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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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öl. 28. April 1920. Redaktioneller Teil. Leben eimvirken muß. Der Geschäftsmonn wird wohl oder übel an diesen Ansgaben nach Möglichkeit zu sparen suchen, und es bleibt ab- znrvarten, ob sich alle die Erwartungen auf die Einnahmen ans dem neuen Posttaxgesetz und der Erhöhung der Telegraphen- und Fern sprechgebühren für das Reich erfüllen werden. Solange nicht eine organische Neugestaltung unseres Posttarifsystems stattfindet, kann der Verkehr, dieser so ungemein wichtige Faktor beim Wiederaufbau, nicht gehoben werden. Es tritt vielmehr eine Lähmung und Beeinträchti gung des Verkehrs ein, der die Interessen des deutschen Wirtschafts lebens, insbesondere aber des Buchhandels, ernstlich gefährdet, ganz zu schweigen von der erzeugten Verärgerung und Mißstimmung, die die Arbeits- und Schaffensfreudigkeit des Buchhandels herabsetzen. Walter Thielemann, Berlin. Ein Reichstarif für das Buchbindergcwerbe und verwandte Ge werbe ist das Ergebnis von Verhandlungen, die vom 14. bis 18. April in W cima r stattgefundcn haben. Der Tarif ist bereits am 16. April in Kraft getreten. Für Gehilfen sind Stundenlöhne von 2.20 bis 4.65 ^ vorgesehen (je nach dem Alter und der betreffenden Orts klasse). Die Stundenlöhne für Arbeiterinnen bewegen sich zwischen —.80 bis 2.60 Auf diese Löhne erhalten Spezialarbeiter einen festen Zuschlag von —.20 .//, Spczialarbeiterinnen einen solchen von —.10 Für das besetzte Gebiet können noch besondere Vereinbarun gen getroffen werden, die der Zustimmung des Tarifamtes unter liegen. Für handwerksmäßige Betriebe sind unter bestimmten Vor aussetzungen Erleichterungen bei der Einführung des Neichstarifs vorgesehen worden. Die Akkordlöhne wurden gleichfalls nen geregelt. Im Mai soll gelegentlich der Tagung des Tarifausschusses der Deut schen Buchdrucker das Lohnabkommen nen beraten werden. Führen die Verhandlungen zu einem Ergebnis, so soll das Lohnabkommen gleichzeitig für alle beteiligten Verbände in Kraft treten. Ter jüngst abgeschlossene Tarif gilt auch für die in den Buchdruckereibetrieben (Druckerei-Buchbindereien) beschäftigten Buchbinder bzw. für das Buchbinderei-Hilfspersonal. Terrorisierte Bnchdruckercibesißerocrsammlung. — In Bres lau fand vor einigen Tagen eine Sitzung des Tariskreises IX (Schlesien) der tariftreuen Buchdruckereibcsitzcr statt. Auf der Tages ordnung stand n. a. ein Antrag der Buchdrucker-Innung zu Schweid nitz auf Loslösung Schlesiens aus der Tarifgemeinschaft und Schaf fung eines eigenen Tarifs. Wie nun die »Zeitschrift« (Nr. 17) berich tet, erschien während der Beratung dieses Punktes eine Abordnung von fünf Buchdrnckergchilfen, die die Absetzung dieses Punktes von der Tagesordnung forderte und mit der »Stimmung« der vor dem Ver sammlungslokale sich inzwischen eingefundenen 800 Bnchdrnckcrgehilsen drohte. Unter dem Drucke dieses unerhörten Terrors, der auf alle Möglichkeiten schließen ließ, wurde die Versammlung geschlossen. Die Abordnung ließ mit ihrem Terror aber trotzdem nicht nach; sie er klärte, daß die Gehilfen die Straße nicht verlassen und sich nur noch etwa eine Viertelstunde abwartend verhalten würden. Der Abordnung wurde schließlich vom Stande der Verhandlung Kenntnis bziv. eine »beruhigende« Erklärung abgegeben. — So weit ist also auch in Bnch- drnckerkreiscn schon die Achtung vor der Versammlnngs- und Mei nungsfreiheit gesunken. Erhöhung der Fernsprechgebühren am 1. Juli. — Die neue Postgcbührenordnung tritt nach dem Beschluß des Neichs- rates und nach Zustimmung der Nationalversammlung, wie bereits oben mitgeteilt, am 1. Mai in Kraft. Die neuen Bestimmungen über Zeitnngstarife und die Telegraphen- und Fcrnsprechgebiihrencrhöhung sollen, wie entgegen fälschlichen Mitteilun gen amtlich erklärt wird, am 1. Juli in Kraft treten, die Erhöhung der Fernsprechgebühren hauptsächlich deshalb, um den Teilnehmern Zeit zu lassen, eventuell ihre Anschlüsse zu kündigen. Der Vorschlag den Gebührentarif nach den Grundsätzen von Leistung und Gegenleistung anszubauen, läßt sich einstweilen nicht verwirk lichen, da die in vielen Ämtern in Berlin vorhandenen mechanischen Zählapparate nicht ausreichcn, um den gesamten Fernsprechverkehr auf diese Weise zu kontrollieren. Ein bayerischer Vorschlag, wenig stens Stichzählungen vorzunchmen, wird zurzeit erwogen. Nichtige Frankierung nach Tirol. — Aus Meran schreibt man uns, daß dort täglich gewöhnliche Briefe einliefen, die, den veränderten politischen Verhältnissen noch nicht Rechnung tragend, mit 20 Pfg. frankiert seien und infolgedessen den Empfängern nur mit 20 Cent. Strafporto belastet ansgehändigt würden. Es wird daher gebeten, der richtigen Frankierung mehr Aufmerksamkeit zu schenken und den dortigen Firmen unnötige Ausgaben zu ersparen Bekanntmachung, betreffend weitere Ausführungsbestimmuugcn zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 2V. Dezember 1010 (Neichsgcjckbl. S. 2128). — Aus Grund der 88 0 und 12 der Auösührungsbestlinmungen vom 8. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 500) zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1019 (Reichsgesetzbl. S. 2128) wird bestimmt: Artikel I. Die Erhebung der Abgabe erfolgt nach dem untenstehenden Tarif von dem nach 8 0 der Ausführungsbestimmungen zu berechnenden Wert. Soweit die Waren ausfuhrfrei sind, tritt eine Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe erst mit dem Erlaß der entsprechenden Ausfuhr verbote in Kraft. Artikel II. Im gebrochenen Transitverkehr wird eine Abgabe nicht erhoben. Artikel III. Bei der Ausfuhr in den Freistaat Danzig sowie in das Saar- und Memelgebiet und in die Gebiete von Eupen und Malmcdy wird eine Abgabe bis auf weiteres nicht erhoben, soweit die auszuführenden Waren für den eigenen Bedarf dieser Gebiete bestimmt sind. Artikel IV. Wenn Gegenstände a) zur Ausstellung auf ausländischen Messen und Märkten auS- geführt und von dort unverkauft zurückgelangt sind, k) auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zur Reparatur oder zum vorübergehenden Gebrauch nach dem Auslande gesandt und von dort ins Inland zurückgelangt sind, so hat die Stelle, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt hat, auf An trag die Rückerstattung der Abgabe zu veranlassen. Artikel V. Die Abgabe ist auf Antrag von der Stelle, welche die Ausfuhr bewilligung erteilt, zu erlassen, wenn Gegenstände aus dem Auslande zur öffentlichen Ausstellung oder zum vorübergehenden Gebrauch oder zur Reparatur eingegangen sind und wieder ausgcführt werden. Artikel VI. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Mai 1920 in Kraft. Soweit die Ausfuhrbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt ist, ist die Ausfuhr vom 1. Juli 1920 ab nur zulässig, wenn die Abgabe für den Wert der bis zu diesem Zeipnnkt noch nicht zur Ausfuhr ge langten Waren nachträglich entrichtet ist und die Zahlung gemäß 8 11 der Ausführungsbestimmnngen den Zollabfertigungsstellen nach- gcwiesen wird. Die Stelle, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt hat, kann von der Erhebung der Abgaben auch bei Erteilung der Ausfuhrbewilligung nach dem 1. Mai 1920 ganz oder teilweise dann absehcn, wenn nach gewiesen wird, daß die Ausfuhrware vor dem 1. Januar 1920 zu Be dingungen nach dem Auslände verkauft ist, welche die Zahlung der Abgaben ohne Verlust und ihre Abwälzung auf den Verkäufer nicht gestatten, und wenn ein entsprechender Antrag bis zum 1. Juli 1920 einschließlich bei dieser Stelle eingeht. Artikel VII. Soweit gemäß den Artikeln II, III, V und VI Abs. 3 die Abgabe nicht erhoben wird, ist dies auf der Ausfuhrbewilligung zu vermerken. Berlin, den 17. April 1920. Der Neichswirtschaftsminister. Schmidt. Der Neichsminister der Finanzen. In Vertretung: Schroeder. 12. Abschnitt. Bücher, Bilder, Gemälde. 674 n Bücher in allen Sprachen, auch Gebetbücher, gedruckt oder geschrieben, auch mit beigedruckten, beigehef teten oder beigelegten Bildern aller Art; Bücher mit Schriftzeichen für Blinde; alle diese auch gebunden 6 674 K Papier, beschriebenes; Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im 11. Abschnitt genannten « 674 o Musiknoten, auch gebunden o 674 6 Wertpapiere (Staatspapiere, Banknoten, Kassenscheine, Aktien, Zinsscheine, Lose und dergleichen), fertig her gestellte v 674 e Kalender, auch gebunden, mit Ausnahme der Block-, Schreib- und dergleichen Kalender S 675 Land-, See- und andere Karten zu wissenschaftlichen Zwecken ans Papier oder anderen Stoffen, auch ein gebunden oder auf Pappe, Geweben oder dergleichen aufgezogen sowie in Verbindung mit Leisten oder dergleichen 6 41ö
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