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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1873
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1873
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- Deutsch
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2750 Nichtamtlicher Theil. ^ 174, 30. Juli. mit seinem Merkur den Selbstverlag auf eigene Faust und nicht ohne ^ Erfolg in Scene setzte, als begeisterter Anhänger des Dessauer Un ternehmens die Statuten desselben in seinem Journal zum Abdruck brachte. Sie finden sich im Maiheft des Jahres 1781. Es ergibt sich aus dieser „Nachricht von der in Dessau errichteten Verlagskasse für Gelehrte und Künstler" Folgendes: Um unvermögenden und solchen Gelehrten, welche keinen Verleger finden können, der „ihren Fleiß mit einem billigen Honorar belohnen möchte", Gelegenheit zu geben, den möglichsten Nutzen aus dem Ver kauf ihrer Schriften zu ziehen, hat sich in Dessau aus einheimischen und auswärtigen Theilhabern eine Actien-Gesellschaft gebildet. An die Administratoren dieser Gesellschaft sind die Manuscripte einzu- sendcn, die man gedruckt wünscht und zwar längstens vier bis sechs Monate vor der Messe, in der die in Frage stehende Schrift erschei nen soll. Wird das Manuskript nicht zum Verlag angenommen, so wird es baldigst dem Einsender zurückgeschickt. Gründe, die zur Ab lehnung bewogen, werden nicht angegeben. Uebcrnimmt dagegen die Verlagskasse den Verlag der Schrift, so wird ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, in dem „alles genau bestimmt wird, wozu sich der Schriftsteller gegen die Gesellschaft und die Gesellschaft gegen den Schriftsteller verbindlich macht". Erhält der Gelehrte nur die Verlagskosten ohne baaren Vorschuß, so ist sein Antheil 55U, die Gelehrten-Buchhandlung und die andern Buch händler, Subscribentcn, Commissionärs erhalten 33AH U, die Gesellschaft aber empfängt HAU. Erhält der Gelehrte von vornherein Vorschuß, so empfängt er nach Maßgabe von dessen Höhe einige Procente weniger. In jedem be sonderen Fall der Art erfolgt besonderer Contract. Für 1 Thlr. Honorar vom Bogen werden 1^°/g, für 2 Thlr. 3«/o, für 3 Thlr. 5°/g, für 4 Thlr. 7 A abgezogen. In beiden Fällen gehen selbstverständlich von den Einnahmen des Autors vor allem die Verlagskosten und die etwaigen Vor schüsse ab. Gedruckt werden können die Schriften in Dessau oder sonstwo; nur muß sich der Autor, falls der Druck nicht in Dessau bewirkt wird, verpflichten, ein Paar der letzten Bogen unter den Augen der Vcrlags- kasse Herstellen zu lassen, damit der Nachdruck vermieden werde. Die gedruckten Auflagen sind franco Dessau zu liefern. Der Gesellschaft steht frei, den Debit ihrer Schriften zu betreiben, durch wen und wie sie will, „durch Pränumeration, Subscription, durch die Gelehrte Buchhandlung oder andere Buchhändler" — gegen Barzahlung oder auf Credit („jedoch das letztere auf ihre und nicht der Autoren Gefahr"). Zum Theil wird sie durch Subscription Abnehmer suchen, da sich viele befreundete Männer zum Subscribentensammeln erboten haben. Was nicht auf diesem Wege hinausgeht, wird durch die Gelehrten-Buch handlung an den Buchhandel und Andere versandt. Am 1. Januar und 1. Juli legt die Gesellschaft Rechnung ab. Doch steht es dem Gelehrten jeder Zeit frei, selbst oder durch einen Beauftragten nachzuschen, ob die Verlagskassc die ihr gegen ihn An kommenden Pflichten nicht verletzt hat. Im Fall eines Nachdrucks steht es dem Autor frei, sein Werk gegen Erstattung der Verlagskostcn zurückzuziehen, oder er überläßt es der Kasse auch fernerhin. In diesem Fall wird nur der Laden preis geändert, das Verhältniß zwischen Verlagskasse und Schrift steller dagegen bleibt das alte. Sollten in diesem Falle einer infolge des Nachdrucks erfolgten Preisermäßigung die Kosten des Drucks re. nicht gedeckt werden, so trägt die Kasse den Schaden; dasselbe gilt, wenn auch ohne Nachdruck das Werk die aufgewandtcn Kosten re. nicht deckt. Sind in drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr als 5 Exemplare einer Schrift in jedem Jahr abgesetzt, so hat die Kasse das Recht, die Schrift für Maculatur zu erklären. Der Autor ! erhält dann, sofern er sein Werk nicht an sich kauft, von dem Erlös aus der Maculatur 88U, die Kasse 11U°ch. Ist die Auslage ver griffen, so steht es dem Autor frei, einen neuen Contract zu schließen. Jeder Schriftsteller, der Vorschuß empfangen, gibt unentgeltlich sünf Exemplare seiner Schrift an die Bibliothek der Gesellschaft. Hatte die Verlagskassc sich theoretisch das Recht gewahrt, ihren Debit zu suchen, durch wen und wie sie wollte, dann aber ihrer älte ren Schwester im Weiteren gleich zugestandcn, daß sie mit dem Buch handel durch die Vermittelung jener vcrkehen wollte, also jenes ihr Recht sofort praktisch aufgegcben, so dauerte es trotz dieser Nach giebigkeit nicht lange, bis Stoff zu Streitigkeiten vorhanden war, zweifellos dadurch, daß die Verlagskassc bei ihrem Verkehr mit dem Buchhandel einigemalc sich nicht der Beihilfe des Magisters bedient hatte. Magister Reiche einerseits pochte auf sein Recht und meinte, daß wenn die Verlagskassc „ihre Verlagswerke durch andre Buch handlungen oder durch den Weg der Subscription oder Pränumera tion debitire, seine Handlung großen Schaden leiden und Er an dem vollen Genuß des von seiner hochfürstl. Durchlaucht Ihm gnädigst ertheilten ausschließendcn Privilegiums möchte gehindert werden", andrerseits war die Verlagskassc weit davon entfernt, die Gclehrtcn- buchhandlung schädigen zu wollen. So kam es zu einem Vertrag zwischen den beiden Firmen, der für die Folge allen Streitigkeiten Vorbeugen sollte. Die Vertreter der Kasse, in diesem Fall, wie für die nächsten Jahre, waren Herr Hofrath Leopold Hermann, wie bekannt gleichzeitig Obcraufschcr der Gelehrtenbuchhandlung, und der prinzliche Hof meister Herr Ernst WolfgangBehrisch, der bekannteFrcundGoethe's, über den man Goethe, Aus meinem Leben 7. Buch und Eckermann, Gespräche, dritte Auflage II. S. 119—121 Nachlesen mag. Dieser Vertrag, der am 19. September 1781 abgeschlossen ward, lief darauf hinaus, daß die Verlagskassc den beabsichtigten direk ten Verkehr mit dem Buchhandel ganz fallen ließ und versprach, sich zu ihren Geschäften mit dem Buchhandel der Vermittlung der Ge lehrtenbuchhandlung zubedienen. Von den33zb9b, die lt. der „Nach richt" für den Buchhändler und Commissionär im Allgemeinen aus- gesetzt waren, empfing nun das Institut des Herrn Reiche 8U A, für seine Zwischendienste, 25 hh entfielen dem Buchhändler oder Com- misfionar, der das Buch abgesetzt hatte. Die Verlagskasse bewilligte der Gelehrtenbuchhandlung ferner, daß sie den „bekannten guten und sicheren Buchhändlern" ihren Verlag auf sechs, höchstens neun Mo nate anfCredit und in Commission geben dürfe, ebenso andern sichern Commissionären auf Credit, aber nicht in Commission. In dieser Weise waren dann die gethanen Zugeständnisse noch im Weiteren etwas be schnitten. Ebenso sollte die Verlagskassc verpflichtet sein, der Gelehrten buchhandlung, so lange diese als „stehend" betrachtet würde, von je dem durch Subscription oder Pränumeration untergebrachten Buche 3H> des Ladenpreises zu bezahlen. Diese Clausel des „Stchendscins", die auch für die erste Vergünstigung galt, erläutert sich dahin, daß die Gelehrtenbuchhandlung, um als noch „stehend" angesehen zu wer den, von jedem Werk, von dem in den beiden ersten Leipziger Messen „entweder weniger oder doch nicht mehr" als ein Drittel der Auflage durch Subscription oder Pränumeration verkauft würde, 150 Exem plare abgesetzt haben mußte. War durch Pränumeration oder Sub scription mehr als ein Drittheil verkauft, so sollte die Gclehrtenbuch- handluug nicht zu einem Debit von 150 Expl. verpflichtet sein. Dieser Firma war cs dabei erlaubt, einen Artikel in den andern zu rechnen, so daß allenfallsiger Minderabsatz sich wieder ausglich. Der Ladenpreis blieb überdies bei dieser Berechnung außer Frage; eben so aber ältere Artikel außer Berechnung. In ihren monatlichen Be richten durfte die Gelehrtenbuchhandlung Angriffe gegen die Verlags kaffe veröffentlichen, doch mußte sie dieser dagegen ihr Blatt für Er-
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