V? 9l, 28. April 1920. Geschäftlich« Einrichtungen und Veränderungen. Börsenblatt f d Dilchn. Buchhandel. 4S4S Versand- und Lieferungsbedingungen des Stuttgarter Verlags il. Berechnung der ^Ilkauslagen fürVerpackung direkter Sendungen: r>) Kreuzbänder: v-ulsches Reich und Gesterieick-Ungarn Ausland bis 250 gr. >o Pfg. 20 pfg. 250 — 500 ßr. 20 Pfg. 40 pfg. 500-1000 ge. 20 pfg. 60 Psg. über 1000 xr. 100 pfg. Auf Kreuzbänder, die im Auftrag des Sortiments an eine Privatadresse gehen, erfolgt ein Zuschlag von 10 Pfennig für jedes Kreuzband. d) Postpakete: Deutsches Reich Geslerre,ch-Ungarn ln den ollen Grenzen in den ollen Grenzen US au bis 5 I<8 M. 1.20 M. 1.50 m. 2.— jedes weitere M. —.15 M. —.15 M. —.25 Auf Pakete, die im Auftrag des Sortiments an eine Privatadresse gehen, erfolgt ein Zuschlag von 40 psg. für jedes Paket. c) Kisten werden zu den Selbstkosten in Rechnung gestellt und zu r/, des wertes bei freier Rück sendung gutgeschiieben. ck) Ballen. Zur jedes kg. Bruttogewicht werden 15 Pfennig für die Verpackung berechnet. e) Oie Berechnung der Verpackung bei direkten Sendungen von Zeitschriften und Fortsetzungen bleibt dem einzelnen Verleger Vorbehalten. 2. Berechnung von Porto und Nachnahmekosten: Oie tatsächlichen Auslagen für Porto-, Fracht- und Expretzgebühren bei direkten Sendungen aller Art, sowie die Nachnahmekosten werden dem Besteller belastet. 3. Lieferungsbedingungen: s) Die Einrichtung von Barkäufen wird dem einzelnen Verleger freigestellt. Soweit Barkonten ein gefühlt find, hat die Regelung des Saldos bis zum 20. des nächsten Monats zu erfolgen. Am Monatsende werden die noch nicht eingegangenen Beträge ohne vorhergehende Ankündigung durch Nachnahme erhoben, wird diese nicht eingelöst, so werden btzf, Verzugszinsen vom Datum des Konto-Auszuges ab belastet. b) Firmen ohne Barkonto erhalten Sendungen bar durch Kommissionär oder Postnachnahme: be freundeten Zirmen werden gröhere Sendungen, von 20 Mk. an, gegen Einsendung des Betrags inner halb 30 Tagen vom Votum der Zaktur ab geliefert. Lei nicht rechtzeitiger Einsendung erfolgt ohne vorhergehende Ankündigung Einzug durch Postnachnahme. c) Sämtliche Mahnungen gehen zu Lasten des Schuldners. Für Mahnbriefe werden mindestens 60 psg. belastet. i>) Geldeingänge werden nicht mehr bestätigt. Posteinlieferungsschein dient als Quittung. Diese Bestimmungen treten am 20. April 1920 in Kraft. Stuttgart, den 20. April 1920. Stuttgarter Verleger-Vereinigung. V2t