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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1873
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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41, 19. Februar. Nichtamtlicher Theil. 647 der Vertreter des Privatanklägers, Hr. Adv. G. Simvn, geltend zu machen, daß die auf Privatangcklagtens Antrag eingestellten Erörterungen über das Verfahren und die Beschaffenheit des Bierey'- schcn Geschäfts für die Entscheidung der Frage, ob eine Beleidigung indicirt erscheine, bedeutungslos sei; Hr. Adv. Brunner, als Ver teidiger Prof. Bock's, machte dagegen vorstellig, daß das Zengniß der ärztlichen Autoritäten und auch das des vom Privatankläger selbst benannten Prof. vr. Kühn für den Gerichtshof maßgebend sein müßten, um das Verfahren des Privatangcklagtcn als ein verwerf liches zu bezeichnen. Wenn übrigens im Publicum eine Ahnung davon vorhanden wäre, welche Proecutsätze der Privatanklägcr von den Patienten rc. zu nehmen beliebe, so würde man sich mit Abscheu von diesem Treiben wenden; gesetzlich könne dasselbe zwar nicht, wohl aber moralisch gerichtet werden. Es sei ferner zweifellos, daß die Ausdrücke, welche Prof. Bock gebraucht, der Sache angemessen und nicht zu hart gewesen, denn es sei unmöglich, solche Thätigkeit eines Menschen mit milderen Worten zu belegen. . .. Hr. Prof. Bock selbst ließ einige Streiflichter auf das Verfahren der Bierey'schen Buchhandlung sacken und gab namentlich die Frage zur Erwägung anheim, ob es angemessen sei, in einer „Schul buchhandlung" nicht bloß Bücher und die bekannten Medicamentc, sondern auch elektrische Tragbeutel rc., Haaröle, ganz besonders zu- bercitetc Sultauin-Kämme, Ohröl, Ohrmagnete, Fleischextract und Kräftignngs-Tinetureu (die für wenig Geld gefertigt und für thenres Geld verkauft würden) zu führen; er bezweifle, daß diese Sachen in eine Schulbuchhaudlnng gehörten... . Das Nrtheil zweiter Instanz bestätigte zwar den Bescheid der ersten Instanz, setzt indeß die Strafe von 20 auf 10 Thaler herab und legt dem Privatangeklagten nur die Tragung der Hälfte der zweitin stanzlichen Kosten zur Last, während ein Viertheil Bicrch und das andere die Staatseassc zu tragen hat. (Lpzg. Tagcbl.) Welche Schreibweise ist die richtige: Reflertent? oder Reflektant? Die zur innern Ordnung des Börsenblattes gehörende Gewohnheit, nicht (wie man allerdings nur allzu häufig begegnet) Reflectant, sondern der etymologischen Regel gemäß (rollooio, roklooiors, rsllooisns) Reflec- tent zu schreiben, hat demselben schon mehrfache Anfechtungen einge tragen. Dieselben waren aber bis jetzt nur leicht hingeworfen und ge statteten daher der Redaction wohl, sie mit Stillschweigen übergehen zu dürfen. Anders jedoch gestaltete sich diese Frage nach dem neulichen Em pfang der nachstehenden Aufforderung: „Ist es auch nicht gerade eine Frage von Bedeutung, welche ich stellen will, so ist es doch eine genügend interessante, um eine offene Beant wortung finden zu dürfen. Ich habe nämlich seit Jahren die Bemer kung gemacht, daß mir bei meinen Inseraten, die ich dem Börsenblatt anfgab, stets ans dem in Spree-Athen gebräuchlichen Worte Reflectant das selten gebrauchte Reflectent geändert wurde. Ich bitte um gefällige Beurtheilnng: ob die Redaction des Börsenblattes sich damit einer Correctur befleißigt, oder sich einer Verballhornisirung schuldig macht. 8. 0." Hier lag nun eine gewisse Verpflichtung vor, welche die Redaction nicht ohne Weiteres bei Seite legen durste. Um dem mit der gehörigen Gründlichkeit und Sicherheit »achzukommen, konnte uns jedoch der ein fache Hinweis auf die grammatikalische Ableitung des fraglichen Wortes nicht genügen, sondern wir wünschten vielmehr unser Verfahren auch durch eine wissenschaftliche Autorität gestützt zu sehen. Allein alle unsere dies- fallsigcn Nachforschungen waren leider fruchtlos und so blieb uns denn nichts anders übrig, als die Frage: ob „Reflectent" oder „Reflectant" einem sachkundigen Gelehrten zur Entscheidung vorzulegen. Dessen Freundlichkeit haben wir nun folgende Mittheilung zu verdanken: „Das Recht ist ohne Frage auf Ihrer Seite. Bei allen entlehnten Participialbildungen, die wir substantivisch verwenden, doch so, daß die Verbalnatur noch gefühlt wird, richten wir uns nach der latei nischen Form, d. h. wir bilden die aus der il, III. und IV. Conjugation herstammeuden aus ent (lat. ons), die aus der I. Conjugation auf ant (lat. uns). Demnach: „ Examinant (exa.rniua.re), Praedicant (praoclioare), Quadrant (guaärare) und danach Sextant, Octant, Calcant (Balgentreter, von oal- oaro), Defraudant (ästrauclaro), Passant (mittcllateinisch pa.ssa.rs), Adju tant (acljnbaro), Communicant (eorninunioars), Commandant (ooinmon- ckars), Lieferant (mittcllateinisch liboraro), Supplicant, Spcculant, Fabri cant, Laborant u. s. w. und als Feminina: Resultante, Secante, Domi nante, Variante, von rssnltaro, ssoa.ro, ckouiiuari, varia.ro ete. „Dagegen: Correspondent (von rssponclöro II.), Superintendent, Exponent, Inquirent, Prätendent (von interniere, exponöro, inguirere, praotonckoro III. u. s. w.), Abiturient (aditnArs IV.) u. s. w. „Da es nun rollootoro nach III. heißt, so ist die dieser Regel allein entsprechende Form: Reflectent. „Ungeuirt durch diese Regel sind die aus dem Französische» herüber genommenen Adjcctiva, die ihre verbale Natur nicht mehr suhlen lassen, wie interessant, während wir doch sagen: die Interessenten (die sich für etwas interessircn), von cimm Particip intorosssns (ossons—ens, vergl. das Substantiv osssntäa). Auch einige Substantive, deren ursprüngliche Participialnatur nicht mehr gefühlt wird, sind mit Beibehaltung des sran- zösischen ant eingeführt, jo Sergeant (sorvions, schon im Mittelalter Sarjant), Intendant (von intonclsro; das Richtige ist iu Supcrintendcnt). Da wo die participiale Natur noch gefühlt wird, genügt die Entlehnung aus dem Französischen für sich noch nicht, um das ant zu schützen. Com mandant und Correspondent stammen offenbar beide aus dein Französi schen, aber letzteres ist der deutschen Regel entsprechend in ent verändert, während das erste, derselben Regel entsprechend, ant blieb. „Da nun Reflectent kein Ädjectivum ist, auch kein Substantiv ohne Rest eines participialen Gefühls, da vielmehr unter Reflectentcn Jeder mann einen auf etwas Reflcctirenden versteht, so muß es sich der all gemeinen Regel fügen, und man muß Reflectent sogen, nicht Reflectant. Letzteres Wort ist nur nach falscher Analogie gebildet; da nämlich die Participialcntlehnungcn aus der ersten Conjugation so häufig sind, so haben sie einen Druck ausgeübt. Wie man sagt: defraudiren, Defraudant; passiven, Passant; conimuuiciren, Communicant; commandircn, Comman dant; suppliciren, Supplicant, u. s. w. u. s. w., so machte man auch zu reflectiren in falscher Analogie ein Reflectant. (Es wäre nicht unmöglich, daß ein bestimmtes Wort unserem Worte die falsche Richtung gegeben hätte, etwa das Wort Aspirant (aus eine Stelle), von ackspiraro. Reflcc- teuten sind ja auch Aspiranten in gewissem Sinne. Unwillkürlich bil dete man vielleicht nach dieser Analogie Reflcctanten.) Aber nicht in jene Reihe gehört dies Wort, sondern in diese: dirigiren, Dirigent; expo- niren, Exponent; inquiriren, Inquirent; prätendiren, Prätendent; referiren, Referent; correspondiren, Correspondent; interessiren, Interessent; also auch: reflectiren, Reflectent!" Misccllk». Das soeben von I. A. Stargardt in Berlin unter dem Titel „ Libliotbsoo. iz-poZrapIiioa" ausgegebeneVerzeichniß von über 1100 Nummern der vom Justiz-Rath Bcirnhcim in Insterburg hintcrlasscncn Sammlung, die am 8. Mai in Berlin versteigert werden soll (90 S.), enthält eine Menge literarischer Kostbarkeiten, wie sie der verstorbene Bibliophil im Laufe von 50 Jahren, zum Theil aus aufgelösten Klostcrbibliothcken,zusammengctragen hat. Der Katalog enthält insbesondere, beginnend mit dem 8. Jahrhundert, 55 Mannscripte ans Pergament und 23 ans Papier, 5 Pergament- drncke, darunter das Breviarium des ehemaligen Klosters von Oliva, 10 seltene Bibeln, darunter die erste, zweite, vierte und sechste deutsche, und dieerstenDruckerzengnisse von 29Städten. Außerdem aber wird auch die reichhaltige Abtheilung von bibliographischen, typogra phischen und litcraturgeschichtlichen Werken manchem College» eine willkommene Gelegenheit zur Bereicherung seiner Büchersamm- lung bieten. Briefwechsel. Herrn L. S. in G. — Wenn ein Verleger ein Buch unrichtig verpackte und der Sortimenter dasselbe, ohne es beim Empfang erst gehörig mit der Factur zu conferiren, einbinden ließ, so halten wir für recht und billig, daß ersterer das unrichtig gesandte Buch gegen das richtige umtauscht und dem Empfänger die unnütz verursachten Frachtspesen vergütet, letzterer aber, nach dem gleichen Prinzip von der Buße für ein begangenes Versehen, die selbst verschuldeten Einbandkostcn auf sich nimmt. Diese Beantwortung Ihrer Frage scheint sich von selbst aus der Natur der Verhältnisse zu ergeben, denn mit Recht würde sich jeder Verleger beeinträchtigt halten, wenn ein Sortimenter ein fälschlich gesandtes Buch, das werthvoller als das facturirte ist, ohne Weiteres an sich behielte; und daraus ergibt sich hinwieder consequenter Weise auch die Verpflichtung für den Verleger, unter andern Verhältnissen die beanspruchte Remedur ebenso anstandslos zu gewähren- 87*
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