Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1873
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18730714
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187307143
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18730714
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1873
- Monat1873-07
- Tag1873-07-14
- Monat1873-07
- Jahr1873
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2540 Nichtamtlicher Theil. 160, 14. Juli. dies sein Gedanke (Idee, Plan), den er ausführen, den er aber gleich zeitig oder später zn fassen und zu ähnlichem Zwecke und in ähnlichem Umfange auszuführen Niemand hindern konnte. Und, nachdem er seinen Gedanken theilwcise wirklich ansgcführt hatte, war immerhin Jedem noch frei, den Schwegler'schcn Gegenstand auf seine eigene Weise ansznarbciten, so lange er nicht der Form sich unbefugt be diente, welche Schwegler dem Gegenstände bei seiner Bearbeitung ge geben hatte. Naturgemäß gilt ganz das Gleiche, wenn Jemand einen Plan halbvollendet ließ. Jedermann kann da, wo der Vorgänger stehen blieb, anfangcn, und das unvollendete Werk fortsetzen. Selbst seine Fortsetzung als die Ergänzung des unvollendet gebliebenen Werkes eines Dritten zu bezeichnen, kann dem fortsetzenden Schrift steller in keiner Weise verboten werden. Mit kurzen Wörtern Die selbständige Ausarbeitung einer Fortsetzung eines un vollendet gebliebenen Werkes ist jedem Dritten erlaubt. Daß der das unvollendete Werk fortsetzende Schriftsteller das unvollendete Werk selbst und den Namen des Verfassers desselben auf dem Titel seiner Fortsetzung nennt, ist ebenso wenig verboten; ja, in der Erlaubniß, eine Fortsetzung zn schreiben, liegt nothwcndig die andere Bcfugniß, das Werk als Fort setzung des schon vorhandenen Werkes zu bezeichnen, weil auf andere Weise die Anknüpfung des Stoffes des neuen Werkes au den Stoff des älteren gar nicht ausgedrückt werden kann, denn die bloße Bezeichnung des Stoffes sagt noch gar nicht, daß das neue Werk eine Fortsetzung des älteren sei, was doch die Hauptsache bei der vorliegenden Frage ist. Eine römische Geschichte vom Sturz der Könige an ist nicht unbedingt eine Fortsetzung einer römischen Geschichte eines bestimm ten Verfassers, welche nur bis zum Sturze der Könige geht. Um dies zn werden, muß sie auf den Plan des vorhergehenden Werkes eingchen, an demselben scsthalten und ihn in ihrem Verlause vollen den. Diese Absicht muß und darf gekennzeichnet werden und darum darf auch das neue Werk die Fortsetzung der „Römischen Geschichte" des lN 17. benannt werden. Hiermit berühren wir nun die 2. Anfrage: ob Sie dem Titel die Fassung geben dürfen, welche der Prospect enthält, nämlich: Römische Geschichte von A. Schwegler, fortgesetzt von O'ctavius Clason. Dieselbe ist mit dem Vorhergehenden nicht völlig erledigt. Denn wenn die Laupp'sche Buchhandlung irgend welche Mittel hätte, eine Fortsetzung des Schwegler'schcn Buchs aus dem, von dem Verfasser herrührenden Materiale zu geben und ihr die alleinige Benutzung desselben zustände, so würde nach meinem Dafürhalten nach fran zösischem Urheberrechte eine Schädenklage wegen dieses Titels deshalb begründet werden können, weil das französische Recht auch den Titelnachdrnck nicht duldet. Nach unserem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 dagegen ist der vollständige Nachdruck des Titels unvcrboten; denn der Reichstag hat das im Entwürfe enthaltene Verbot des Nachdrucks eines Titels geflissentlich gestrichen. Somit ist nach unserem Gesetze über Urheber recht auch gegen die Fassung des Titels nichts zu sagen. Es bleibt daher nur noch die Frage übrig: ob der Laupp'schen Buchhandlung dadurch, daß vr. Clason den Titel der Schwegler'schcn römischen Geschichte in seiner ursprünglichen Fassung seinem Werke vorgesctzt hat, ein Schaden erwachsen ist, oder erwachsen wird, welcher ^ nach den allgemeinen Grundsätzen über Schadenersatz-Ver pflichtung zu beurtheilen ist? Denn allerdings hat man sich iim einigen Fällen, in denen der Anwendung eines bereits vorhandenen ! Titels die Absicht zu Grunde lag, das Publicum zu dem Glauben ! eines gleichen Inhalts zu verleiten, auf diesen Standpunkt gestellt und eine Klage erhoben. Man nimmt dann an, daß der gleich lautende Titel das Publicum glauben mache, daß die Fortsetzung auf, von Schwegler selbst herrührendem Material beruhe und dadurch der beabsichtigten Laupp'schen Fortsetzung die Käufer entziehe. Daß — wenn vor allem der Nachweis eines wirklich erlittenen, nur durch den Mißbrauch des Titels entstehenden Schadens erbracht worden — der Schadenersatz eine Verpflichtung und die Vcrurthei- lnng in denselben eine Nothwendigkeit wäre, will ich nicht bezwei feln; wohl aber bezweifele ich, daß der Schaden als eine unbedingte Folge der Verwendung des Titels nachgewiesen werden kann. Die Behauptung, dadurch, daß B. den Titel des Vcrlagswerkes des A. vor sein (des B.) Verlagswerk gesetzt hat, hat A. 100 Expl. weniger vom eigenen Verlagswerk abgesctzt und daraus sind dem A. 200 Thlr. Schaden erwachsen, scheint juristisch niemals zu beweisen zu sein. Darum ist schwer an den wirklichen Erfolg einer solchen Klage, be ziehentlich Beweisführung zu glauben. Doch ist dafür eine Gewähr so wenig vorhanden, als dafür, daß trotz alledem der Gegner suchen könnte, eine Klage anzustcllen. Dagegen würde nur eine Verände rung des Titels schützen, wodurch die Eigenschaft des Werkes als selbständige Fortsetzung in den Vordergrund träte. Schließlich thcile ich Ihnen noch mit, daß die Laupp'sche Buch handlung durch eine hiesige Buchhandlung mich auch befragen ließ, worauf ich die Erklärung abgegeben, daß sie gar kein Recht, eine Fortsetzung von Schwegler's römischer Geschichte zu verbieten be sitze, und ihr abgerathcn habe, auf Grund des Titels ein Klage anzustellen. Leipzig, den 25. Juni 1873. A. W. Bolkmaun, Anwalt. Miscellen. Aus Berlin, 8. Juli schreibt man der Dtsch.Allg. Ztg.: „Der allbekannte und allgemein vcrurtheilte Preßgesetzentwurf wollte zwar bekanntlich die Kalcndcrstempelsteuer in und für Preußen abschaffen, hat aber damit allein kein Glück gehabt und Niemand dafür gewonnen. So besteht denn auch diese tax on ünocvlsckAs in unserm Staate ruhig fort, und die Erhebungsmodalitäten sind oft mit so vielen Schwierigkeiten, Kleinigkeiten und Kleinlichkeiten ver knüpft, daß auch ein Vorsichtiger leicht zu Schaden kommen kann. Des halb hat eine Anzahl achtbarer Verleger sich kürzlich an den Finanz minister mit der Bitte um Erleichterung in den Formalien gewandt und nun Aussicht, die Bitte gewährt zu sehen, was immerhin etwas und vielleicht in gewisser Beziehung hoch anzuschlagen ist, weil man hierzulande in Erleichterung von Steuerformalitäten etwas schwierig ist. Uebrigens scheint es nicht zu den Unwahrscheinlich keiten zu gehören, daß Preußen sich auf eigene Hand der Zeitungs- nnd Kalendersteuer entäußert, zumal bekannt ist, daß der Finanz minister Camphausen seine Bereitwilligkeit zurAufhebung dcrSteuer früher schon erklärt hat." Die in Nr. 138 d. Bl. erwähnte Lotich'sche Bibliothek ist nun in den Besitz von Hrn. Wilh. Braun in Marburg überge gangen. Wie wir erfahren, so soll in thunlichster Bälde ein Katalog derselben erscheinen, worauf wir wegen der darin enthaltenen großen Seltenheiten der italienischen Literatur schon jetzt aufmerksam machen wollen. Fast sämmtliche Berliner Blätter melden, daß die erneut ! eingetretene bedeutende Steigerung der Satz - und Druckpreise sowie ! der Herstellungskosten der Zeitungen im Allgemeinen sie nöthigen, i die Jnsertionsgebühren, resp. das Abonnement zu erhöhen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder