Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19140115
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191401155
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19140115
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
- Monat1914-01
- Tag1914-01-15
- Monat1914-01
- Jahr1914
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
11, IS, Januar 1914, Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Alljährlich dor Beginn des Schuljahres werden in Zirkularen rc, die Schülerkalender als das beste und Wirkung«, vollste Reklamemittel zur Hebung des Schulbllchcrgeschäfts angepriesen. Er kann nicht in der Absicht der Unterzeichneten Vorstandes liegen, den Vertrieb dieser Schülerkalender zu verhindern, nur darf er nicht die Firmen schädigen, die sich solcher Reklamemittcl nicht bedienen. Die Klagen über das Kalenderunwesen sind noch nicht verstummt. Der Vorstand hat bereits früher die Erklärung abgegeben, daß er das öffentliche Angebot der Gratiszugabe eines Schülerkalenders als einen Verstoß gegen Z 9 der Verlaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum betrachten muß, wonach jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt oder Skonto in ziffermäßiger oder unbestimmter Form zu unter- lassen ist. In gleicher Weise erblickt er in der Gratiszugabe eines solchen Kalenders beim Schulbücherverkauf die Ge- Währung eines unstatthaften Rabatts und somit einen Verstoß gegen Z 8 Ziffer l der Verkaussordnung, Danach darf die Gewährung eines höheren Rabatts oder Skontos, als ihn die Verkaufsbestimmungen der Kreis, und Ortsvereine ge- statten, weder bar erfolgen, noch durch Zuwendung anderer Vorteile, wie Zugaben, Rabattmarken, Gutscheine, Gutschrift und anderes. Außerdem aber weist der Vorstand darauf hin, daß nach Z 5 Ziffer 3 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum die Kreis- und Ortsvereine berechtigt sind, für die Buchhändler ihres Bezirkes verbindliche Vorschriften über den Verkaufspreis von Werken, die ohne Ladenpreis erschienen sind, in ihre Verkaufsbestimmungen aufzunehmen. Dies gilt auch für den Verkauf oder die Zugabe solcher Schülerkalender, die ohne Ladenpreis in den Handel gebracht werden, Leipzig, den 15. Januar 1914. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Karl Siegismund, Georg Krehenberg, Curt Fernau. Artur Seemann, Max Kretschmann, Oscar Schmorl, Deutscher Verlegerverein. Abgabe von Schulbücherfreiexemplaren, Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des Vorstands der Deutschen Verlegervcreins im »Börsenblatt« Nr, 279 vom 2, Dezember und in den »Mitteilungen des Deutschen Verleger vereins« Nr, 286 vom 22, Dezember l9I3 beehren wir uns, mit zuteilen, daß das Königliche Ministerium der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten in Berlin vom Vorstand um eine grundsätzliche Entscheidung darüber ersucht worden ist, wie die Bestimmung U 7 der Ordnung für die Einführung von Lehr büchern an den höheren Lehranstalten vom 31, Oktober 1913 aus zulegen ist. Aus dem Wortlaut der Ordnung ist nicht zu entneh men, daß der Herr Minister eine unentgeltliche Lieferung dieser Bücher borschreibt, denn damit würde den Verlegern eine neue Steuer auferlegt werden, die bedeutend höher wäre, als die von diesen jährlich zu zahlende Gewerbesteuer, Die Mitglieder werden höflichst gebeten, die weitere Abgabe von Freiexemplaren für die AnstaltSbibliotheken zu unterlassen, bis die Entscheidung des Kultusministers eingegangen ist, Geschäftsstelle des Deutschen Verlegcrvereins, Oswald Wagner, Die Sonntagsruhe. Von Karl Illing, In diesen Tagen findet im Plenum des Reichstags die erste Lesung des der Volksvertretung im November v, I, vom Bun desrate zugegangenen »Entwurfs einer Gesetzes betreffend Sonn tagsruhe im Handelsgewerbe« statt. Die gegenwärtige Rege lung der Sonntagsarbeit erfolgt bekanntlich auf Grund der durch Reichsgesetz vom 1, Juni 1891 in die Gewerbeordnung aufge nommenen Bestimmungen, von denen die 88 105 b ff, das Han- üelsgewerbe betreffen. Schon damals war man sich im Reichstag darüber klar, daß eine weitere Beschränkung der Arbeitszeit über die vom Gesetze vorgesehene Höchstgrenze von 5 Stunden, ja so gar ein völliges Verbot der Sonntagsarbeit, besonders im Großhandel, in vielen Fällen angebracht seien. Man sah aber von weiterer Einschränkung ab, überließ es vielmehr den Gemeinden, solche durch ortsstatutarische Bestimmungen herbeizuführen. Dies geschah nun auch in einer ganzen Reihe von Gemeinden. Bis zum Jahre 1907 war in 7 Gemeinden (Großstädten) bereits die völlige Sonntagsruhe im Kleinhandel, in 23 weiteren eine Be schränkung der Verkaufszeit auf 3 Stunden und weniger einge führt, Die Eingaben an Bundesrat und Reichstag, die eine reichsgesetzliche Beschränkung resp, ein völliges Verbot der Sonn- tagsarbeit forderten, hatten sich gehäuft, und die Regierung arbei tete daher im Jahre 1907 einen Gesetzentwurf aus, der vom Grundsatz der allgemeinen Sonntagsruhe ausging, aber die Ein führung einer höchstens dreistündigen Arbeitszeit durch Orts- statut zulteß. Dieser Entwurf ist nicht Gesetz geworden. In den folgenden Jahren stieg die Zahl der Gemeinden mit kürzerer Verkaufszeit immer mehr, und auch die Eingaben für und gegen die Sonntagsruhe wuchsen an. Im März 1912 hatten im Klein handel bereits 15 Gemeinden die völlige Sonntagsruhe einge führt, während 112 weitere die Beschäftigungsdauer auf 3 Stun den und weniger festgesetzt hatten. Nur die sogenannten Bedürf- nisgewcrbe bildeten regelmäßig Ausnahmen, Der Erfolg dieser Vorgänge ist der jetzt vorliegende Entwurf, Wer nun gegenüber dem Entwurf von 1907 einen weiteren Fortschritt im Sinne einer weiteren Einschränkung der Sonntagsarbeit erhofft hatte, und das waren wahrlich nicht allein die Angestellten, sondern auch eine Anzahl selbständiger Gewerbetreibender, der ist bitter ent täuscht worden. Der neue Entwurf muß sogar gegenüber dem von 1907 als ein Rückschritt bezeichnet werden, indem er nicht die Sonntagsruhe, sondern eine Sonntags arb eit von 3—4 Stunden als Norm hinstellt. Das ist sehr bedauerlich. Denn das große Ziel, nach dem unsere ganze wirtschaftliche und soziale Entwicklung hindrängt, ist nun einmal die völlige, nur von wenigen unumgänglichen Ausnahmen durchbrochene Sonntags ruhe, Die infolge der Arbeitsteilung immer mehr steigende Intensität der Arbeit, verbunden mit der heute im Geschäftsleben üblichen Hast, bedingt eine Anspannung aller Kräfte, die unbe dingt eine Auslösung fordert, soll nicht auf die Dauer der ganze Organismus schwer darunter leiden. Diese Überzeugung drängt sich auch den selbständigen Gewerbetreibenden immer mehr auf, Wohl in keinem Geschäftszweig hat aber der »freie Sonntag« soviel Anhänger wie im Buchhandel, nicht zulebt im Sortiments- buchhandel. Ein Wunder ist das nicht. Die Arbeit im Sorti- 79
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder