Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1851
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- 11.04.1851
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- Deutsch
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403 1851.1 gung einzureichcn, mit welcher die erste Ausgabe an die Abonnenten oder sonst erfolgt. Diese Zeitschriften bleiben Eigenthum der Be hörden. §. 21. Die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch andere als literarische Anzeigen gegen Jnscrtionsgebühren ausnehmen, sind verpflichtet, die nicht im Privatintcresse einzelner Personen oder Cor- porationen erfolgenden Veröffentlichungen der Ministerien, ingleichcn der sonstigen obern und Mittlern Verwaltungsbehörden undBezirks- amtshauptmannschaftcn unentgeltlich, jede andere ihnen von einer öffentlichen Behörde mitgcthcilte amtliche Bekanntmachung aber gegen die gewöhnlichen Insertionsgebührcn in einer der beiden näch sten Nummern der Zeitschrift aufzunehmen. §. 22. Die Herausgeber von Zeitschriften sind verpflichtet, von Behörden und Privatpersonen Berichtigungen der auf diese Bezug habenden Artikel derselben Zeitschrift in der nächsten, nach Eingang der Berichtigung zum Abdrucke gelangenden Nummer dieser Zeit schrift ohne alle Bemerkungen und Zusatze auszunehmcn- Für de ren Abdruck, welcher mit gleichen Lettern wie der Druck des zu be richtigenden Artikels zu bewirken ist, dürfen Insertionsgebührcn nach dem hei der betreffcnhen Zeitschrift angenommenen Satze nur in so weit verlangt werden, als die Berichtigung den doppelten Raum des zu berichtigenden Artikels übersteigt. §. 23. Einfache Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versamm lungen, denen die erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorausge gangen ist, sowie Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über ge stohlene, verlorene und gefundene Sachen, über Verkaufe und Ver- mielhungen und sonstige Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen zwar ohne vorherige polizeiliche Erlaubnis, jedoch nur an den im voraus dazu bestimmten Orten öffentlich angeschlagen werden. Placatc anderer Art dürfen aber nur nach vorher erlangter Geneh migung der Ortspolizcibehördc öffentlich angeschlagen werden. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn dieselben den Strafgesetzen zu- widcrlaufcn, persönliche Beleidigungen enthalten oder wegen ihres irreligiösen, unsittlichen oder aufreizenden Inhalts gefährlich er scheinen- §. 24. Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Platzen oder an andern öffentlichen Orten Prcßerzeugniffe irgend einer Art verkau fen oder vcrtheilcn, oder dieselben durch Hcrumtragcn in den Hau sern ohne Bestellung verbreiten oder Subscribcntcn auf Preßerzcug- nisse sammeln will, hat dazu vorher die Erlaubnis der Ortspolizei- bchördc cinzuholen und den ihm crtheiltcn Erlaubnisschein, in wel chem sein Name auszudrücken ist, stets bei sich zu führen. Diese Erlaubnis kann auf gewisse Pceßerzeugnisse beschrankt und ,edcr- zeit zurückgcnommcn werden, und ist niemals Kindern im schul pflichtigen Alter zu ertheilcn- §. 25. Ucbcrtrctungcn der in den tztz. 20—24 gegebenen Vor schriften sind mit Geldstrafe von 2—100 Thlrn. oder Gefängnis strafe von zwei Tagen bis zu drei Monaten zu ahnden; auch ist mit Hinwcgnahme der den Vorschriften des §. 23 zuwider öffent lich angeschlagenen Ankündigungen oder Placatc zu verfahren. §. 26. s) Ist der Inhalt eines Preßerzeugnisscs von der Art, daß dadurch ein Vergehen oder Verbrechen begangen worden ist, so treffen den Verfasser, wenn die Veröffentlichung des Prcßcrzeug- nisscs mit seinem Willen geschehen ist, jeden andern bei der Ab fassung, Herstellung oder Verbreitung desselben Beteiligten aber, wenn er ben strafbaren Inhalt desselben gekannt hat, die nach der bestehenden Strafgesetzgebung auf jenes Vergehen oder Verbrechen gesetzten Strafen, d) Auch ohne Nachweis der Wissenschaft von der Veröffentlichung oder dem Inhalte einer Schrift der unter » bc- zeichnetcn Art tritt gegen die nachgcnanntcn, bei der Abfassung, Herstellung oder Verbreitung eines Preßerzeugnisscs beteiligten Per sonen Geldstrafe von 10—300 Thlrn. ein. Diese Strafe trifft 1) den Verfasser, 2) den Herausgeber, 3) den Verleger, oder über haupt Jeden, welcher, ohne Namhaftmachung eines Verlegers, auf ber Schrift als Derjenige benannt ist, durch welchen der Vertrieb besorgt wird (,Commissionar im cngcrn Sinne), 4) den Drucker, 5) den Verbreiter der Schrift, dergestalt, daß jede der genannten Personen diese Geldstrafe von sich abwcnden kann, wenn sie eine der vor ihr genannten Personen auf eine solche Weife bezeichnet, daß dieselbe nach der Bestimmung unter a und b vor dem Gerichte eines zum Deutschen Bunde gehörigen Staats zur Verantwortung und Bestrafung gezogen werden kann. Der Tod des Verfassers oder Ur hebers eines Preßerzeugnisscs, sowie des Teilnehmers am Prcßvcr- gchen laßt die Verantwortlichkeit auf die aushilflich in Anspruch ge nommene Person dann nicht zurückfallen, wenn er nach der Hand lung erfolgte, welche die Schuld des Bctheiligten begründen würde, o) Bei Zeitschriften verfallt der verantwortliche Redacteur und, wenn mehre verantwortliche Mitredacteure auf dem Blatte genannt sind, jeder derselben zugleich mit und neben dem Verfasser, dafern derselbe bekannt ist, in die vorstehend angedrohte Geldstrafe, wenn nicht ge gen eine dieser Personen zu einer Bestrafung nach allgemein straf rechtlichen Grundsätzen (okr. sab a) zu gelangen ist. §. 27. Als Vertheilung oder Verbreitung im Sinne von §. 6 und §. 26 unter b ist es nicht anzuschen, wenn ein Commissions- buchhandler verschlossene Packctc empfangt und sie, ohne den Inhalt derselben einzuschen oder sonst zu kennen, weiter an ihre Adressaten spcdirt. tz. 28. Die durch ein Preßerzeugniß verübten Verbrechen wer den nach der bestehenden Strafgesetzgebung bestraft. Wird der In halt eines Preßerzeugnisscs von dem zuständigen Untcrsuchungsgerichte bei Einsicht desselben als verbrecherisch befunden, so hat dasselbe von Amts wegen vorläufig die Beschlagnahme dieses Preßerzeugnisscs, so wie der zu dessen Herstellung bestimmten Platten und Formen zu verfügen. Ergibt sich in Verfolg der einzulcitendcn Untersuchung, daß der Inhalt eines solchen Preßerzeugnisscs wirklich den That- bcstand einer strafbaren Handlung bildet, so ist die Consiscation und Vernichtung aller Vorgefundenen Exemplare, sowie die Vernichtung der zur Herstellung derselben bestimmten Platten und Formen im Haupterkenntnissc mit auszusprechcn. Bei nicht amtlich zu un tersuchenden Vergehen ist die Beschlagnahme, Consiscation oder Ver nichtung nur auf Antrag der Bctheiligten zu verfügen. Ist ein Preßerzeugniß seinem Hauptinhalte nach ein erlaubtes, so wird nur auf Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen und desjenigen Thciles der Platten und Formen, auf welchem sich diese Stellen befinden, erkannt; ist jedoch eine derartige theilweise Vernichtung nicht aus führbar, so ist auch in solchen Fällen die gänzliche Vernichtung und beziehentlich Consiscation der betreffenden Exemplare, Platten und Formen zu verfügen. Ob das Erkenntnis auf Kosten des Verur- theilten öffentlich bekannt zu machen sei, ist dem Ermessen des Ge richts überlassen, in sofern nicht dem Dcnunciantcn ein Recht darauf zusteht (Art. 202 des Criminalgcsetzbuchs). Jene Maßregeln der vorläufigen Beschlagnahme und resp. Consiscation erstrecken sich aber nicht auf solche Exemplare des Preßerzeugnisscs, die bereits in den Besitz von Privatpersonen übcrgegangen sind, welche sie lediglich zum eigenen Gebrauche und nicht etwa auch mit zur öffentlichen Unterhaltung des Publicums, wie dies z. B- in Ggsthöfen, Schänk- wirthschaftcn, Leihbibliotheken, öffentlichen Lcsccabinettcn und der gleichen der Fall ist, an sich gebracht haben. §. 29. Die in der Herstellung und Veröffentlichung eines Prcßer- zeugnisscs enthaltenen Uebcrtretungcn von polizeilichen oder andern Vcrwaltungsvorschriftcn sowie alle Zuwiderhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der in tz. 26 enthaltenen Strafbestimmungen, deren Ucbcrtcetung lediglich von den Justizbehörden zu untersuchen und zu ahnden ist, sind von den 58*
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