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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-01-14
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 10, 14. Januar 1914. 30. llabiAanA^ Or. 8°. .XIV 8. der keelite an der Universität kein. I.6X.-8". VI, 562 8. Keip - r i A 1914, Verlag von 0. 11 e 4 e 1 sr. krosek. 15 ^; in 1>ein>v. 16-^ 50 ; üi Üaldkranr 18 ^ orrl. in Kerl in XV. 35, Xurkürst6n-8tr. 148. I_.ex.-8". 92 u. 14 8. Kndo Oeeember 1913.) I>ex.-8". VI, 136 8. IZeriin, vruelr 8". 186 8. m. niedreren k'aesilvile-'l'Lkeln. 1494 Xrn. Die Bugra Leipzig 1914. Mitteilungen von der Internatio nalen Ansstellung für Buchgewerbe und Graphik. Nr. 2. Januar 1914. 35X25,6 ein. 4 S. in. Abbildung. Inhalt: Buchgewerbeausstellnng und Wissenschaft. Von vr. Walter Pollack, Charlottenburg. — Das Zunfthaus der Leip ziger Buchgewerbcausstellung. — Die Kinematographie ans der Leipziger Bnchgewerbeausstellnng. *)H artinani!, Otto (Otto von Tegernsee), Im Zauber des Hoch gebirges. Alpine Stimmungsbilder. Lex.-8". IV, 436 S. mit 326 Illustrationen und einer farbigen Knnstbeilage. Negens- bürg, V c r l a g s a n st a ! t, vorm. G. I. M a n z. Broschiert 8 in Original-Ganzleinenband 10 .>//. Ideologie, lldilologie. llaeclagogid. — ^.nlrtions - Katalog Xene I'^olge Xr. 42 von Oswald XVeigel in Keiprig, König- strasse 1. 8°. 74 8. 1222 Xrn. - Versteigei-ung 17.—20. Ke- bruar 1913. »Sofort nach Erscheinen zn beziehen durch alle besseren Buch handlungen. Auch direkt vom Verlag gegen Nachnahme.« Durch ein Versehen der Schriftleitung des Semi-Kürschner wurde aber die Einschaltung, anstatt in dieser Fassung, in dem ursprünglichen Wortlaut in das Inserat ausgenommen. Damit glauben wir die Angelegenheit genügend aufgeklärt zu haben, zumal wir Belege für die Nichtigkeit obiger Behauptungen an die Redaktion des Börsenblattes eingeschickt haben.*) M ü n chen, 12. Januar 1914. Kyffhä user-Verlag Zechuer L Ko. PsOMlmHnchikk. Auszeichnung. Die Herren Paul Trittler und Paul Schild in Frankfurt a. M., Inhaber der dortigen Kunsthand lung H. Trittler, erhielten von der Königin der Niederlande den .Hof lieferantentitel. SMHsM. lOhne Verantwortung der Redaktion; jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts., Der Semi-Gotha- . Berichtigung der Notizen in Nr. 288 und 292 des Bbl. 1913. Dem Eingesandt des Herrn Pontzeu halten wir entgegen, daß das Erscheinen des Inserats im Börsenblatt und der Versand der Pro spekte au Private gleichzeitig vor sich gehen sollte. Lediglich auf Grund äußerer Umstände, besonders durch einen unvermutet erfor derlich gewordenen Korrekturengang, sowie durch den Verlust der Jm- primalnrkorrektur ist das Inserat reichlich 14 Tage später als gewollt erschienen. Zu der Notiz in Nr. 292 des Bbl. bemerken wir, daß die ursprüng liche Form des im Semi-Kürschner erschienenen Inserats abgeöruckt worden ist, daß wir aber noch zeitgcrecht vor der Drucklegung dieses Inserats nach einem verunglückten Bürstenabzug unserer Prospekte den buchhändlerischen Usancen gemäß so korrigiert haben, wie es auf allen unseren Prospekten steht, nämlich: *) Verfasser ist Proknraträger der Verlagsfirma. Das Recht aus Weihnachtsgratifikation. In Nummer 6 des Bbl. befindet sich auf Seite 44 eine Notiz: sü. Wer schweigt, stimmt zu!, deren Inhalt nicht in allen Punkten zu treffend ist. Nach den Entscheidungen des Kaufmannsgerichtes in Berlin hat ein Angestellter nur Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation, wenn sie vorher vereinbart war, sonst nicht. Eine Entscheidung darüber besitze ich zwar nicht, weil das Ge richt den Kläger stets veranlaßt, die Klage zurückzunehmen, mit dein Hinweis, daß er abgewiesen werden würde und dann die Kosten zu tragen hätte. Dem Verfasser wird es aber leicht sein, zutreffende In formationen einzuholen. Die fragliche Notiz müßte meines Erachtens berichtigt werden; es wird schon genug wegen ungerechtfertigter Ansprüche geklagt. II. ^1. Die Rechtsprechung über die Frage der Weihnachtsgratifikation ist bisher noch nicht zu einer einheitlichen Auffassung gekommen, haupt sächlich wohl deswegen, weil die Verhältnisse in den einzelnen Fällen durchaus verschieden sind und die Gratifikation bald als Bestand teil der Vergütung für die Dienstleistung des Gehilfen, bald als Zu wendung für besondere Leistungen auftritt. Auch die Frage, ob ein Ortsgebrauch im Sinue des § 59 des Handelsgesetzbuches besteht, ist für die Beurteilung in den Fällen von Belang, wo »besondere Ver einbarungen über die Art und den Umfang der Dienstleistungen oder die ihm (dem Handlungsgehilfen) zukommende Vergütung nicht ge troffen sind«. Im allgemeinen wird ein solcher Ortsgebrauch ver neint, so daß in der Regel ein klagbarer Anspruch auf Zahlung der Gratifikation ohne eine dahingehende Vereinbarung (die natürlich auch stillschweigend erfolgen kann) nicht besteht. In dem in Nr. 6 des Bbl. erörterten Falle hat das Kaufmanns gericht die Frage, ob ein Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgrati fikation bestehe oder nicht, überhaupt nicht geprüft, sondern sich darauf gestützt, daß der Kläger seines wirklichen oder vermeintlichen Rechtes schon dadurch verlustig gegangen sei, daß er sich seine Ansprüche nicht Vorbehalten habe. Darauf kam cs in diesem Falle an, nicht aber auf eine grundsätzliche Entscheidung, ob ein Anspruch auf Weihnachtsgrati fikation auch dann geltend gemacht werden könne, wenn zwar eine dahingehende Vereinbarung nicht vorhanden ist, dem Kläger aber bisher regelmäßig eine solche gewährt wurde. Würde sich das Gericht nicht von vornherein auf diesen Standpunkt gestellt haben, der es einer Prüfung der Frage über das Recht auf eine Weihnachtsgratifikation in dem seiner Beurteilung unterliegenden Falle enthob, so hätte es weitergehenö auch Stellung zu der Frage nehmen müssen, ob und inwie weit dieser Anspruch durch die Krankheit und die schon im Oktober er folgte Entlassung des Gehilfen eine Einschränkung zu erfahren habe oder ganz hinfällig sei. Auch hier zeigen sich in der Praxis Schwan kungen, denn während die frühere Rechtsprechung meist dabiuging, daß auch bei vorliegender Vereinbarung über eine Weihnachtsgrati fikation der Anspruch bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhält nisses nicht geltend gemacht werden könne, haben andere Gerichte dem Gehilfen einen im Verhältnis zu der in Betracht kommenden Zeit stehenden Anteil an der Gratifikation zugesprochen, andere wieder diese Praxis nur da gelten lassen, wo eine Gratifikation in zahlenmäßiger Höhe zugesichert war. Alle diese Klippen hat das Leipziger Kaufmannsgericht, das ja auch in keiner Weise an die Rechtsprechung des Berliner Kanfmanusgerichts gebunden ist, in dem seiner Beurteilung unterliegenden Falle dadurch umschifft, daß es den Schwerpunkt auf die Nicht geltendmachung des Anspruchs bei der Gehaltsauszahlung legte, ohne Rücksicht, ob dieser zu Recht bestehe oder nicht. Dadurch aber, daß es dem Kläger dringend empfahl, zu versuchen, »auf dem Wege des gütlichen Vergleichs etwas zu bekommen«, hat cs wohl keinen Zweifel darüber gelassen, wie seine Entscheidung ausgefallen wäre, wenn die Parteien auf gerichtliche Austragung bestanden hätten. Red. *) Wird bestätigt. Red. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Der Börsen verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhändlerhanS. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Rcdoliion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 28 sBuchhändlerhauS). 76
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