Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1873
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- 1873-03-03
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- 03.03.1873
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51, 3. März. Nichtamtlicher Theil. 815 Herbste 1871, noch im Frühjahre 1872 auch nur von irgend einer Seite Erwähnung gethan worden ist, obschon man doch schon damals wußte, daß eine allgemeine deutsche Strafprozcßordnung und damit im Zusammenhänge natürlich auch eine neue Organisation der Gerichte, insbesondere eine Entscheidung über die Frage, ob Schwur-, ob Schöffengerichte? bestehe. Woher jetzt auf einmal dieses neue Bedenken? Und ist dasselbe wirklich begründet? Wir glauben nicht. Um zunächst bei der zuletzt erwähnten Frage stehen zu bleiben, so wird dieselbe ja schwerlich der Presse zu Lieb oder zu Leid so oder so entschieden werden, sondern nach allgemeinen Gesichtspunkten, denen die Presse sich dann auch wird unterordncn müssen. Sollte man sich — was wir kaum glauben — für Ersetzung der Geschworenen durch Schöffen bei allen Straf prozessen entscheiden, nun so würde man schwerlich für die Presse allein Schwurgerichte bei- oder Vorbehalten — höchstens für alle politischen Prozesse, unter welche dann die Preßprozesse mitfallen würden, obschon wir dies weder für wahrscheinlich halten, noch räth- lich finden würden. Werden dagegen, wie wir vermuthen, die Ge schworenen bcibehalten, wenn auch vielleicht neben ihnen für die leichtern Vergehen Schöffen cingeführt werden, nun so wird man sich allerdings zu entscheiden haben, ob man entweder alle Preßprozesse an jene weisen, oder ob man sie je nach der Schwere des Vergehens zwischen jenen und diesen theilen wolle. Diese Frage könnte zur Noth im Prcßgesctze offen gelassen und bei dem künftigen Gesetze über die Gcrichtsorganisation beantwortet werden; bis zur Voll endung dieser letzter», die ja nicht so fern sein wird, könnte vorläufig dos bisherige Verhältniß fortbesteheu. Das wäre jedenfalls für die Presse doch immer günstiger, als wenn der ganze alte verrottete Zu stand der Preßgesetzgcbung, wie er in so vielen Bundesstaaten ist, noch länger aufrecht erhalten werden sollte. Was die „Verantwortlichkeit der Presse vor den Gerichten" — soll wohl heißen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der verschiedenen bei Herstellung und Verbreitung eines PreßerzeugnissesBctheiligten — anbclangt, so sind die allgemeinen Grundsätze über die straf rechtliche Verantwortlichkeit Mehrerer („die Theilnshme an Ver brechen") im Deutschen Strafgesctzbuche Abschnitt 3. tz. 47. u. flg. abgehandclt, und es wird sich nur fragen, ob das künftige Reichs- Preßgesetz auch die durch die Presse begangenen Gesetzesübertretungen lediglich diesen allgemeinen Grundsätzen unterstellen will, oder ob man für nöthig finden wird, wegen der ganz besonder» Natur der Preßvergehen und des Zusammenwirkens Mehrerer, dazu Ausnahme bestimmungen darüber in einem oder andcrm Sinne zu treffe», wie das allerdings die meisten Preßgcsctzgcbnngcn thun. Aber ans Strafprozcßordnung und Gerichtsorganisation braucht man damit in keinem Falle zu warten. Eher könnte die Frage entstehen, ob die Materie der Provi sorischen Beschlagnahmen — sofern man auf diese nicht, wie wir freilich kaum zu hoffen wagen, nach dem Beispiele Englands gänz lich verzichten will — sich ohne Kenntniß von der Natur der künf tigen Gerichte iin Reich befriedigend erledigen lasse, weil hierbei cs vorzugsweise darauf ankvmmeu wird, wer den Befehl zur Beschlag nahme soll erlassen dürfen und welche Rechtsmittel dem Betheiligtcn gegen einen solchen Befehl zustehcn sollen. Man würde sich indcß auch hier damit helfen können, daß man z.B. bestimmte, dieBeschlag- nahmc von Druckschriften (als ein oft sehr schwerer Eingriff ins Privateigenthum) solle nur unter denselben Bürgschaften stattfinden können, wie die pergönlichc Haft (F. 98. n. fg. des Entwurfs einer deutschen Strafprozessordnung). Was wird nun der Reichstag thun gegenüber der abermaligen Nichterfüllung seines Verlangens und der ihm gegebenen Zusagen?! Wird er vielleicht von seiner Initiative Gebrauch machen und seiner seits ein Prcßgcsetz, oder wenigstens vorläufig ein Nothpreßgesetz, dem Bundesrathe entgcgcnbringcn?*) Zur Arbeitseinstellung der Setzer in Leipzig. IX.**) Leipzig, 28. Febr. Der hiesige Buchdrucker-Strike ist jetzt in ein neues, entscheidendes Stadium getreten. Der geschäftsführcnde Ausschuß des Deutschen Buchdruckervereins (A. Ackermann-Tcub- ner, vr. E. Brockhaus und Raymund Härtel) hat in dem Vereins organ, den „Annalen der Typographie", unterm 27. ds. folgende Bekanntmachung erlassen: »Nachdem die Commission der Vertrauensmänner des Deut schen Buchdruckervereins, von den Vereinsmitgliedern in Leipzig um ihren Wahrspruch iu Betreff des daselbst ausgebrochencn Strikes ersucht, enschieden hat: „daß der Standpunkt der Leipziger Prinzipale in dem vorlie genden Strikefalle ein vollständig gerechtfertigter ist" (der Wort laut des Wahrspruchs folgt sub T), haben die Mitglieder des Leipziger Localvereins am 26. Februar das Verlangen an den geschäftssührenden Ausschuß gerichtet: „die ihnen nach dem Beschluß vom 4. Deccmber 1872 zustehende Vercinshilfe eintreten zu lassen". Für den geschäftssührenden Ausschuß erwächst hieraus die Pflicht, den sechsten Punkt der für den Strikesall getroffenen Ver einsbestimmungen in Ausführung zu bringen. Derselbe lautet: Wenn in irgend einer Stadt von Seiten unter sich geeinigter Ge hilfen eine Arbeitseinstellung mit oder ohne Kündigung erfolgt und fort besteht, trotzdem die Commission der Vertrauensmänner den Standpunkt der Prinzipale gerechtfertigt findet, so tritt der Gesammtverein zum Schutze der gefährdeten Vereinsmitglieder ein, indem an einem und dem selben Tage im ganzen Gebiet des Deutschen Buchdruckervereins die Vercins-Officincn allen Gehilfen kündigen, die einer Verbindung ange hören, welche den betreffenden Strike veranlaßt hat oder unterstützt. Kein Gehilfe, der wegen des Strikes ausgetreten oder entlassen ist, darf mährend der Dauer desselben in einer Vercins-Officin angestellt werden. Demnach richtet der geschäftsfährende Ausschuß hierdurch an sämmtlichc Mitglieder des Deutschen Buchdruckcrvereins die Auf forderung: am Sonnabend den 8. März d. I., wenn die Arbeitseinstellung derVcrbandsmitglicder inLeipzig trotz des erfolgten Wahrspruchs der Vertrauens-Commission noch fortbesteht, allen in ihren Osfi- ciuen am gedachten Tage dem Verbände, welcher nach dem Aus spruch der Commission der Vertrauensmänner als alleiniger Urheber des iu Leipzig ausgebrochencn Strikes zu betrachten ist, angehörendcn Gehilfen zu kündigen, selbstverständlich unter ge nauer Jnnehaltung der seitens der Prinzipale eingegangenen Kündigungsfristen,' cvent., wo keine solche bestehen, unter Be obachtung der Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich F. 110.« ***) D Wahrsprnch der Commission der Vertrauensmänner in Betreff des Strikes in Leipzig. Die Vertrauensmänner-Commission des Deutschen Buchdrucker- *) Wie die Blätter berichten, beabsichtigt die klerikale Centrumsfraction vom Reichstag sofort nach seiner Constituirung einen Antrag auf Vorle gung eines Reichspreßgesetzes zu stellen, und zwar begleitet von einem Gesetzentwurf, der einen der Führer der Fraction zum Verfasser haben soll. (Von der „Germania" jedoch widersprochen.) Anm. d. Red. d.Börsenbl. **) VUI. S. Nr. 89. ***) Aus Breslau ist bereits die telegraphische Depesche cingelaufcn, daß der dortige Localverein des Deutschen Buchdruckcrvereins einstimmig die strengste Befolgung dieser Vcreinsanordnuug beschlossen habe; sämmt- liche Breslauer Buchdruckereibesitzer mit Ausnahme der (sechs Gehilfen ! beschäftigenden) Genossenschaftsdruckerei haben sich durch -Unterschrift dazu verpflichtet. D. Red. 109*
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