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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1851
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1851
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- Deutsch
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404 kompetenten Verwaltungsbehörden zu untersuchen und zu bestrafen. Auch sind alle Polizeibehörden befugt und verpflichtet, von Amts wegen nicht nur a) die vorkommenden Preßerzeugniffe verbrecheri schen Inhalts und resp. die zu deren Herstellung bestimmten Platten und Formen in gleicher Maße, wie Solches nach ß- 28 auch von Seiten der Gerichtsbehörden zu geschehen hat, vorläufig in Beschlag zu nehmen, und haben sie solche dann binnen der nächsten 24 Stun den an die Letztem zur weitern Beschlußnahmc und Verfügung abzu geben, sondern auch b) alle diejenigen Preßerzeugniffe, welche den Vorschriften der §§. 2—4 nicht entsprechen oder deren Vertrieb nach den 6, 10 und 17 als verboten anzusehen ist, oder in der §. 24 gedachten Maße ohne ortsobrigkeitliche Erlaubniß geschieht, überall, wo sie solche vorfinden, wegzunchmen (vgl. tz- 25). Die etwaige Vernichtung der unter b erwähnten Preßerzeugniffe kann nur auf Grund eines von der zuständigen Polizeibehörde abgefaßten Bescheids erfolgen. §. 30. Hat wegen einer Zeitschrift in Folge zweier binnen Jah resfrist begangener amtlich zu untersuchender Verbrechen Bestrafung stattgefunden, so kann das Erscheinen dieser Zeitschrift von der be treffenden Kreisdirection entweder auf eine bestimmte Zeit suspcn- dirt oder gänzlich verboten werden. Geschieht Letzteres, so ist der verantwortliche Redacteur, in soweit ihm nicht ohnehin mit Rücksicht auf tz. 12 die Fortführung der verantwortlichen Redaction gänzlich zu entziehen ist, während der nächsten fünf Jahre von der Uebcrnahmc einer anderweiten Redaktion ausgeschloffen. Dieser Nachtheil trifft jedoch den Redacteur nur unter der Voraussetzung, daß jene zweima ligen Vergehen während seiner Redaction der betreffenden Zeitschrif ten stattgefunden haben. tz. 31. Wenn gegen einen Verleger oder Drucker wegen zweier, binnen Jahresfrist aus seinem Verlage oder seiner Druckerei hervor- gcgangcner, amtlich zu untersuchende Verbrechen enthaltender Schrif ten Bestrafung eingetreten ist und innerhalb Jahresfrist von erfolgterVerbüßungdec letzten Strafe an abermals eine Druck schrift erscheint, wegen welcher aus gleichem Grunde gegen ihn Be strafung eintritt, so ist die zuständige Verwaltungsbehörde, jedoch nur binnen drei Monaten von dem Beginn der Strafver büßung an, berechtigt, dem Verleger oder Drucker den Gewerbs- detrieb auf höchstens ein Jahr zu verbieten. War ein solches Ver bot gegen den Verleger oder Drucker bereits einmal in Folge vorstehen der Bestimmung verfügt worden, und tritt gegen ihn, nachdem er die Fortsetzung des Geschäfts wieder begonnen, binnen Jahresfrist, nach dem Aufhören der angeordneten Suspension des letztem, eine nochmalige Bestrafung ein, so kann ihm binnen drei Monaten, vom Beginne der Strafverbüßung an, das Gewerbebefug- niß ganz entzogen werden. §. 32. Zuwiderhandlungen gegen die in den §§. 30 und 31 ge dachten Verbote der kompetenten Verwaltungsbehörden sind mit einer Geldstrafe von 20—200Thlm. oder drei Wochen bis sechs Monaten für jeden Contraventionsfall zu ahnden. §. 33. Die Veranstaltung von Sammlungen zur Deckung we gen Preßvergehen zuerkannter Geldstrafen oder deshalb erwachsener Kosten ist verboten. Jede Zuwiderhandlung wird mit 20 Thlrn. Strafe geahndet; das bereits gesammelte Geld fällt der Armencaffe des Orts der Betretung zu. §. 34. Wenn es in Fällen, wo nach der allgemeinen Strafge setzgebung nur auf Antrag der Betheiligten zu verfahren ist, auf Er mittelung des unbekannten Verfassers oder Urhebers eines Preßcr- zeugniffes ankomml, so ist hierzu jede Gerichtsbehörde competcnt, in deren Bezirke dasselbe erschienen oder verbreitet worden ist. ß. 35. Die Verletzung von Pcivatrechten durch die Presse ist im Wege des Eivilprocesses bei den Eivilgerichten zu verfolgen; auch bleiben insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz ^ 29 der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in Kraft. tz. 36. Den Preßerzeugniffen im Sinne dieses Gesetzes ist jede auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommcne Vervielfäl tigung von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen gleich zustellen. §. 37. Alle zeitherigen Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse, insonderheit auch die in §. 13 der mittels Verordnung vom 2. März 1849 publicirten deutschen Grundrechte enthaltenen, sind aufgehoben. §. 38. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Dresden, 14. März 1851. Friedrich August, (l.. 8.) Richard Frhr. v. Friesen. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 14. März d. I., die Angele genheiten der Presse betreffend; vom 13. März 1831. Zu Ausführung des unterm 14. März d. I. erlassenen, die Ange legenheiten der Presse betreffenden Gesetzes wird, mit allerhöchster Ge nehmigung, Folgendes verordnet: §. 1. Die Prcßpolizei gehört zu dem Ressort der Sicherhcitspoli- zeibchdrdcn. An Orten, wo die Sicherheits- und die Wohlfahrtspolizei getrennt sind und durch verschiedene Behörden verwaltet werden, kann dieselbe jedoch aus besondcrn Gründen, mit Genehmigung des Ministe riums des Innern, ausnahmsweise auch der Wohlfahrtspolizeibchdrde übertragen werden. Rücksichtlich der den Schutz der Rechte an litera rischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffenden Angelegenheiten hat es bei den zeitherigen Rcssortvcrhältnissen zu bewenden. §. 2. (Zu §- 2 des Gesetzes.) Aus der Vorschrift in Z. 2 des Ge setzes, daß jedes Stück, Heft oder Blatt einer Zeitschrift den Namen des verantwortlichen Redacteurs enthalten soll, folgt, daß eine allge meine Bezeichnung, wie z. B. „Redigirt unter Verantwortlichkeit der Verlagshandlung", nicht genügt, vielmehr ist auf jeder Zeitschrift die Person des Redakteurs namentlich anzugeben. tz. 3. (Au §. 6 ) s) Wenn das Verbot der Verbreitung einer au ßerhalb des Kdnigsrcichs Sachsen erschienenen Zeit - oder andern Druck schrift von dem Minister des Innern durch die Leipziger Zeitung veröf fentlicht worden ist, so hat ein Jeder nach diesem Verbote sich zu ach ten, sobald er Kcnntniß davon erlangt hat. Es soll aber mit Anfang des vierten Tages nach dem Erscheinen der betreffenden Nummer der Leipziger Zeitung — den Tag des Erscheinens mit eingerechnet — ein solches Verbot stets als im ganzen Lande publicirt erachtet werden, b) Rekurse, welche gegen das ministerielle Verbot an das Gesammlmi- nisterium gerichtet werden, haben keine Suspensivkraft. (K. 26 des Ge setzes vom 30. Jan. 1835, sub v.) tz. 4. (Au §. 7 ) s) Unter der in §§. 7 und 20 des Gesetzes erwähn ten Ortspolizcibehörde ist die Preßpolizcibehördc desjenigen Orts ge meint, wo die Herausgabe der betreffenden Zeitschrift erfolgt, b) Der in tz- 7 sab 4 des Gesetzes erwähnte Nachweis über die bewirkte Erle gung der Caution ist durch Vorzeigung der von der Casscnbehörde (§.8 a dieser Verordnung) hierüber empfangenen Bescheinigung zu liefern. §. 5. (Zu §. 8.) a) Au einer genügenden Anzeige im Sinne von tz. 8 des Gesetzes gehört nach §. 7 -ut> 2 insbesondere auch die genaue Angabe des Namens und Wohnorts des oder der verantwortlichen Re dakteure und der Nachweis, daß dieselben mit den in §. 12 angegebe nen gesetzlichen Eigenschaften versehen sind. Gewährt diese Anzeige der Behörde noch nicht die vollständige Ucberzeugung, daß der betreffende Redacteur wirklich im Besitze der in §. 12 des Gesetzes vorgeschriebe nen Eigenschaften sich befinde, so hat dieselbe vor allen Dingen darüber durch Erforderung von Laufzeugnissen, durch unmittelbare Erkundi- gungseinzichung über die Persönlichkeit des Redakteurs, durch Einsicht in die über ihn etwa ergangenen Acten und sonst nähere Erörterungen anzustellen und erst nach deren Ergcbniß Entschließung zu fassen. Jn- mittels ist die Ertheilung der angeordneten Empfangsbescheinigung auszusetzen, b) Von der ertheilten Empfangsbescheinigung hat die 'Ortsbehörde sowohl die Casscnbehörde (§. 8 a der Verordnung), als auch die Vorgesetzte Kreisdirection und durch diese das Ministerium des Innern in Kenntniß zu setzen und der Kreisdirection zugleich mit an zuzeigen, ob und in welchem Betrage eine Caution bestellt worden sei.
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