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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1873
- Sprache
- Deutsch
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>k 136, 16. Juni. Nichtamtlicher Theil. 2155 geschickter Maurer, hat man in dem neuerdings vereinbarten Tarife einen gerechteren, den Leistungen entsprechenden Berechnungsmodus eingesührt — freilich auf Kosten des unternehmenden Verlagsbuch händlers und in zweiter Linie des Publicums. Aber weil letzteres schwerlich geneigt sein wird, zu den wesentlich erhöhten Preisen die Bücher zu kaufen, so zieht sich das Capital im Buchhandel immer mehr von solchen aussichtslosen und gefährlichen Unternehmungen zurück. Die betreffenden Regierungen würden sich sehr leicht in den kompe tenten Kreisen der Fachgelehrten und des Buchhandels über die be dauerliche Thatsachc unterrichten können, daß eine Anzahl gelehrter Fachzeitschriften im Begriff ist, einzugehen, weil die Verluste der Verleger zu groß werden, und daß eine beträchtliche Anzahl von Manuskripten namhafter Gelehrter vergeblich einen Verleger sucht. Und warum sollen denn wir preußischen Verleger endlich schlech ter gestellt werden, als z. B. die sächsischen, welche durch ihr Preß- gesetz vom Jahre 1870 längst von der Steuer der Pflichtexemplare befreit sind? Warum hält gerade die preußische Regierung mit einer Energie, die einer besseren Sache würdig wäre, an der Steuer fest? Ist etwa die Finanzlage des preußischen Staates so dürftig, daß seine öffentlichen Bibliotheken die Pflichtexemplare nicht entbehren können; oder glaubt man eine oder mehrere Centralstellen haben zu müssen, in welchen die gcsammte Landes- oder provinzielle Verlags- production eine Stätte finden müsse, wo sie historisch erhalten bleibt? Wir dürfen das Elftere nicht glauben, und wissen, daß der letztere Grund nicht stichhaltig ist, da bekanntermaßen seitens der Bibliotheks- Verwaltungen alle nicht convenablen Bücher zum Antiquar geschafft und in baares Geld umgcsetzt zu werden Pflegen. Schreiber dieses hat bereits früher (vergl. Börsenbl. 1870, Nr. 78) eine Zusammenstellung der verwunderlichen landesgesetz lichen Bestimmungen gegeben, welche in den deutschen Einzelstaaten übcrdieAbgabc dersogenanntenPslichtexemplare bestehen. Wirdürfen erwarten, daß die Regierung des Deutschen Reiches solche „berechtigte Eigenthümlichkeiten" nicht conserviren werde, wie in Waldeck, wo von allen Verlagsartikeln 4 Exemplare an die Geheime Canzlei ab- gelicfert werden müssen, von denen 1 an die fürstliche Bibliothek, 3 für die „Spitzen der Behörden" bestimmt sind. In Preußen beruhte die Ablieferung vou Exemplaren schon zu Anfang des 16. Jahrhunderts auf einer Verpflichtung, die bei Ertheilung des Privilegiums den Buchhändlern auferlegt wurde. Der Schutz, welchen die letzteren durch das landesherrliche Privilegium, und der Vortheil, welchen sie als „Universitätsverwandte" z. B. durch die Unterstellung unter die eximirte Univcrsitätsgerichtsbarkcit genossen, konnte als hinreichender Ersatz für die ihnen auferlegte Steuer gelten. Dessenungeachtet hörten aber schon damals — wie aus den älteren Geschäftspapieren des oben erwähnten Vcrlagsgeschäftes ersichtlich ist — die Streitigkeiten über die Ablieferung der Pflicht exemplare nicht auf. Das deutsche Gewcrbegesetz hat nun auch für den Buchhandel die unbeschränkte Freiheit der Concurrenz cin- gcführt, und der Buchhändler steht jetzt unter dem allgemeinen Landesgesetz: warum also will man die Pflichten conserviren, wo man — mit Recht — den bevorzugten Gewerbebetrieb auf gehoben hat? Wir geben uns der Hoffnung hin, daß der Bundesrath sich besseren Erwägungen nicht verschließen und der Reichstag auch die Steuer der Pflichtexemplare aus dem deutschen Prcßgesetzentwurf entfernen werde, damit der gelehrte Vcrlagsbnchhandel, welcher selbstlos im Interesse der Wissenschaft seine geräuschlose und opfer volle, aber darum nicht minder werthvollc Arbeit an der Bildung der deutschen Nation gethan, nicht schlechter gestellt wird, als der Zeitungsverleger, dem durch Beseitigung der Cautionen und des Stempels eine so werthvolle Erleichterung zuthcil geworden ist. Wir hoffen und erwarten, daß die Steuer füllt, 1) weil sic bei den heutigen Finanzvcrhältnissen des Staates für ihn selbst unbedeutend und unwürdig ist; 2) weil sic unbilligerweise einseitig diejenige Rich tung des Buchhandels belastet, welche sie am wenigsten vertragen kann, und dadurch einen wichtigen Factor unseres wissenschaftlichen Fortschrittes schädigt; und 3) weil sie ungerecht gegen ein einzelnes Gewerbe und in direktem Gegensatz zu dem Wortlaut und dem Sinne unserer deutschen Gewerbeordnung ist. Halle, 11. Juni 1873. O. Bm. Zum Prcßgesetzentwurf. lieber den Prcßgesetzentwurf der preußischen Regierung spricht sich die Norddeutsche Allgemeine Zeitung in einem Artikel, der ohne Zweifel die Ansichten der Regierung selbst vertritt, folgendermaßen aus: „lieber die Erfordernisse eines Preßgesetzes gehen die Meinungen weit auseinander. In verschärftem Gegensätze bekämpfen sich hier die beiden Richtungen, die überhaupt im öffentlichen Leben sich gel tend machen. Die eine derselben geht von der Berechtigung dcrJndi viduen aus, die andere von den Lebensbedingungen und Bedürfnissen der Gemeinschaften, denen der Einzelne angehört. Von dem erstern Standpunkt aus wird jedeSchranke alsungehörigangefochten, inner halb deren die Freiheit der Presse sich zu bewegen hätte. Denen, welche so das denkbar freieste Preßgesetz postuliren, stehen zur Seite die andern, deren Frciheitsgefühl zweideutig, ja höchst verdächtig sein mag, die aber gcwisseZiele zu erreichen bestrcbtsind, wofürihnen die volle Schrankenlosigkeit der Presse alsMittcl zum Zweck praktisch erscheint. Indessen denkt ein namhafter Theil der Nation anders. Er kommt schwer zu Worte, da die Geläufigkeit, Gedanken in Umlauf zu setzen, d. h. im Wege der Presse, sich Denen mehr oder weniger versagt, welche Beschränkungen der Presse für zweckmäßig und noth- wcndig halten. Gleichwohl ist die ZahlDerer, welche zumSchweigen verurtheilt sind, weil die Presse, die sie zügeln möchten, ihre Ansichten gar nicht verbreitet, sehr zahlreich und achtbar. Sie gehen von den Interessen der Gesammtheit aus, die sie für ernstlich gefährdet er achten, wenn nicht bestimmte und sichere Bürgschaften gegen den Miß brauch des freien Wortes, der freien Presse geboten werden. Sic sind gute Bürger und treten ein für die Sache der Ordnung und wünschen den innern Frieden, den ein unbedachter und böswilliger Ausspruch, wenn die Presse sich seiner bemächtigt, zu stören vermag. Sie ziehen in Betracht, daß, wenn bei Complicationen mit dem Aus lande kirchliche Wirren in religiösen Kampf und Krieg ausarten, oder wenn ein Frankreich der Commune die socialen Zerwürfnisse in unscrm Lande zu soeialistischen Massenbewegungen ausbeuten sollte, die Gesellschaft bei mangelhafter Strenge des gesetzlichen Zustandes der Presse wehrlos und schutzlos dastehen würde. Die Regierung neigt, wo es sich um Regelung der Prcßver- hältnisse handelt, naturgemäß der Richtung zu, die Interessen der Gesammtheit in Obacht zu nehmen, die geistigen und materiellen Güter zu wahren, zu deren Hüterin sie berufen ist. Sic darf sich dem Vorwürfe nicht aussetzeu, als habe sie der Gesellschaft den gebührenden Schutz versagt und Mittel ihrer Sicherung entzogen. Sie wird daher, obschon der Sache bürgerlicher Freiheit, die zu den höchsten idealen Gütern zählt, nichts weniger als abhold, gleichwohl nach Garantien streben müssen, durch welche Frieden und Ordnung sichergestellt werden. Das wird ihr Hauptgesichtspunkt sein und bleiben, wenn ein Preßgesetz von ihr auf die Tagesordnung gesetzt sein soll. Die Volks vertretung, von deren Zustimmung das Zustandekommen der Gesetze abhängt, discutirt jede Vorlage. An ihr ist es, weislich zu berathen und zu befinden, inwieweit die Bürgschaften der Ordnung und der Gesittung, des Friedens und Wohlstandes, welche der Freiheit der Presse gesetzliche Schranken setzen, nothwendig oder entbehrlich sind. Der Reichstag wird sich dabei der vollen Verantwortlichkeit bewußt sein, die er zu tragen hat, indem er abwägt, in welcher Weise die Anforderungen, die vom Standpunkt individueller Berechtigung 2S1*
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