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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1873
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1873
- Sprache
- Deutsch
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2666 Nichtamtlicher Theil. ^§ 168, 23. Juli. Controle ins Ausland versendet werden dürfen, hät des Hetrn Finanz ministers Exccllenz unterm 5. d. Mts genehnngt, öüß Veit Verletzern von Kalendern, welche sich dieserhalb mit Anträgen an uits wendest, unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestattet werden kann, einen Vor rath von den in ihrem Verlage erscheinenden, für das Ausland bestimM- ten und deshalb von der Versteuerung frei blökenden Kalendern auf Lager zu halten unv Lävöst nach Äeostrfniß Versendungen nach dem Auslände zu machen, resp. daß diesen Verlegern das Extrahircn von Be gleitscheinen re. bei Versendungen von Kalendern ins Ausland erlassen werden kann. Die Bedingungen, unter denen eine derartige Ermächtigung ertheilt wird, werden dem betreffenden Antragsteller von uns protokolla risch bekannt gemacht werden. Dieselben bestehen im Wesentlichen darin, daß der Verleger 1) nach wie vor die ganze Auflage und die Zahl der für das In land und der für das Ausland bestimmten Kalender declarirt, 2) erstere in gewöhnlicher Weise alsbald zur Abstempelung vorlegt, letztere aber mit dem üblichen Vermerk über ihre Bestimmung (für das Ausland) und den Grund der zugestandenen Stempelfreiheit versehen läßt und endlich 3) die qu. Kalender nur im Wege des Buchhandels oder mit der Post ins Ausland absetzt, solche also im Jnlande nicht verkauft oder sonst für den inländischen Bedarf abgibt. Es muß jedoch Vorbehalten bleiben, diesen Bedingungen je nach der Specialität der verkommenden Fälle von Anträgen noch weitere hinzu zufügen. In welcher Weise von der Steuerbehörde die Jnnehaltung der vor geschriebenen Bedingungen überwacht und controlirt werden wird, soll dem betreffenden Verleger gleichfalls protokollarisch bekannt gegeben werden; im Allgemeinen wirb indessen bemerkt, daß eine laufende Ucbersicht über den Vertrieb der Kalender seitens der Verleger zu führen und dieselbe alljähr lich an einem bestimmten Zeitpunkte abzuschließen ist. Die Controle wird durch Vergleichung dieser Uebersicht resp. des Abschlusses mit den Belegen und dem Bestände gehandhabt werden. Derjenige Verleger, welcher die Erlaubniß zum Halten eines Lagers unversteuerter Kalender unter den gedachten Bedingungen nachzusuchen beabsichtigt, hat uns dies schriftlich anzuzeigen und sich demnächst in unserem Amtslocal — Am neuen Packhof Nr. 5, k. — innerhalb der Stunden von il bis 2 Uhr bei dem Ober-Steuer-Controleur Horn behufs Aufnahme des Verpflichtungsprotokolls einzusinden. Bon diesem auf Ihre Eingabe ergehenden Bescheide den übrigen Mit unterzeichnern derselben Mittheilung zu machen, bleibt Ihnen überlassen. Die Anlage Ihrer Vorstellung erfolgt hierneben zurück. Berlin, den 14. Juli 1873. Königl. Haupt-Steuer-Amt für inländische Gegenstände. Villaret. Schwegler's römische Geschichte und Herr vr. Clason. Der Rechtsfall, betreffend die Herausgabe einer Fortsetzung zu Schwegler's römischer Geschichte, hat in diesem Blatt eine kontro verse hervorgerufen, zunächst zwischen den beiden betheiligten Ver- lagshaudlungen, Laupp in Tübingen und Calvary in Berlin, auf welche in Nr. 160 ein Gutachten des Hrn. Anwalt Volkmann in Leipzig gefolgt und zur Kenntniß des deutschen Buchhandels gebracht ist. In diesem Gutachten ist, wie es in der Natur der Sache liegt, zunächst die rechtliche Seite des Falles in Betracht gezogen und an geführt, daß kein Gesetz den Gedanken schützt, sondern nur die Form, daß also ohne Zweifel die Fortführung eines begonnenen Werkes durch einen Dritten auch unter Beibehaltung des ursprünglichen Titels nicht strafbar sei. Jedes Ding hat aber außer seiner recht lichen auch eine moralische Seite und von diesem Standpunkt mögen nachstehende Zeilen aus dem Kreise des Buchhandels ihre Berech tigung finden. Es kann zunächst wohl nicht geleugnet werden, daß die Fassung des Titels, wie sie der Verleger der Fortsetzung obigen Werkes ge wählt hat, den Anschein einer Speculation, um nicht zu sagen einer Täuschung des Publicums an der Stirn trägt. Freilich weiß wohl das betreffende philologische Publicum, daß Schwegler todt, daß von ihm selbst die Beendigung des Werkes nicht zu erwarten ist. Es ist aber keineswegs die Möglichkeit ausgeschlossen, was nicht Jedermann wissen kann, daß sich im Nachlaß von Schwegler Materialien zur Vollendung gefunden hätten, aus Grund deren vr. Clason das Werk zu Ende geführt habe. Dies ist nicht der Fall und durch eine rich tigere Fassung des Titels würde jeder Zweifel und jedes Miß- vcrstäildniß ausgeschlossen sein. Liegt das wissenschaftliche Bedürf- niß vor, Schwegler's Buch zum Abschluß zu bringen, so würde eine „Geschichte der römischen Kaiscrzeit von vr. O. Clason. Im An schluß an Schwegler's Handbuch der röntischen Geschichte" die Käufer keinen Augenblick in Zweifel gelassen und die Laupp'schc Buchhand lung würde schwerlich dagegen monirt haben. Man könnte vielleicht einwendcn, daß der Fall in unserer Literatur nicht einzig dasteht und daß für die Auffassung des vr. Clason Präcedenzfälle existiren. Man könnte anführen, daß Schil lert unvollendeter Demetrius von Laube beendet ist und daß Nie mand hieran Anstoß genommen. Und doch liegt hierbei — wie uns dünkt — die Sache anders. Es ist der ganzen gebildeten Welt bekannt, daß Demetrius ein Fragment geblieben und daß sich in Schillert Nachlaß keinerlei Materialien für die Beendigung vorgefunden. Hier handelte cs sich für den Bearbeiter darum, das von Schiller Begonnene dem großen Publicum überhaupt erst zugänglich zu machen durch Vorführung auf der Bühne, und dies war nur möglich durch eine dem Sinne des Dichters möglichst angepaßte Form. Welchen Eindruck würde es machen, wenn, unter Beibehaltung des Haupttitels, plötzlich Fort setzungen von Werken berühmter Autoren erschienen, welche im Leben, vielleicht aus ganz guten Gründen, die Beendigung aufgcgeben haben. Schwerlich würde es in ärztlichen Kreisen angenehm berüh ren, wenn vom jüngst verstorbenen Romberg ein zweiter Band seines elastischen Buches über Nervenkrankheiten, bearbeitet von vr. N. erschiene, an welchem der Verewigte keinerlei geistigen Anthcil hätte. Und was dem Verstorbenen begegnen kann, davor würde in richtiger Consequenz auch der Lebende nicht gesichert sein. Angenommen Mommsen wäre nicht Willens und hätte dies ausdrücklich erklärt — wir glauben, die Thatsache ist richtig —, eine römische Kaisergeschichte zu schreiben: er könnte bei seinen Lebzeiten gewärtig sein, daß ein spekulativer Verleger ankündigte: „Momm- sen's römische Geschichte 4. Band, von vr. L." Mag deshalb juristisch gegen die Fassung des von vr. Clason gewählten und von Calvary augekündigten Titels nichts einzuwenden sein, derBuchhandel ist, glauben wir, doch berechtigt, aus moralischen Gründen sich gegen ein Verfahren zu erklären, welches — man mag die Sache anseheu wie man will — doch mehr oder weniger den Stempel der Speculation nur allzu deutlich verräth. 8. Zu dem Verkehr zwischen Schriftstellern und Verlegern. Die Deutsche Allgemeine Zeitung brachte unlängst folgenden Nachruf: „Es ist in dem literarischen Verkehre aller Länder von jeher' nichts Seltenes gewesen, daß die nur scheinbar einander entgegen tretenden Interessen der Schriftsteller und Verleger sich zu den ver trautesten und angenehmsten Beziehungen zwischen beiden ausgcbildet haben. Der Fall dürfte indeß nicht zu oft vorgekommen sein, daß in einer langen Reihe von Jahren so vertraute und so innige Bezieh ungen zwischen Schriftsteller und Verleger stattgefunden haben, wie zwischen Friedrich von Raumer und der Buchhandlung F. A. Brockhaus in Leipzig. Die Verbindung meines seligen Vaters mit Raumer beginnt mit dem Jahre 1821, und das freundschaftliche Verhältniß, das sich alsbald zwischen den beiden Männern bildete, hat sich auf mich und meinen verstorbenen Bruder Friedrich sowie später auf meine Söhne als AssociLs der Firma F. A. Brockhaus übertragen. Seit dem Jahre 1821 hat unsere Firma Wohl so ziemlich alles verlegt, was aus der geistreichen und fruchtbaren Feder Raumer's
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