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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1873
- Sprache
- Deutsch
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1342 Nichtamtlicher Theil. 83, 10. April. und verwandten Geschäftszweige, wie den Ankauf und Fortbetrieb von solchen. Dieses Vorhaben hat das Gute für sich, daß man sich viel oder auch gar nichts dabei denken kann. „Den Betrieb aller bnch- händlerischcn und verwandten Geschäftszweige" — das ist eben eine Phrase. Weit zurückreichcnde Erfahrungen zeigen, daß Con- sortien von jeher nur auf einen buchhändlerischen Geschäfts zweig verfallen sind, die Verlagsthätigkeit und zwar den Bücherverlag. Eine Capitalmacht in Form einer Actiengesellschaft zu bilden, um Sortimentsgeschäfte und dergleichen schwunglose Dinge zu betreiben/würde ungefähr den Eindruck machen, als wenn man mit einem Sechspfünder auf einen Hasen Jagd machen wollte. Was nun aber die Verlagsthätigkeit betrifft, so gibt es keine schlimmere Verkennung der Natur des Actienunternehmens, als wenn inan jene individuellste aller individuellen Geschäftsleistungen zum Gegenstände eines solchen machen will. Es gibt Verlagsgeschäfte, die gar nicht fortzuentwickeln sind, wenn der Macher gestorben ist. Die Actien-Verlagsgeschäste sind denn auch niemals zu einer größeren Entwickelung gelangt, sondern bald verkümmert oder ge scheitert. Der einzige Weg, um solche Geschäfte im Vereinswege wenigstens unter Wahrung des äußeren Ansehens einzuleiten, wäre, die Verleger großer gangbarer Autoren im Honorar zu übersteigern oder fertige belangreiche Unternehmungen anzukaufen, wie es jüngst einmal geschehen ist und auf dem Gebiete des Journal- und Zeitungsverlags ja öfter vorkommt, wenn auch zuweilen in anderen Absichten, als direct Gewinn aus dem Unternehmen zu ziehen. Wo aber das Unternehmen Selbstzweck ist und über die frühere Ertrags- sähigkeit hinausgeführt werden soll, niögcn die Aktionäre in beiden Fällen zusehen, wo ihre Thaler bleiben. Die beiden letzten Punkte des Programms, nämlich: 5. die Bctheiligung als Gesellschafter oder Actionär bei andern Gesellschaften verwandter Art, und 6. die Gründung von Aktiengesellschaften für Zwecke des Buch handels und der ihm dienenden Geschäftsbräuchen, durch Ueber- nahme der Ausgabe von Aktien und Obligationen für dieselben; können wir mit Stillschweigen übergehen, da sie mit Faktoren rech nen, die noch gar nicht vorhanden sind und auch schwerlich am Hori zonte des deutschen Acticnwesens auftauchcn werden. Denn wir er lauben uns der Ueberzeugung zu leben, daß, wenn nur einmal eine solche Gesellschaft zu Stande gekommen ist, das Resultat ein solches sein wird, daß sich der gute Glaube für die Bildung einer zweiten so bald nicht mehr zusammenfinden wird, auch wenn der Prospect — was ja mühelos ist — geschickter abgesaßt würde als der hier analysirte. So bunt aber auch das Programm ist, so könnte uns doch eine Bemerkung in dem begleitenden Circular damit aussöhnen, die Be merkung nämlich: „Der üblichen Rentabilitätsanpreisun gen enthalten wir uns." Das ist rechtschaffen gesprochen, denn hier ist in der That nichts anzupreisen. Allein die Versöhnung wird unmöglich gemacht durch den Schlußsatz: „Wir wollen ein Institut schaffen, wie es seit Jahren alle Fachkundige heiß ersehnt haben." Das ist eine kühne Behauptung, nachdem das Berliner Projekt soeben erst unter dem Gelächter aller Fachkundigen begraben worden ist, und Angesichts des Umstandes, daß der Leipziger Prospect in der Haupt sache nur ein Abklatsch des Berliner ist. A. Schürmann. Nachschrift. — Nach Abfassung obiger Zeilen geht uns der „Berliner Actionair" zu, der in Nr. 27 und 28 — wohl aus der Mitte der Gründer — zwei eingehende Artikel über die Zielpunkte der Buchhändler-Vercinsbank bringt. Danach hat es die Vereins bank mehr oder weniger ans die Concentrirung des gesammtcn Leipziger Commissionsgeschäfts in ihrer Hand abgesehen, aber auch Verlag und Sortiment sollen durch die Macht des Capitols beherrscht werden, selbst die Colportagehändler sind nicht sicher vor Erdrückung. Verfolgt man die Ausführungen im Berliner Actionair in ihren Consequenzen genauer, so kann die Vereins bank bald dahin gelangen, alle buchhändlerischen Geschäftszweige zu beherrschen und zu leiten, so daß die Bank resp. ihr Direktor den deutschen Buchhandel allein vorstellen würde. Der Verfasser erwar tet mit Bestimmtheit, daß seine Artikel Opposition unter den Ver tretern des „buchhändlerischen Zopfs" und der „vorsündfluthlichen Einrichtungen" Hervorrufen werden. Wir bitten um Entschuldigung, daß wir zur Vervollständigung des Obigen auch nur Notiz davon nehmen. Ein ernstliches Vorgehen gegen diesen babylonischen Thurm von verworrenen Begriffen, vorgetragen in einer Sprache, die noch einer höheren Vollendung fähig ist, wird uns nicht und auch schwerlich einem Anderen beikommen. Welcher Grad von gcschästsmännischer Intelligenz genügt heutzutage, um leitender Gründer zu werden und ein Consortium zu finden, welches den Prospect mitunterzeichnet! MiSkcllcn. Aus Triest bringt der „Observators Misstiuo" vom 29. März ein Edict vom k. k. Sechandelsgericht, womit Wilhelm Eßmann „als abwesend und unbekannten Aufenthaltsortes" in einer gegen ihn angebrachten Klagesache vorgeladen wird, widrigenfalls er sich die Folgen seines Nichterscheinens selbst zuzuschreibcn haben würde. Am 20. d. Mts., Sonntag nach Ostern, wird in Leipzig der Ausschuß des Deutschen Journalistentages zusammentreten, um Zeit, Ort und Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu bestimmen. Die Bibliothek des verstorbenen Prof. vr. Heinr. Kurz in Aarau ist vom Schweizerischen Antiquariat in Zürich erworben worden und soll im Laufe des Sommers in Zürich versteigert werden. Aus dem Reichs-Postwcsen. — Nach den Bestimmungen des Postreglements dürfen recommandirtc Sendungen, Post anweisungen und Sendungen mit Werthangabe, deren Adresse lautet: „An L.. xsr aärssss des L." von den Briefträgern sowohl an den zuerst genannten Adressaten (^.), als auch an den zuletzt genannten Adressaten (L.) bestellt werden, und dieser letztere ist auch berechtigt, über den Empfang der Sendungen mit seiner Namensuutcrschrist rechts- gültig zu quittiren. DiePostverwaltung hat dieseAnordnung treffen müssen, weil es nach der Fassung der genannten Adresse zweifelhaft ist, ob der Absender beabsichtigt hat, daß die Sendung an -4. oder an L. ausgehändigt werden soll. Die erwähnte Adresse wird namentlich häufig gebraucht bei Sendungen an Fremde, welche in Gasthöfen logiren, an Chambregarnisten, Aftermiether re. Wenn daher der Ab sender wünscht, daß eine Postsendung nur einer bestimmten Person ausgehändigt werde, eine Bestellung an eine andere Person (z. B. den betreffenden Hotelbesitzer, Vermiether rc.) aber ausgeschlossen sein soll, so darf er sich der angegebenen Adressirungsweise (an psr aärssss des L.) nicht bedienen, vielmehr würde er die Adresse wie folgt zu fassen haben: „An zu erfragen bei L." oder „An -4. abzugeben bei L." oder „An im Hause des L." oder „An wohn haft bei 6." oder „An logirt bei L.", in welchen Fällen die Be stellung der gedachten Sendungen seitens der Post jedesmal an den zuerst genannten Adressaten (^..) bewirkt wird. Lautet dagegen die Adresse: „Au zu Händen des L." oder „An H.. abzngeben an L.", so erfolgt die Bestellung stets an den zuletzt genannten Adressaten L.
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