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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1914
- Strukturtyp
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- 1914-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1914
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- Deutsch
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»f? II, 15. Januar 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Tlschn. Buchbandel. so rasch; dann soll man Übergangszeiten einführen, in denen eine kurze Verkaufszeit zugelasscn ist. die später auch abgcschafst wird. Vorläufig kommt aber die Regierung in der Begründung zum Gesetzentwurf zu dem Schluß: »Die volle Sonntagsruhe all gemein im Handclsgcwcrbe durchzuführen, erscheint jedoch zur Zeit noch nicht angängig«. Man wird daher Wohl auch für dieses Mal die Hoffnung auf eine vollständige Sonntagsruhe begraben müssen und sehen, was sich mit dem vorgelegteu Ent wurf anfangen läßt. In der gegenwärtigen Fassung darf er keinesfalls Gesetz werden. Er enthält eine Anzahl bedenklicher Schwächen, deren Beseitigung unbedingt gefordert werden muß. was auch bei einigermaßen gutem Willen der Regierung mög lich ist. Im folgenden sollen die wichtigsten Neuerungen, die der Entwurf bringt, wiederqeqeben und einer kurzen Kritik unter zogen werden. 8 1. J»l Haadclsgewerbc dürfen Gehilfen, Lehrlinge nnd Arbeiter, vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften, am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag überhaupt nicht, im übrigen an Sonn- und Festtagen <8 IllSs Abs. 2 der Gewerbeordnung) nur wie folgt beschäf tigt werden: 1. Im Betriebe der offenen Verkaufsstellen ist eine Be schäftigung bis z» drei Stunden zulässig. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für Orte, in denen die Bevölkerung ans der Umgegend an Sonn- nnd Festtagen die offenen Verkaufsstellen anfsncht, eine Beschäftigung bis zu vier Stunden znlassen. Die Gemeinde oder ein weiterer Kommnnalverband kann durch statutarische Bestimmung <8 142 der Gewerbeordnung) die dreistündige Beschäftigung für alle oder einzelne Gcwerbezweige auf kürzere Zelt einschränken oder ganz untersagen. Die Polizeibehörde kann für jährlich sechs, mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde für weitere vier Sonn- und Festtage, an denen beson dere Verhältnisse einen weiteren Geschäftsverkehr erforderlich machen, eine Beschäftigung bis zu zehn Stunden znlassen. 2. Im übrigen HandelSgcwerbe kann die höhere Ver waltungsbehörde sowie durch statutarische Bestimmung die Ge meinde oder ein weiterer Kommnnalverband eine Beschäftigung bis zu z w e i S t u n d c n z u l a s s e n. Für das Speditions- und das Schiffsmaklergewerbe sowie für andere Ge werbebetriebe. insoweit in ihnen Gütcrverscndnngen mit See schiffen vorgenommen werden, kann in gleicher Weise eine Be schäftigung bis zu fü n f St u n b e n zugelassen werden. Die höhereBerwaltungsbehörde kann fürj 8 hr - lich höchstens sechs Sonn- und Festtage, an denen besondere Verhältnisse einen weiteren Geschäftsverkehr erforder lich machen, eine Beschäftigung bis zu v i e r S t u n d e n znlassen. Der vorliegende Entwurf unterscheidet also im Gegensatz zu dem gegenwärtig noch bestehenden Recht zwischen offenen Ver kaufsstellen und Kontoren. Für elftere stellt er den Grundsatz der Sonntags a r b e i t (nämlich 3 bis 4 Stunden anstatt der bis herigen 5) auf und gestattet deren Einschränkung bzw. Beseiti gung, für letztere dagegen stellt er den Grundsatz der SonntagS- rube auf und gestattet die Einführung kurzer Arbeitszeiten (2 Stunden anstatt der bisherigen 5). Man wird zunächst ver langen können, daß auch für die offenen Verkaufsstellen die Sonn tags ruheals Norm angenommen, dagegen die Einführung kur zer Verkaufszeiten durch Ortsstatut zugelassen wird. Rn diese Lösung will die Regierung nicht heran. Sie behauptet in ihrer Begründung, daß dann die meisten Gemeinden von ihrem Rechte Gebrauch machen und die Ausnahmen damit zur Regel werden würden. Für die erste Zeit mag das zugegeben werden, für spä tere Zeiten nicht, besonders wenn die Entscheidung über die Ein führung von Sonntagsverkaufszeiten in die Hand der beteiligten Ladeninbober gelegt wird, wie das durch die Gewerbeordnung für die Einführung des 8 Uhr-Ladenschlusses vorgesehen ist. Es ist kein Zufall, daß schon in über 1l)l)l) Gemeinden der 8Uhr-Laden- schluß besteht, dagegen erst in ca. ZOl) Gemeinden eine Einschrän kung der Sonntagsverkaufszeiten. In letzterem Falle erfolgt eben die Entscheidung nicht auf Grund einer Abstimmung der Beteilig ten. sondern auf Grund des Urteils von Handelskammern und anderen Körperschaften, auf deren Entschließungen die Kleinge werbetreibenden meist wenig oder gar keinen Einfluß haben. Für sich selbst spricht in dieser Hinsicht die in der GesetzcSbegründung enthaltene Mitteilung der Regierung, daß keine der befragten Handelskammern, Wohl aber die Mehrzahl der befragten 81 kauf männischen Vereine für die volle Sonntagsruhe eingetreten seien. Ähnliche Grundsätze müßten auch bei der Einführung der Sonntagsarbeitsstunden in Kontoren befolgt werden. Die Zahl der gestatteten Ausnahmesonntage erscheint noch sehr hoch, eine weitere Herabsetzung ist dringend zu wünschen. Es ist durchaus nicht nötig, daß bei jedem Kriegervereinsfest, jedem Zirkusumzug, jedem Zeppelinbesuch ein Ausnahmesonntag veranstaltet wird. Auch die hohe Zahl der Beschäftigungsstunden in offenen Läden könnte noch vermindert werden. 8 2. Die Stunden, während deren eine Beschäftigung an Sonn- und Festtagen stattfinden darf, werden, soweit statutarische Bestimmungen erlassen werden, durch diese, im übrigen von der Polizeibehörde so festgesetzt, daß die Beschäftigten am Besuche des öfsenlllchen Gottes dienstes nicht gehindert werden. Die Stunden können für verschiedene Gcwerbezweige verschieden festgesetzt werden. Als Ergänzung zu diesem Paragraphen muß man die Fest setzung einer allgemeinen Schlußstunde fordern, damit es nicht mehr, wie bisher, möglich ist, daß in manchen Orten Sonntags- Verkaufszeiten wie 714—9, 1014—12 und 2—4 Uhr (Kamen; in Sachsen z. B.) angelegt werden. In dieser Hinsicht ist es beson ders im Königreich Sachsen sehr schlecht bestellt. Hier haben nicht weniger als 235 Gemeinden noch den 4 Uhr-Sonntagsschlutz, während 18 weitere Gemeinden sogar noch später schließen. In Preußen ist gegenwärtig schon die Schlutzstunde auf spätestens 2 Uhr festgelegt. In das Reichsgesetz glaubte die Regierung diese Bestimmung nicht übernehmen zu können, da die Schlußzeit von 2 Uhr »in mehreren süddeutschen Städten nicht für durchführ bar gehalten wird«. Der eigenartigste Paragraph des Gesetzes ist ober entschieden: 8 3. Gewerbetreibende, die den Betrieb ihres Handelsgewerbes am Sabbat nnd an den indischen Feiertagen dauernd gänzlich ruhen lassen nnd der Ortspolizeibehörde davon Anzeige gemacht haben, dürfen Gehilfen und Lehrlinge i Irdischen Glaubens an Sonn- nndKe st tagen mit Ausnahme des ersten Weihnachts-, Oster- nnd Pfingsttags bis zu fünf Stunden innerhalb ihrer Ge schäftsräume mit der Maßgabe beschäftigen, baß diese für den allgemeinen Verkehr in den nicht allen Geschäften frcigegebenen Stunden geschlossen bleiben. Die Stunden, während deren eine Be schäftigung an Sonn- und Festtagen stattsinden darf, werden durch die Ortspollzeibehörde festgesetzt Nun, ich glaube, man braucht kein Prophet zu sein, um die sem Paragraphen ein rasches, schmerzloses Ende vorauszusagen. Wo bleibt denn hier der Grundsatz der Gleichberechtigung der Konfessionen? Werden nun nicht auch die strenggläubigen Katho liken, die doch auch eine Anzahl besonderer Feiertage feiern, die auf Sonnabende fallen können. Ausnahmen verlangen? Wie kommen die christlichen Geschäfte zu einer derartigen Zurück setzung? Eine solche liegt zweifellos vor. Bekanntlich endet der Sabbat schon am Sonnabend gegen Abend. Dann können aber die strenggläubigen Juden noch bis in die Nacht hinein arbeiten und noch extra am Sonntag. Dadurch erhalten sie vor ihren christ lichen Konkurrenten einen Vorsprung, dessen Folge fein wird, daß diese Himmel und Hölle in Bewegung setzen werden, um auch ihrerseits eine SonntaqSarbeitszeit zuaestanden zubekommen. Dann dürfte der Sonntaaskontorschluß noch weniger als jetzt Vorkom men. ES muß auffallen, daß die Regierung zur Begründung die ses Paragraphen auf dis Gesetze Englands und der Vereinigten Staaten zurückgreift. Hätte sie das bei den anderen Paragra phen auch getan, dann hätten wir wohl einen ganz anderen Ge setzentwurf vor uns. Auch das Beispiel der Stadt München, wo die Israeliten gegenwärtig schon eine ähnliche Vergünstigung ge nießen, darf nicht für das ganze Deutsche Reich maßgebend sein. Die folgenden Paragraphen enthalten !m wesentlichen Wieder holungen der ietzt schon geltenden, in der Gewerbeordnung ent haltenen Bestimmungen. Strafvorschriften usw. Von größerem Interesse ist die neue Bestimmung des 8 18. Den Gehilfen !m Sinne dieses Gesetzes sind die Prokuristen nicht znznrechnen. 81
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