Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1873
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18730219
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187302198
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18730219
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1873
- Monat1873-02
- Tag1873-02-19
- Monat1873-02
- Jahr1873
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
646 Nichtamtlicher Theil. 41, 19. Februar. Von Ferdinand Bierey, als dem Inhaber der Poenicke'- schcn Schulbuchhandlung, wurde des eben gedachten Artikels hälbtr gegen Prof. vr. Bock beim hiesigen königl. Bezirksgerichts-Amte Privatanklage erhoben. Der Privataygeklagte bekannte sich bei feiner gerichtlichen Aösrägsing nicht nur sofort zur Autorschaft dds ineriminirtcn Artikels, sondern hielt auch an seiner Behauptung fest, „daß er eine Buchhandlung, die das Bestreben habe, Unwissende durch Empfehlung von Büchern, die ihnen Angst einflößen sollen, und Anpreisung von Medikamenten, die sie selbst ohne Kenntniß der Heilkunde nach gewissen Receptcn für wenig Geld bereite und dann für vieles Geld an jene Getäuschten verkaufe, eine Schund buchhandlung nenne, und daß er (Prof. Bock) hierbei das Urtheil aller gebildeten und kcnntnißreichcn Aerztc aus seiner Seite habe". Weiter hatte Pros.Bock dicHerbciziehung von einschlagenden Schrift stücken beantragt und im Lause des Prozesses seiue Erklärung noch dahin erweitert, daß er keineswegs die Pocnicke'sche Buchhandlung im Allgemeinen als eine Schundbuchhandlung habe bezeichnen wollen, sondern nur das fragliche Buch als ein „Schund buch" und den Verleger als „Schundbuch-Verleger markirt habe. Endlich hatte Prof. Bock die actenmäßige Feststellung der Art und Weise des Heilverfahrens durch Befragung der dabei thätig ge wesenen Aerzte vr. Schlesinger und vr. Schenkel beantragt. Letztere hatten nun ebenso wie der Geschäftsführer der Adler-Apotheke be zeugt, daß die Anfertigung allerdings auf Verlangen der Poenicke'- schcn Buchhandlung, jedoch nach den Regeln der Wissenschaft zu ge schehen Pflege. In dem Bescheide des königl. Gerichtsamtes im hiesigen Be zirksgericht heißt es unter andcrni, daß der vom Privatangeklagten unter Bezugnahme auf das von Bierey herausgegebene Buch „Die Selbstbewahrung" zur Rechtfertigung jener Auslassung geltend ge machte Umstand, daß eine Buchhandlung, die das Bestreben habe ic. — eine Schundbuchhandlung zu nennen sei, unerwiesen geblieben, und nach den Zeugenaussagen die behauptete Nichtzuratheziehung von Aerzten in Unwahrheit beruhe, wenngleich das Gebaren des Privatanklägers insofern, als cs Leidenden erst auf Umwegen und dadurch unter Häufung der Kosten sowie der Gefahr für die Gesund heit zum Vorthcile Bierey's etwaige Hilfe zusühre, immerhin als ein vom moralischen wie ärztlichen Standpunkte aus tadclnswerthes erscheinen müsse. Prof. vr. Bock wurde daher auf Grund der Gc- setzcs-Paragraphen185.und 186. zu 20Thlrn.Geldstrafe verurthcilt, dahingegen dem Ansuchen des Privatanklägers auf gleichzeitige Zu erkennung einer Buße um deswillen nicht stattgegeben, weil (wie das Erkenntniß wörtlich sagt) die Bestrafung nur zum geringen Theile auf den Bestimmungen des ß. 186. beruhe, und der Umfang des Bierey'schcn Geschäftsbetriebes sowie der durch die fragliche Veröffentlichung demselben etwa verursachte Schaden in keiner Weise für den Richter erkennbar war, — ganz abgesehen noch davon, daß es Bedenken erregen mußte, einen nach Vorstehendem aus mehrfachen Gesichtspunkten tadclnswcrthcn Geschäftsbetrieb als solchen durch Zucrkennung einer Privatbuße in gleicher Weise zu unterstützen und zu schützen, wie dies bezüglich des sonstigen, präsumtiv gemeinnützigen Geschäftsverkehrs dem Gesetzgeber re. Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhoben sowohl der Privatankläger wie der Privatangeklagtc Einspruch. Während erstcrcr sich insbesondere gegen die, die Ablehnung einer Buße mo- tivirende Erklärung des Richters und alsdann gegen die Strafab messung überhaupt wendete, führte Prof. Bock des Näheren aus, wie das von Bierey zu Händen des Gerichts überlieferte Buch „vr. Samuel La Mert's Selbstbewahrung" nicht so verkauft zu werden pflege, sondern mit einem, jedem Exemplar beigcgebenen rothen Bogen, aus welchem sich die Notiz befindet' „Zur Nachricht für männliche und weibliche Patienten und Hilfesuchende." Die diesem rothen Bogen anfgedrncktcn Angaben über das angeblich errichtete ärztliche Bureaü seien nach dem, was die Hrn. vr. Schlesinger unh vr. Schenkel über die ärztliche Behandlung ausgesagt, unwahr und auf widerrechtliche Täuschung des Publicums berechnet. Der Privatänkläger Verkäufe weiter iü seinem Beringe 5ie beiden Bücher: „Die sexuellen Leiden der Frauen re. von einem praktischen Arzt", und „Die Onanie beim weiblichen Geschlecht". Diese beiden Bücher seien in ihrem Inhalte von Anfang bis Ende wörtlich gleichlautend und nur aus Täuschung des Publicums berechnet. Weiter hatte Prof. Bock behauptet, die in dem Buche enthaltene Angabe, daß seit 1864 15,000 Patienten Heilung gesucht und mehr als 100,000 Briese zur Beantwortung Vorgelegen, sei unwahr. Von Seiten des Privatanklägers war das von Prof. Bock ge rügte Fehlen des betreffenden rothen Beilagcbogens mit „Heraus fallen" entschuldigt, für die Veränderung der Titel der ihrem In halte nach gleichartigen Bücher aber der Grund angeführt worden, daß diese Veränderung aus Wunsch mehrerer Sortiments-Buchhänd ler erfolgt sei. Die Behauptung des Prof. Bock, daß wiederholt Medicamente ohne Recepte in der Adler-Apotheke bereitet würden, hat der Geschäftsführer insofern widerlegt, als er dieses Vorkomm nitz nur auf etwaige Repetitionen zurückführte. Von Seiten des vr. Schlesinger war die Angabe Bierey's, daß seit Anfang 1864 ca. 15,000 Patienten in Behandlung genom men und mehr als 100,000 Briefe zur Beantwortung Vorgelegen, durch die Angabe widerlegt worden, daß höchstens 4—5000 Patien ten behandelt und etwa 24 — 25,000 Briefe geschrieben wurden, während vr. Schenkel nur bezüglich seiner Thätigkeit seit dem Jahre 1871 nähere Mittheilungen machen konnte. Diese Zahlen haben sich überhaupt, da noch zwei auswärtige Aerzte fungirt haben, nicht ganz genau feststcllen lassen. Für die Behauptung des Prof. Bock, daß das Gebaren der betreffenden Personen auch von ärztlicher Seite mißbilligt werde, wurden die Hrn. Prof. Wagner und Medicinalrath Pros. vr. Son nenkalb als Sachverständige angerufen. Ersterer sagte aus, wie er die Behauptung des Prof. Bock, daß es vom ärztlichen Standpunkte aus durchaus verwerflich sei, Kranke auf Grund ihrer eigenen brief lichen Mittheilungen und ohne Untersuchung ihres Körpers ärztlich zu behandeln, bedingungslos bestätigen und ebenso die Behaup tung theilcn müsse, daß es verwerflich und gemeinschädlich sei, Kranke durch Bücher aufzusordcrn, sich in solcher Weise einer ärztlichen Be handlung zu unterziehen. In ähnlicher Weise sprach sich auch Mc- dicinalrath Prof. vr. Sonncnkalb aus, insofern auch er jenes Ver fahren und Gebaren vom wissenschaftlichen und ärztlichen praktischen Standpunkte aus als verwerflich kennzeichnete. Für die fernere Behauptung des Privatangeklagten, daß der gesammtc Verlag der sogen. Poenicke'schen Schulbuchhandlung in derartigen Büchern bestehe, wurden die Hrn. Haupt L Tischler (Fleischer's Buchhandlung) und Refelshöfcr (Sachverständige beim hiesigen Handelsgericht) angerufeu; ihre Gutachten liefen ganz con- form auf die Bestätigung der Bock'schen Behauptung hinaus, mit dem Zusatze, daß es unter Buchhändlern nicht für ehrenhaft gelte, solche Bücher zu verlegen. Von Seiten des Privatanklägcrs war übrigens außer den bethciligten Aerzten vr. Schlesinger und Schenkel noch Hr. Prof, vr. Kühn als Sachverständiger aufgerufen worden. Dessen Aus sage ging dahin, daß ein gewissenhafter Arzt nur in den aller seltensten Fällen auf briefliche Behandlung des Patienten sich einlasse; der ebenfalls auf Antrag Bierey's abgehörte Zeuge Hr. O. Spanier führte seine Meinung dahin aus, daß er nach den gemachten Erfahrungen sich seit langen Jahren nicht mehr mit dem Verlage ähnlicher Werke befaßt habe. In der heute stattgefundenen öffentlichen Verhandlung suchte
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder