Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1851
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- 11.04.1851
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406 .1? 29 Märkten unsittliche, verbrecherische oder sonst gemcinschädliche Schriften oder Bilder nicht fcilgeboten werden. 8. 17. (Au 88. 28 und 29.) a) Im Falle der Beschlagnahme eines Preßerzeugniffes, welche in der Regel vermittels Aussuchung ins Werk zu setzen ist, kann die betreffende Behörde von den Betheiligtcn eine Versicherung an Eidesstatt, daß sie mehrere als die ausgcantworteten Exemplare "nicht besitzen, verlangen. Die in Beschlag genommenen Exemplare hat die Behörde an sich zu nehmen und dergestalt zu ver wahren, daß jede außeramtlichc Einsicht derselben verhütet wird. Je doch können Vorgefundene größere Vorräthe bei provisorischer Beschlag nahme unter Siegel gelegt, und dem Inhaber einstweilen und bis zur definitiven Bcschlußnahmc überlassen werden. Ein Jeder, bei welchem ein Preßerzcugniß in Beschlag genommen worden ist, hat, so lange diese Beschlagnahme nicht wieder aufgehoben worden, alle etwa später in seinen Besitz gelangenden Exemplare desselben Preßerzeugniffes an die zuständige Behörde abzuliefern, b) Die Verbreitung eines mit Be schlag belegten Preßerzeugniffes ist, so lange die Beschlagnahme nicht aufgehoben worden, verboten. Denjenigen, welcher von der verfügten Beschlagnahme Kenntniß erlangt hat, und dennoch diesem Verbote zu- widcrhandelt, trifft eine gleiche Strafe, wie in 8- 6 des Gesetzes ange droht ist. Diese Anordnung bezieht sich jedoch auf solche Preßerzeug- niffe nicht, welche blos deshalb, weil sie, den Vorschriften in 8- 23 des Gesetzes zuwider, öffentlich angeschlagen, oder ohne obrigkeitliche Er- laubniß in der 8- 25 des Gesetzes angegebenen Maße vertrieben wor den, nach 88- 25 und 29 b des letzter», in Beschlag genommen worden sind. «) Ein gegen die Beschlagnahme eines Preßerzeugniffes einge wendetes Rechtsmittel hat keine Suspensivkraft. 3) Sobald die Be schlagnahme eines Preßerzeugniffes von einer Unterbehörde verfügt wor den, ist durch dieselbe, unter einstweiliger Einsendung eines Exemplars des weggenommcnen Preßerzeugniffes, die competentc Regierungsbehörde davon in Kenntniß zu setzen, und dieser anheim zu stellen, ob sie für nöthig erachte, dieselbe Maßregel auch in den andern Theilen ihres Be zirks und, beziehentlich, durch Vernehmung mit den übrigen Krcisdi- rectionen, auch in deren Bezirken zur Ausführung bringen zu lassen. Nach hierüber gefaßter Entschließung ist das eingesendete Exemplar alsbald an die betreffende Unterbehörde zu remittiren. Aur Erstattung jener Anzeige an die Regierungsbehörde verbunden ist aa) die untere Gerichtsbehörde, sowohl wenn sic selbst ein Prcßerzeugniß wegen sei nes verbrecherischen Inhalts in Beschlag genommen hat, als auch wenn sie die von der Polizeibehörde provisorisch verfügte Beschlagnahme eines in Gemäßheit 8- 29» des Gesetzes an sie gelangten Preßerzeugniffes vorläufig für begründet erachtet und die Untersuchung deshalb cinzulei- ten beschließt; dagegen bb) die untere Polizeibehörde, wenn durch diese die Beschlagnahme eines Preßerzeugniffes nicht wegen verbrecheri schen Inhalts, sondern aus einem andern gesetzlichen Grunde (8- 29 b des Gesetzes) bewirkt worden ist. 8. 18. Ist von der zuständigen Gerichtsbehörde, in Verfolg der eingcleiteten Untersuchung, auf Confiscation und Vernichtung eines Preßerzeugniffes wegen seines verbrecherischen Inhalts erkannt worden, so hat die Untersuchungsbehörde dies der Kreisdirection des Bezirks anzuzeigen. Diese hat sodann Solches in der Leipziger Zeitung öffent lich bekannt zu machen. Sobald dies geschehen ist, darf Niemand in hiesigen Landen, bei Vermeidung einer gleichen Strafe, wie in 8- 6 des Gesetzes angedroht ist, sich mit der fernern Verbreitung oder öffentli chen Ankündigung des betreffenden Preßerzeugniffes befassen. (Vergl. §. 3 » dieser Verordnung.) 8- 19. s) Unter der im Gesetz erwähnten Vernichtung der Platten und Formen ist nicht die Vernichtung des Materials selbst, welches vielmehr dem Besitzer zurückzugeben ist, sondern nur die Einschmclzung der Mctallformen, die Abschleifung der Steine oder Holzstöcke, Aink-, Stahl- oder Kupferplatten und überhaupt eine solche Veranstaltung gemeint, durch welche die sonst mit Benutzung der Platten und Formen leicht mögliche Wiederholung eines Prcßvergehens verhindert wird, b) Anstatt der Vernichtung der in 8- 29 unter b des Gesetzes erwähnten Preßerzeugnisse kann in geeigneten Fällen, jedoch nur mit Genehmigung der Vorgesetzten Kreisdirection, die amtliche Aurückscndung der Vorge fundenen Exemplare an den etwaigen ausländischen Verleger, oder nach Befinden an die Behörde desselben geschehen. 8. 20. (Au 8- 3V.) Gegen das in Gemäßheit von 8- 30 des Gesetzes von einer Kreisdirection ausgesprochene zeitweilige oder gänzliche Ver bot einer Zeitschrift ist nur Ein 'Recurs an das Ministerium des In nern mit Suspcnsivkraft zulässig; etwaigen weitern Rechtsmitteln ist Suspensivkraft nicht beizulegen. 8. 21. Sämmtliche Preßpolizeibehbrden haben sorgfältig darüber zu wachen, daß das Verbot einer Zeitschrift nicht etwa dadurch hinter zogen werde, daß an deren Stelle, blos unter verändertem Titel, eine mit der verbotenen sonst im Wesentlichen identische Zeitschrift heraus- gegebcn wird. 8- 22. (Zu 88- 30 und 31.) a) Damit die Verwaltungsbehörden in den Stand gesetzt werden, theils zu beurtheilen, ob und in wieweit sie die ihnen durch 88- 30 und 31 in die Hand gelegten Maßnahmen zur Anwendung jzu bringen haben, theils die zeitweilige Ausschließung der in 8- 30 bezeichneten Redacteure von der Redaction von Zeitschriften gehörig zu überwachen, haben die gerichtlichen Untersuchungsbehörden die Kreisdirection des Bezirks von dem Ausgange einer jeden Preßun- tcrsuchung und von der begonnenen und beziehentlich vollendeten Straf verbüßung in Kenntniß zu setzen, b) Tritt der Fall ein, daß entweder nach 8- 30 des Gesetzes ein Redacteur zeitweilig das Bcfugniß, eine Zeitschrift zu redigircn, verliert, oder nach 8- 31 einem Verleger oder Drucker das Befugniß zum Gcwerbsbetricbe in hiesigen Landen tem porär oder definitiv entzogen wird, so hat die betreffende Kreisdirection davon die übrigen Kreisdirectionen jedesmal zu benachrichtigen, c) Un ter der in 8- 31 des Gesetzes erwähnten „zuständigen Verwaltungsbe hörde" ist ebenso, wie in dem 8- 30 bemerkten Falle, die Kreisdirection des betreffenden Bezirks zu verstehen. <i) Durch die Worte in 8- 31 „aus gleichem Grunde" soll angedeutet werden, daß die Bestrafung eben falls wegen eines amtlich ^u untersuchenden Verbrechens oder Vergehens stattsinde. «) Es haben übrigens die Kreisdirectionen bei der Anwen dung der in 88- 30 und 31 enthaltenen Vorschriften auf solche durch die Presse verübte Verbrechen oder Vergehen, wegen welcher bereits vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes eine Verurtheilung oder Be strafung cingetrcten ist, keine Rücksicht zu nehmen. 8. 23. (Zu 8- 37.) Wenn durch 8- 37 des Gesetzes alle zeitherigen Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse aufgehoben wor den, so sind darunter die bestehenden gcwerbspolizeilichen Vorschriften in Ansehung der Leihbibliotheken und ähnlicher Leseinstitute nicht mit zu verstehen. Vielmehr hat cs, hinsichtlich dieser Anstalten, bei dem Rescripte der Landesregierung vom 17. März 1800 (6oil. 2. Forts. 1. Theil S. 1145) für alle Theile hiesiger Lande fcrnerweit zu bewenden. Hiernach haben sich Alle, die es angcht, gebührend zu achten. Dresden, am 15. März 1851. Die Ministerien der Justiz und des Innern. vr. Aschinsky. v. Friesen. Eppendorf. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.1 Angekommen in Leipzig am 7. u. 8. April 1851. Behr's Buchh. in Berlin. 2053. Dumas, iVIsmoires ci'un mellscin. lome XV.- ^nge pftou. Tom. II. 8. 6eb.i^ Blockhaus in Leipzig. 2054. Real - Encyklopädie, allgemeine deutsche, f. die gebildeten Stände. Conversations-Lerikon. 7. Hst. Lex.-8. ^ Frocbel in Rudolstadt. 2055. Rost, G- M. v-, derEnglisch sprechende Auswanderer, br. 8. In Comm. Geh.*^ Gcelhaar in Berlin. 2056. Brauner, R., Religionslehre f. Freie, in katechct. Form. 8.In Eomm. Geh. "/h 2057. Raetz, Th., Geometrie f. Künstler u. Handwerker. 3, Ausl. qr. 8. Mit Atlas in gr. 4. 1848. In Comm. Geh. * I*/g ^ 2058. Wedckind, E. L., Geschichte der Neumark Brandenburg. 6Hfte- 8. 1848. * ir/z ^ v -v, - Grimm St Eo. in Dresden. 2059. Zschalcr, I. G, Gedächtnißaufgaben zur Unterstützung d. Religions unterrichtes u. der Denkübungen. 2. Ausl. 8. *2 N^ Hahn sche Hosbuchh. in Hannover. 2060. ^.rLenei-Iuxe, neue, s. llss liönior. Hannover, vom 1. /fnril 1851. gr. 8. 6ek. * '/g ^ 2061. Kranckc, F-, theoretisch-prakt. Lehrbuch der bürgerl. u. kaufmänn. Arithmetik in ihrem ganzen Umfange. 2. Thl. 3. Lust- gr. 8. 1U ^ Hartleben'S BerlagS-Erpcd. in Leipzig. 2062. Lese-Cabinet, belletristisches. 392-397. Lsg. od. 182-184. B!>. 8. Geh. a Lsg. 4N)f Inhalt: Ter See-Eadel zur Zeit Gustav III. Don P. Spar«. I —Z. Thl.
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