Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1851
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- 11.04.1851
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405 1851.^ o) Uebrigens schließt die erfolgte Ausstellung der fraglichen Empfangs bescheinigung nicht aus, daß dieselbe wieder zurückgenommen werden kann, wenn sich später ergibt, daß der betreffende Rcdacteur nicht wirk lich die nach tz. 12 des Gesetzes erforderlichen Eigenschaften besitzt. Solchenfalls ist das Erscheinen der betreffenden Zeitschrift sofort zu sistiren. §. 6. (Zu tz. 12.) Darüber, ob Jemand wegen des Mangels der politischen Ehrenrechte von der Uebcrnahme oder Fortführung der ver antwortlichen Rcdaction einer Zeitschrift auszuschließen sei, ist im Zwcifelsfallc die Entscheidung der Vorgesetzten Regierungsbehörde ein zuholen. §. 7. (Zu tz. 13.) s) Entstehen darüber, ob ein Preßerzcugniß als Zeitschrift im Sinne des Gesetzes (§. 7) zu betrachten und ob es sol chenfalls cautionspflichtig sei, Zweifel, so hat die Vorgesetzte Kreis- direction auch hierüber zu entscheiden, b) Aus der Fassung des zwei ten Satzes in tz. 13 des Gesetzes ergibt sich, daß die daselbst unter a und b bezeichneten Blätter, wenn dieselben sich auch nur zum Theil oder von Zeit zu Zeit mit andern als den dort angegebenen Gegenstän den beschäftigen oder die unter b genannten Gegenstände in einer an dern als streng wissenschaftlichen Weise erörtern, der Cautionspflicht unterworfen sind. Stellt sich die Verpflichtung zur Cautionsbcstcllung erst nach ihrem Erscheinen heraus, so ist dem Herausgeber aufzuerle gen, daß er binnen acht Tagen die gesetzliche Eaution zu bestellen habe, unter der Verwarnung, daß sonst nach Ablauf dieser Frist das fernere Erscheinen der betreffenden Zeitschrift, bei Vermeidung der in Z. 10 des Gesetzes angedrohkcn Strafe, als verboten zu betrachten sei. Das selbe gilt auch von dem Falle, wenn die Ortspolizeibehörde irrtüm licherweise eine Zeitschrift für frei von der Cautionsverbindlichkeit er achtet und daher die in tz. 8 des Gesetzes vorgeschriebcne Empfangsbe scheinigung, ohne den Nachweis einer erlegte» Eaution zu erfordern, ausgestellt hat, während die höhere Behörde nachher die betreffende Zeitschrift für cautionspflichtig befindet. tz. 8. (Zu Z. 15.) ») Die Eaution ist bei der Caffenverwaltung des Ministeriums des Innern zu erlegen. l>) Die Zinsen von den er legten Cautioncn sind bei dieser Eassenbehörde halbjährlich zu erheben, c) Tritt der im dritten Satze des §. 15 des Gesetzes erwähnte Fall ein, daß von deponirten Staatspapicren der zur Deckung von Strafe und Kosten erforderliche Betrag verkauft werden muß, so hat solches dieje nige Gerichts- oder Polizeibehörde, von welcher die Untersuchung ge führt worden ist, zu besorgen (§. 9 dieser Verordnung). <i) Das er folgte Aufhören einer jeden Zeitschrift ist von dem Herausgeber derje nigen Kreisdirection, in deren Bezirke dieselbe herausgegeben worden ist, anzuzeigcn. Diese hat davon sowohl die Eassenbehörde als auch das Ministerium des Innern und die betreffende untere Preßpolizeibe- hdrde in Kenntniß zu setzen. §. 9. (Au Z. 16.) Wenn, nach Maßgabe von §. 16 des Gesetzes, die erkannte Strafe nebst Kosten von der bestellten Eaution zu entneh men ist, so hat sich die Untersuchungsbehörde deshalb mit der Cassen- behdrde (Z. 8 a) in Vernehmung zu setzen und von dieser, dafcrn die Eaution in baarcm Gelbe bestellt worden, sofort den entsprechenden Geldbetrag, im Falle aber die erlegte Eaution in Staatspapieren be steht, die zum Verkaufe erforderlichen Papiere gegen Quittung ausant worten zu lassen. Z. 10. (Zu §. 17.) a) Ist der Betrag der Eaution durch die Be zahlung von Strafe und Kosten aus derselben vermindert worden, so hat die Untrsuchungsbchörde, dafern dies nicht die zuständige Prcßpoli- zcibchördc selbst ist, diese letztere sofort davon zu benachrichtigen, damit dieselbe dadurch in den Stand gesetzt werde, das ihr, nach §. 17 des Gesetzes, obliegende weitere Verfahren wegen ungesäumter Ergänzung der Eaution einleiten zu können. Säumniß und Nachlässigkeit in der prompten Erfüllung dieser Obliegenheiten setzen die bethciligten Ge richts- und Polizeibehörden der eigenen Vertretung der dadurch erwach senden Nachtheile aus. t>) Der in §. 17 enthaltene Satz: „oder wenn der Herausgeber im Auslande sich aufhaltcn sollte", bezieht sich über haupt auf alle solche Fälle, in welchen das zu erlassende Jnjunct dem Herausgeber der Zeitschrift nicht in Gemäßheit der Erl. Proecßordnung all 3'it. IV, §. 2 im Jnlandc legal behändigt werden kann, c) Die be wirkte Ergänzung der Eaution ist durch eine Quittung der Kassenbe- hdrdc der zuständigen Polizeibehörde nachzuwciscn. Geschieht dies bin nen der in §. 17 des Gesetzes bemerkten achttägigen Frist nicht und die betreffende Zeitschrift wird dennoch fcrncrwcit ausgcgcben, so hat die kompetente Polizeibehörde ohne Weiteres das vorgcschricbene Strafver fahren einzuleiten. §. 11. Der Schriftcnwcchsel mit der Eassenbehörde und alle von dieser oder an sie ausgestellte Quittungen sind kosten- und stcmpelfrei. §. 12. (Zu Z. 18.) Die Prcßpolizcibehbrden haben auch in An sehung der bereits bestehenden Zeitschriften, da, nach §. 18 des Gesetzes, auf diese Letzter» alle in den 2—17 desselben enthaltenen Vorschrif ten ebenfalls Anwendung leiden, der in Z. 5 »uk b dieser Verordnung crthcilten Anordnung nachzugehcn. tz. 13. (Zu §. 20.) a) Das nach §. 20 des Gesetzes an das Ministe rium des Innern einzurcichende Exemplar eines Preßerzeugnisscs muß vollständig und mit allen Beilagen versehen, mit welchen es ausgegebeir wird, an das Ministerium cingcscndct werden, b) Auch von unverän derten neuen Auflagen und von veränderten Ausgaben ist allemal ein Exemplar an das Ministerium des Innern einzureichen, v) Das an das Ministerium des Innern eingesendcte Freiexemplar wird, mit Aus nahme der im Gesetze besonders erwähnten Prachtwcrke, nach Ablauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs bei dem Ministerium an gerechnet, an die königliche Bibliothek in Dresden oder an die Univer sitätsbibliothek in Leipzig abgegeben, dafern nicht der Einsender bei dem Ministerium des Innern vorher anzeigt, daß die erste Ausgabe d«S Werks an die Abonnenten oder sonst bis dahin noch nicht erfolgt sei. ci) Welche Preßerzcugniffe als Prachtwerke zu betrachten und an den Einsender zurückzugeben seien, hat das Ministerium des Innern zu be stimmen. Empfängt der Einsender das eingcreichte Exemplar eines mit Abbildungen ausgestattetcn Werks binnen sechs Wochen, von der Ein sendung an gerechnet, nicht zurück, so ist ihm unbenommen, innerhalb einer anderweiten Frist von sechs Wochen auf Rückgabe desselben bei dem Ministerium des Innern anzutragcn, und solchenfalls wird ihm darüber, ob diesem Anträge zu entsprechen sei oder nicht, Bescheidung crthcilt werden. Erfolgt binnen der letztgedachten sechswöchentlichcn Frist ein solcher ausdrücklicher Antrag nicht, so wird der Einsender als einverstanden damit, daß das eingereichte Exemplar ihm nicht zurück- zugcben sei, betrachtet und dasselbe nun an eine der obgenannten beiden Bibliotheken abgelicfert. s) Unter der im tz. 20 erwähnten compctcntcn untern Gerichtsbehörde ist zunächst diejenige zu verstehen, welche am Orte die Criminalgerichtsbarkeit auszuüben hat. Findet diese, daß die an sic abgegebene Zeitschrift eine strafbare Mittheilung enthalte, zu deren Bestrafung sic sich jedoch nicht selbst für kompetent erachtet, so hat sic das betreffende Blatt an das zur Bestrafung kompetente Ge richt abzugcben. Haben am Orte mehrere Gerichte die Criminalgcrichts- barkeit auszuüben, so hängt cs von der Ortspolizeibchörde ab, an wel ches derselben sie die Zeitschrift abgebcn will, s) Die im vorletzten Satze des tz. 20 enthaltene Vorschrift wegen Einsendung von Freiexem plaren von den in Sachsen erscheinenden Zeitschriften an die daselbst bezeichneten Behörden bezieht sich auch auf solche Zeitschriften, welche in Sachsen blos gedruckt, im Auslände aber verlegt werden.! tz. 14. (Zu §. 21.) a) Als mittlere Verwaltungsbehörden, im Sinne dieses Gesetzes, sind auch die Bezirksappcllationsgerichte in ihrer Eigen schaft als Justizaufsichtsbehördcn zu betrachten, b) Ist von einer Mi nisteriell- oder andern Oberbehördc eine Verordnung oder Bekanntma chung in der Leipziger Zeitung mit der Anordnung veröffentlicht wor den, daß diese Verordnung oder Bekanntmachung auch in allen, Z. 21 des Prcßgcsctzcs bezeichneten, Zeitschriften abzudruckcn sei, so sind die Herausgeber der letzter», bei Vermeidung der in tz. 25 des Gesetzes an- gcdrohtcn Strafe, verbunden, dieser Weisung Folge zu leisten, c) Um der Bcsorgniß, daß durch die Bestimmung des tz. 21 des Gesetzes, den dicsfallsigen bisherigen gesetzlichen Vorschriften gegenüber, der Auf wand der untern Verwaltungsbehörden sich bedeutend erhöhen werde, nach Möglichkeit zu begegnen, haben sämmtliche Ober- und Mittclbe- hördcn Veranstaltung zu treffe», daß ihre Verordnungen und Bekannt machungen, welche sie veröffentlicht wünschen, in die betreffenden Zeit schriften unmittelbar und ohne daß cs dabei einer besondcrn Bekannt machung von Seiten der Unterbchdrdcn bedarf, ausgenommen werden. Z. 15. (Zu tz. 23.) s) Die Handhabung der in §. 23 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften, sammt den darauf Bezug habenden Strafbe stimmungen, liegt allenthalben den Sichcrheitspolizcibehörden ob. I>) Die erthciltc Genehmigung zum öffentlichen Anschläge von Placaten der im zweiten Satze des K. 23 des Gesetzes gedachten Art haben die Poli zeibehörden jedes mal auf den betreffenden Placaten entweder schrift lich oder durch Aufdrückung eines amtlichen Stempels zu bemerken. §. 16. (Zu h. 24.) a) Bei Erthcilung der im §. 24 des Gesetzes erwähnten Erlaubniß haben die Prcßpolizcibchördcn jederzeit mit größ ter Vorsicht zu verfahren und nicht blos auf die Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit der Individuen, welche diesen Vertrieb besorgen wollen, sorgfältige Rücksicht zu nehmen, sondern auch von der Unschädlichkeit derjenigen Prcßcrzeugniffc, welche auf die im §. 24 bczcichnete Weise vertrieben werden sollen, sich zu überzeugen, b) Alle Obrigkeiten haben I darüber gehörige Obsicht zu führen, daß namentlich auf Messen und
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