Nr. 84 (N. 48). - ^)>e ganze ve.re um,at>l 3v0 o>-rge,pa1lene 2 mit 40 Pt- die Seile deeechnet. 2n dem illustr.^Tcil: f. Mital. ^ 2 d. Döejenvereins ' .S N0 M.. S. 210 M.. S. 40S M.. Z, 2 f. Nichtmitgl. ISO 21^. 350^-Nil.. S50 M.^^Veilagen werden nicht Leipzig, Dienstag den 20. April 1920. 87. Iahrgasg Redaktioneller Teil- Bekanntmachung betr. Anmeldepflicht für alle noch unerledigten Kaufverträge, die gemäß Z 8» der Verlaufsordnung für Auslandliefernngrn ohne Jnnehaltung der vorgeschriebenen Preisstellung abgeschloflen sind. Auf Veranlassung des Reichskonnnissars für Ein- und Ausfuhrbewilligung und im Einvernehmen mit dem Vorstan des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler ersuchen wir alle Firmen, die sich für ihre von der Verkaufsordnung abwei chenden Verkaufspreise auf H 8« der Verkaufsordnung berufen, diese vor dem Inkrafttreten der Verkaufsordnung abgeschlos senen und zurzeit noch unerledigten Verträge der Unterzeichneten Stelle bis zum 15. Mai 1920 unter Angabe des Käufers, des Dalums, des Kaufgegeustandes und des vereinbarten Kaufpreises im einzelnen anzugebcn. Es sind also alle diejenigen Verträge bis zu dem genannten Zeitpunkt zu melden, die vor dem 15. Januar 1920 abgeschlossen uird noch nicht ausgefllhrt sind und der vorgeschriebenen Preisstellung nicht Rechnung tragen. Nach Ablauf der gesetzten Frist kann die Ausfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn die in der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen festgesetzten Ausfuhrpreise innegehalten sind. Die Unterzeichnete Stelle behält sich in jedem Falle das Recht vor, die Richtigkeit der gemachten Angaben nachzuprüfen. Eine solche Kontrolle erweist sich als notwendig, um einer mißbräuchlichen Benutzung der in § 8 ausgesprochenen Rücksichtnahme auf frühere vertragliche Bindung vorzubeugen. Leipzig, den 11. April 1820. Der Bevollmächtigte der Außenhandels-Nebenstelle für das Buchgewerbe. Otto Selke. Bekanntmachung. Die Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe hat festgestellt, daß mit der Bestimmung des ß 8 d i der Ber- kaufsordnung für Auslandlieferungen Mißbrauch getrieben wird. Deshalb sieht sich der Vorstand veranlaßt, folgende Abände rung dieses Paragraphen vorzunehmen, die am 1. Mai 1920 in Kraft tritt. -8 8. Von den durch die Verkaufsordnung für Auslandlieferungen vorgeschriebenen Berechnungen bleiben unberührt: b> 1. Gegenstände des Buchhandels, deren Verkaufspreis nach ßK 15 und 16 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deut schen Buchhandels mit dem Publikum frei ist (z. B. Antiquariat, modernes Antiquariat, Reftauflagen nsw.j, soweit sie vor 1900 erschienen sind. Doch ist auch hier bei Verkäufen an das Ausland Vorsorge zu treffen, daß durch die Preisbildung eine Verschleuderung der deutschen Ware im Sinne dieser Verkaufsordnung für Auslandlieferungen unterbleibt; . . .» Sonach dürfen Gegenstände des Buchhandels, deren Verkaufspreis frei ist, sofern sie nach 1900 erschienen oder neu aufgelegt sind, auch als Antiquariat usw. nur zu den für neue Bücher gültigen Preisen zuzüglich des für neue Werke vorgeschriebencn Valutaaufschlags bzw. zu Auslandpreisen, die sich aus dem festgesetzten Umrechnungskurs er geben, ausgefllhrt werden. Zur Vermeidung unbilliger, aus der Abänderung des K 8l>) 1 sich ergebender Härten bewilligt der Vorstand aus Grund von § 8 o der Verkaufsordnung generell, daß auch seit 1900 erschienene oder neuausgelegte Ge gen stände des Buchhandels, deren Verkaufspreis frei ist, dann von den durch die Verkaufsordnung für Auslandlieferungen vorgeschriebenen Berechnungen unberührt bleiben, wenn sie zugleich mit dem Aussuhrbewilligungsantrag, den Fakturen und Versendungspapieren bahn- bzw. postfertig verpackt und frankiert an die Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe Leipzig eingesandt werden, und wenn die Außenhandelsnebenstelle den antiquarischen Charakter festgestellt und die Preisberechnung als angemessen erachtet hat. 2«»