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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1873
- Sprache
- Deutsch
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100, 2. Mai. Nichtamtlicher Theil. 1615 den Ort betrifft, abgesehen von privatrechtlichen Rücksichten, oder Rück- l sichten des öffentlichen Verkehrs, keine Beschränkungen stattfinden. 8. 5. Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen werden, unterliegen den allgemeinen Strafgesetzen. Als Verbreitung gilt es, wenn das betreffende Erzeugniß an einen Käufer ausgcliefert, öffentlich angeschlagen, an öffentlichen Orten in Leih bibliotheken, öffentlichen Lesecabineicn ansgelegt oder ausgestellt, oder wenn es öffentlich vertheilt worden ist. Die Ablieserung an die Post zum Zwecke der Versendung gilt noch nicht als Verbreitung. 8 6. Für den Inhalt der Schrift, Abbildung oder Darstellung sind der Verfasser, der Redacteur (Herausgeber), der Verleger oder Com- missionär, der Drucker und Verbreiter als solche verantwortlich, ohne daß es eines weitern Nachweises ihrer Mitschuld bedarf. Ist die Veröffentlichung ohne den Willen des Verfassers geschehen, so trifft statt seiner den Redacteur (Herausgeber) die Verantwortlichkeit. Es dars jedoch keine der in obiger Reihenfolge nachstehenden Personen verfolgt werden, wenn eine der in derselben vorstehenden Per sonen bekannt und in dem Bereiche der richterlichen Gewalt des Reiches ist oder zu der Zeit war, wo das betreffende Erzeugniß zur Verbreitung gelangte. Diese Bestimmung steht der gleichzeitigen Verfolgung Derjenigen nicht entgegen, in Ansehung derer außer der bloßen Handlung der Herausgabe, des Verlages oder der Uebernahmc der Commission, des Druckes oder der Verbreitung, noch andere Thatsachen vorliegen, welche nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen eine wissentliche Theilnahme an der durch Schrift, Abbildung oder Darstellung begangenen strafbaren Handlung be gründen. 8. 7. Aus jedem ini Reiche hcrgestcllten, zur Verbreitung (H. 5.) be stimmten Preßerzeugniß, und, wenn dasselbe aus verschiedenen Theilen (Bünden, Halten) besteht, auf icdcm einzelnen Theilc muß Name und Wohnort entweder des Druckers oder eines im Reiche wohnenden Ver legers genannt sein. Ausgenommen hiervon sind die den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen aller Art, welche nichts weiter als Zweck, Zeit und Orl der Wahl und den Namen des oder der zu wählenden Candidaten enthalten. Von allen in monatlichen oder kürzern, wenn auch nicht regelmäßigen Fristen innerhalb des Reiches erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften muß jedes Stück oder Heft oder jede Nummer: t) Namen und Wohnort des Druckers, 2) Ort und Zeit des Erscheinens, 3) den Namen eines im Reiche wohnhaften verantwortlichen Nedac- teurs oder Herausgebers enthalten. 8- 8. Ucbcrtretungen der obigen preßpolizeilichen Vorschriften werden mit einer Geldstrafe von l bis 10 Thlrn. bestraft. Sind die geforderten der Druckschrift beigesetzten Angaben falsch, so kann eine Geldstrafe bis zu 100 Thlrn. erkannt werden. 8. l>. Die durch eine Schrift, Abbildung oder Darstellung begangenen Verbrechen oder Vergehen verjähren innerhalb sechs Monaten, Ueber- tretungcn innerhalb drei Monaten, vom Tage des Erscheinens der be treffenden Erzeugnisse an gerechnet. 8- 1». Ueber alle Verbrechen und von Amts wegen zu verfolgenden Vergehen, welche durch die Presse begangen werden, entscheiden Schwur gerichte. 8- 11. In Ansehung der vorläufige» Beschlagnahme einer Schrift, Abbildung oder Darstellung finden die bestehenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Zur Beschlagnahme ist nur die zuständige richterliche Behörde befugt. Eine Beschlagnahme dars nur statlsinden nach Vorzeigung eines schriftlichen, den angeblich strafbaren Inhalt des Erzeugnisses unter An führung der cinschlagenden Strafbestimmungen genau bezeichnenden Bcsehls. Dieselbe hat sich auf den Theil des Erzeugnisses, in welchem der angeblich strafbare Inhalt sich findet, zu beschränken und die andern Theile, wenn sie von jenem trennbar sind, söeizulassen. Dem Herausgeber oder Verleger eines mit Beschlag belegten Erzeug nisses ist cs unbenommen, dasselbe mit Weglassung der für strafbar er klärten Stellen zu veröffentlichen. 8. 12. Alle in den einzelnen Bundesstaaten über die Presse bestehen den Gesetze und Verordnungen treten außer Wirksamkeit. Insbesondere sind aufgehoben die Pflicht- oder 'Freiexemplare, die Zeitungscautionen, der Zcitungs- und Kalenderstempel, die Abgabe von Inseraten sowie jede andere Art der Besteuerung oder Belastung der einzelnen Preßerzeugnisse, welche neben der allgemeinen Gewerbesteuer besteht. MiSrellen. Ueber ein ncuaufgefundenes Lager von Lithographie leinen berichtet die National-Zeitung: „Wir erwähnten vor län gerer Zeit, daß zu Brzozowka in Russisch-Polen, einige Meilen von der preußischen Grenzstation Kattowitz, ein neuer Bruch von Litho graphiesteinen in Betrieb gesetzt sei, dem selbst dann, wenn auch nicht alles, was man darüber sagte, sich bewahrheiten sollte, eine hohe Be deutung sür die Steindruckcrei nicht abzusprcchen sein würde. Es handelte sich bei diesem Hinweis nicht um den Werth der Steine an sich, der ja durch die Analysen der Professoren Rose und Sonnen schein festgestellt war, sondern mehr um die Mächtigkeit des Lagers, die map damals noch nicht kannte, aber gerade in dieser Beziehung haben die Untersuchungen des Bergwcrksdirectors Leopold die er freulichsten Resultate erzielt, indem constatirt wurde, daß sich die Lagerung der Lithographiesteine bis zu 300 Fuß Tiefe erstreckt. Inzwischen ist bei Moser unter den Linden auch wieder ein neues großes Blatt ausgestellt, welches zu den früheren Zeugnissen für die Ausgiebigkeit des Steins zu allen lithographischen Zwecken ein neues hinzufügt. Es ist ein Probcblatt für die Wiener Weltausstellung mit den Mcdaillon-Portraits der drei Kaiser, die dort zusammen- kommen, gezeichnet und lithographirt von Fr. Lentze, gedruckt von I. Hesse in Berlin, und wenn man gerade bei Lithographien einen be sonderen Werth auf die Abtönung der Schatten und die Reinheit der Lichtparticn legen muß, so läßt der Druck gewiß nichts zu wün schen übrig und die Contraste zu voller Geltung gelangen. Die große Homogenität des Steins gestattet jeder Linie und jedem Grain des Schattens, sich deutlich auszuprägen; jedes Atom besteht sür sich und fließt nicht in ein anderes über, das geht namentlich aus der vollen deten Sauberkeit der Schrafsirung hervor, in der die drei Wappen adler unter den Medaillon-Portraits gehalten sind. Mit dem Probe blatt ist auch der Originalstein zur Weltausstellung gewandert. Für die Herren Lithographen wird cs von Interesse sein, wenn ihnen noch mitgctheilt werden kann, daß der Lithographiesteinbruch zu Brzozowka mit aller Kraft in Betrieb gesetzt wird, um das Mate rial massenhaft zu fördern. In einer hiesigen Maschinenbauanstalt sieht ein großes Schneidewerk zum Schneiden der Steine seiner Voll endung entgegen, während die Schlcifwerkc in Schlesien hergestcllt werden, und, wie uns sonst mitgctheilt wird, sollen neun derartige Werke die Conrnrrenz mit dem von Solenhofxn ausnehmen. R. M." Handschriften von Kopernikus. — Auf der Sternwarte Pulkawa bei St. Petersburg befindet sich ein altes, 1531 gedrucktes Buch, in welches Kopernikus, dem es einst gehörte, viele Randbe merkungen, theils über sein Leben, thcils astronomischen Inhalts, geschrieben hat. Wie der Allg. Ztg. aus Berlin berichtet wird, steht cs nunmehr fest, daß die oberste Leitung der Nonuiusnta dermauias llistoriou auf die preußische Akademie der Wissenschaften übergeht. Es ist die Absicht, mit dieser Aufgabe eine besondere von der Akademie einzu- setzendc Commission zu betrauen, welche natürlich nicht nur aus Mit gliedern der Akademie und nicht nur aus deutschen Gelehrten bestehen würde. Der bisherige Leiter des Unternehmens, Hr. Pertz, hat sich bei dem Verzicht die Vollendung der im Druck befindlichen Veröffent lichungen Vorbehalten — ein Vorbehalt, der nicht ganz unzweideutig zu sein scheint. Der in London vorstorbene Orientalist Goldstücker hat, dem Manchester Guardian zufolge, das Manuscript seines Sanskrit- Wörterbuches dem Ministerium für Indien unter der Bedingung letztwillig vermacht, daß es nicht vor dem Jahre 1920 veröffentlicht werden soll. 217*
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