abonnement um 15 Ngr. erhöht und einen sechsfältigen Anzeiger mit 4 Ngr pro Zeile eingerichtet. Das „Frem denblatt" hat das Abonnement um 10 Ngr. erhöht, die „Tribüne" um 2H Ngr., die „Volkszeituug" um 12 Ngr., das „Tageblatt" um 10 Ngr., „Neue Börsen-Zeitung" um 10 Ngr. u. s. w., während fast durchweg auch Erhöhungen der Jnsertionsprcise stattgcsunden haben. Aus dem Reichs-Postwesen. — Wir machen darauf auf merksam, daß der unterm 25. Mai mit Schweden abgeschlossene Postvertrag, worüber schon das Börsenblatt vom 3. Juni berichtete, nun mit dem 1. October in Kraft tritt; und zwar findet derselbe auf den gesammten Postverkehr Deutschlands, mithin auch von Bayern und Württemberg, mit Schweden Anwendung. Wir wiederholen, daß hiernach künftig das Porto für den einfachen frankirten Brief und für Postkarten 2'/, Gr. bez. 9 Kr., das für Drucksachen A Gr. bez. 3 Kr. für je 50 Gramm oder einen Theil davon beträgt. Das Gewicht der Drucksachen darf 500 Gramm nicht überschreiten. — Vom 1. October ab werden bei sämmtlichen Reichs-Post-Anstal- ten Formulare zu Postkarte» mit bezahlter Rückantwort, welche mit je 2 Francostempeln zu H Gr. bez. 2 Kreuzern bedruckt sind, zum Betrage des Stempels verkauft. Daneben wird der Verkauf von Postkarten gewöhnlicher Art und von Postkarten mit bezahlter Rückantwort, welche nicht gestempelt und auch nicht mit Freimarken beklebt sind, unter den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Die Postkarten mit bezahlter Rückantwort können, außer im internen Verkehr des Deutschen Reichs-Postgebiets, auch im Verkehr mit Bayern, Württemberg und Luxemburg in Anwendung gebracht werden. DieLeipziger Bant hat unterm 25. September den Disconto für Wechsel und Anweisungen auf 5H Proc. erhöht; der Lombard zinsfuß bleibt vorerst unverändert.
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