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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1873
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1873
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- Deutsch
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3558 Nichtamtlicher Theil. 225, 29. September. K. Geb. Ober-Hofbuchdruckerei (v. Decker) in Berlin. 9412. Bodeustedt, F., die Lieder d. Mirza-Schaffh. Diamant-Ausg. 45. Aufl. 32. Cart. * 12^ NX: geb. m. Goldschn. * ^ 9413. — dasselbe. Volks-Ausg. (Bourgeois.) 46. Aufl. 16. Cart. * ^ geb. ^ H ^ 9414. — dasselbe. Miniatur-Ausg. 47. Aufl.sgr. 16. 1 geb. in. Goldschn. <8-br. Partei in Berlin. 9415. Xiepert, kl-, bistorisvde Xkrrts d. ürLndeiibiirAiscb-prsussisvbeii 8ts.s.tss. Xs.cü sslner territorialen LntrviolcslA. unter den Holrsn- rollsrn. 6. .4u6. Odroinolitd. Ar. Xol. 6 XX Peter s Verlag in Leipzig. 9416. Käthe, W., Gesangbuch s. ein- u. mehrklassige Volksschulen. Ausg. f. Schüler. 4. Aufl. gr. 16. * 4 NX Launlcr'Iche Buch!,, in Danzig. 9417. X Iitrkon8>ii, ü., Iteduetions1'al>sUs rur XInkülrrunA der 6s- treids- u. 8aat-keol>nun^ per 2000 klund. 4. ^uü. 32. * 8 XX 9418. Montgomery, F., Unverstanden. 8. * 24 NX 9419. Riggenbach, C. I.» e. Reise nach Palästina. 8. * 24 NX SchotteÜ Co. in Berlin. 9420. f 8pedition8-4.dre88b»cli, allZerneinss. 2. dubrA. 1873,1874. ^ 8. * 1^ ' Schwabe in Leipzig. 9421. Böhm, C. L., kurze praktische Anleitung f. alle Biehbesitzer, welche ihren Hausthieren in den am häufigsten vorkomm. Erkrankungsfällen m. den dagegen erprobten Homöopath. Heilmitteln selbst Hilfe leisten wollen. 8. * ^ ^ Spanier in Leipzig. 9422. Wagner, H., Entdeckungsreisen in der Heimat. 1. u. 2. Bd gr. 8. s. * H geb. L * ^ ^ Inhalte r. Stadt u. Land. — s. Eine Alpenreise. B. Tanchnitz in Leipzig. 9423. Oollsetiou ok britisli autlrors. Vol. 1351. a. 1352. Ar. 16. L* 'L ^ Inkslt: Olä eourt liks in kranee k'. LIILot. 2 Vols. Dandenhoeck L Nuprccht's Verlag in Göttingen. 9424. fi 6»U88, 6. X., ^Vsrlre. 4. 8d. Ar. 4. lu 6omm. ** 6 Weidmannsche Buchh. in Berlin. 9425. Brunken, B. v. den, das Gesetz betr. die Einführung e. Klassen- u. klassificirten Einkommensteuer vom 1. Mai 1851 in Verbindg. m. dem Gesetz wegen Abänderg. desselben vom 25. Mai 1873 u. dem Gesetz, betr. die Aufhebg. der Mahl- u. Schlachtsteuer, gr. 8. * 2 ^ 9426. Oolill, Al., rum römischen Vsieiusreelrt. ^.ddaudlunAeu aus der ReebtsAeselüebte. Ar. 8. * 1U 9427. Ellcndt's, F., lateinische Grammatik. Bearb. v. M. Seyffert. 13. Aufl. gr. 8. * Nichtamtlicher Theil. Das geistige Eigenthum an Aufführungsrechten.*) Der Begriff des Eigenthums folgt nicht aus dem Naturrecht, er entsteht erst durch Machteinfluß und Arbeit, und bedarf der Aner kennung des Gesetzes. Ursprünglich gehört Alles Allen oder Keinem Etwas. Jeder, der sich einen Theil dessen zueignet, was ohne sein Zil- thun geschaffen worden und noch in Niemandes Besitz gewesen ist, und der erklärt, daß er jeden Andern davon ausschließen wolle, stützt sich auf seine Macht, den so ausgedrückten Willen behaupten zu kön nen. Durch Verjährung erwerben heißt denn auch nichts anders, als den rechtlichen, durch das Gesetz geschützten Besitz an etwas erlangen, was man eine Positiv bestimmte Zeit hindurch die Macht gehabt hat der Besitzergreifung jedes Anderen zu entziehen. Aber die wichtigere Entstehungsquellc des Eigenthums ist in der Arbeit zu suchen. Wer einen Baum im Walde fällte und dem Stamm eine zu irgend einem Zwecke dienliche Form gab, hatte das Naturprodukt durch seine Ar beit an demselben verändert; diese Veränderung oder Umwandlung war sein Werk, und wer ihm den Baum nahm, entzog ihm zugleich die Frucht seiner Thätigkeit, die ihm von Rechts wegen ausschließlich gehörte. Ebenso wer aus einem Stücke Urlaub ein Feld herstellte, wer Thiere zähmte und sich dienstbar machte u. s. w., gewann durch seine Arbeit auch den rechtlichen Anspruch auf Schutz und auf Ent schädigung bei einem Besitzübergange. Menschliche Arbeit ist nicht denkbar ohne eine gewisse geistige Thätigkeit; denn da sie auf einen Zweck gerichtet ist, muß der Kopf die Hand leiten, damit dieser Zweck erreicht werde. Alles aus der Arbeit entstandene Eigcnthum hat daher auch gewissermaßen einen geistigen Gehalt; aber der Begriff des „geistigen Eigenthums" läßt sich daraus nicht construiren, braucht vielmehr noch andere Vor aussetzungen. Er fordert die Aneignung einer Idee und die Aner kennung des ausschließlichen Rechtes der Ausnützung derselben. Der Erste, der z. B. auf den Gedanken kam, einen länglichen Stein auf der einen Seite zu schärfen und auf der andern Seite mit einem Loch und einem hölzernen Stiel zu versehen, erfand das Werk zeug, das wir Beil nennen. Dieses erste Beil war nun sein Beil, und wer es ihm nahm, bestahl ihn, weil er ihm die Frucht seiner Ar *) Mit gefälliger Erlaubnis) des Herm Verlegers aus der „Gegen wart, von Lindau" abgedruckt. beit raubte. Aber es steckte in diesem so geformten Dinge eigentlich noch ein anderes Eigenthum, als das sich durch körperliche Besitz ergreifung entziehen ließ. Der Nachbar konnte ihm das Beil lassen, aber, nachdem er sich von der Brauchbarkeit eines solchen Werkzeuges überführt hatte, einen ähnlichen Stein vom Felde aufhebcn, ihn eben falls schärfen, durchbohren und mit einer Handhabe ausrüstcn und er hatte nun ebenfalls ein Beil, das durch seine Arbeit (körperliche und geistige) sein Eigenthum geworden war. Hatte er nun dem ersten Erfinder nichts genommen? Doch wohl die Erfindung selbst, die Idee, die dieser sich zuerst ungeeignet hatte, oder mit anderen Worten: sein geistiges Eigenthum, das mit dem Product desselben nicht iden tisch war, sondern durch Nachahmung erworben wurde. Es wäre an sich denkbar gewesen, daß der erste Erfinder des Beils das Beil, das zuerst seine Erfindung verkörperte, an einen Andern veräußerte und sich doch das ausschließliche Recht vorbehielt, dergleichen Werkzeuge aus Steinen herzustellcn, und es fragte sich dabei nur, ob er auch die Macht hatte, jeden Andern an der Nachahmung zu hindern; andrer seits war es ebenso denkbar, daß ein Anderer ganz ohne seine nach ahmende Arbeit großen Vortheil aus dieser Erfindung Jenes zog, z. B. wenn er ein Feld besaß, auf welchem sich zufällig sehr viele zur Anfertigung solcherWcrkzcuge besonders gut geeignete Steine fanden, die nur bei der Veräußerung an Dritte lediglich dadurch einen Werth erhielten, daß ihnen die Möglichkeit anhaftete, bei der Nachahmung jener Erfindung gebraucht werden zu können. Dann veräußerte der Besitzer der Steine mit den Steinen gewissermaßen auch das, was ihm nicht daran gehörte, nämlich das geistige Eigenthum eines An deren, und es wäre billig gewesen, wenn er demselben einen Theil des Erwerbes abträte, oder dafür sorgte, daß der Nachahmer der Erfindung ihn entschädigte. Läßt sich so das Vorhandensein geistigen Eigenthums bis auf die ältesten Zeiten zurückführen, so ist der rechtliche Begriff desselben doch erst sehr spät entwickelt worden und die gesetzliche Anerkennung, also der Schutz durch die staatliche Gesellschaft, ganz modern. Man nehme an, daß jede geistige Erfindung Gemeingut werde, sobald der Erfin der das Product seiner Erfindung aus der Hand lasse, und damit sein „Geheimniß" nicht länger zu hüten vermöge. Nur wenn er das Product Herstellen konnte, ohne daß dasselbe sein Geheimniß verrieth, konnte er sein eigener Nachahmer bleiben und so aus seiner Erfindung
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