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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1859-11-21
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1859
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- Deutsch
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2308 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 143, 21. November. Gesetz vom 11. Juni 1837 dahin erweitert worden, daß derselbe dem Autor während seines Lebens und den Erben noch 30 Jahre nach dem Tode ihres Erblassers zustchen soll, und endlich wurde durch die Verordnung v. 5. Juli 1844 der Schutz des genannten Gesetzes auch auf diejenigen vor Publikation desselben im Jnlande erschienenen Werke ausgedehnt, welche durch die damals geltenden Gesetze gegen Nachdruck noch geschützt waren, sowie im §. 2. dieser Verordnung bestimmt wurde, daß dieser Schutz, insofern der Autor zur Zeit der Publikation des Gesetzes vom 11. Juni 1837 nicht mehr am Leben gewesen, noch 30 Jahre von der Publikation an dauern solle. Die Weber'schen Eompositionen seien also noch bis zum 18. Decembcr 1867 vor Nachdruck geschützt. Wenn die Beschuldigten schließlich behaupten, daß sie nicht wissentlich den Nachdruck verkauft hätten, so schütze Unkenntniß der Gesetze nicht, und hätten sie vermöge ihres Gewerbes vorzugsweise Veranlassung gehabt, sich mit dem betref fenden Gesetze bekannt zu machen. Der von den Angeklagten ein gelegte Rekurs wurde aus denselben Gründen verworfen. Sie haben demnächst den Eassalions-Recurs eingelegt, und in demselben Ver letzung der §§. 11. 12- 13. und 19. des Gesetzes vom 11. Juni 1837, des §. 2. der Verordnung vom 5. Juli 1844 und des Bun desbeschlusses vom 6. November 1856,publicirt am 26. Januar1857, behauptet und ausgeführl, daß die Eompositionen den Schutz gegen Nachdruck nicht mehr genössen, weil der Bundesbeschluß nur gegen solche Werke Anwendung fände, welche zur Zeit noch imUmfange des ganzen Bundesgebiets durch Gesetze und Privilegien gegen Nachdruck geschützt seien. Dieser Bundesbeschluß sei ohne Vorbehalt in Preußen publicirt und hiermit eine konforme Gesetz gebung in ganz Deutschland eingcführt. Die fraglichen Werke seien aber in Braunschweig nicht mehr geschützt. Der Vertreter der Be schuldigten, Justizrath Dorn, stellte den Antrag, das zweite Er- kcnnlniß zu vernichten und die Eassalions-Kläger von Strafe und Kosten freizuspcechen. Der Vertreter des Herrn Schlesinger, Rechts anwalt Volkmar, beantragte dagegen Verwerfung des Eassations- Recurses, derOber-StaatsanwaltOppenhofftrat dem Anträge bei und hat darauf auf Vortrag des Geh. Ober-Tribunalsraths Reichenspcrger der Criminalsenat des Königlichen Ober-Tribunals den Rekurs ver worfen und jeden der beiden Beschuldigten außerdem in die Suc- cumbenzstrafe von 40 Thalern verurtheilt- Die Gründe dieses wich tigen Erkenntnisses sind im Wesentlichen folgende: Es sei nicht bedenklich, daß nach den preußischen Gesetzen, und zwar nach der Verordnung vom 5. Juli 1844 §. 2., §. 6. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 der Schutz den Weber'schen Werken bis zum Jahre 1867 ertheilt sei. Es könne nun den Eassations-Klägcrn nicht zu gegeben werden, daß das durch dieses Gesetz gewährte Recht durch den mittelst Patent vom 26. Januar 1857 publicirten Bundesbe schluß vom 6. November 1856 wiederum in Frage gestellt worden sei. Dieser Bundesbeschluß habe nicht ein Maximum für die Dauer des Schutzes, sondern ein Minimum feststellen sollen, woraus folge, daß die in den betreffenden Einzelstaalcn erworbenen Rechte durch jenen Beschluß nicht geändert worden seien. Dafür sprechen die Artikel 2. und 3. des Bundesbeschlusscs vom 9. November 1837 und die Nr. 6. des Bundesbeschlusses vom 19. Januar 1845. Wenn nun von Seilen der Eassations-Kläger geltend gemacht werde, daß nur derjenige strafbar sei, der widerrechtlich vervielfältigte Werke wissentlich zum Verkauf hält (§. 13. des Gesetzes vom 11. Juni 1837), und daß die Weber'schen Werke in Braunschweig wider rechtlich nicht vervielfältigt worden seien, so sei diese Argumentation eine irrige. §. 13. sei für Preußen gegeben, sei ein preußisches Ge setz; es sei daher nur zu fragen, ob nach preußischen Gesetzen jene Werke widerrechtlich vervielfältigt seien; es könne auf die braun schweigischen Gesetze in keiner Weise ankommen. Würde man das Gcgcntheil annchmcn, so würde nichts leichter sein, als jeden Nach druck vor Strafe zu schützen. Wenn sodann geltend gemacht werde, daß ein Gutachten des Sachvcrständigenvereins auf Feststellung der Entschädigung, wenngleich nöthig, nicht eingeholt worden sei, so sei auch dies unrichtig, cs sei lediglich Sache des Richters, ob er für nöthig halte, ein solches Gutachten zu extrahiren, und es komme hinzu, daß in vorliegendem Falle die Parteien hierauf nicht einmal angetragen hätten. Wenn schließlich behauptet werde, daß das im Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmte Minimum der Entschädigung durch den Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 ermäßigt worden sei, so sei bereits ausgeführt, daß nach dieser Richtung hin durch die Bundesbeschlüsse ein Eingreifen in die preußischen Gesetze nicht stattsinde. Es ist somit das Hrn. Schlesinger günstige erste Er- kenntniß bestätigt. (Voss. Ztg.) Miscellen. Die von Alex. v. Humboldt und Karl Ritter hinter- lasscnen Bibliotheken werden der Allg. Ztg. zufolge nunmehr in ihren einzelnen Theilen zur öffentlichen Versteigerung kommen. Von jeder derselben werden augenblicklich die Verzeichnisse angc- fertigt. Der Katalog der Ritter'schen Bibliothek nähert sich bereits seiner Vollendung, und wird wahrscheinlich noch am Ende dieses Jahres, spätestens aber im Anfang des nächsten, verschickt werden. Es braucht nicht bemerkt zu werden, daß die Sammlungen beider großen Männer von hohem Werth sind. Während sich die Hum- boldt'sche Bibliothek besonders durch Schriften neuerer Zeit, und zwar in kostbaren Exemplaren, die ihm von den Verfassern verehrt wurden, auszeichnct, ist die Rittec'sche reich an geographischer Lite ratur von der ältesten Zeit an bis auf unsere Tage, und was die Kartensammlung desselben betrifft, so dürfte sie an Umfang und an Werth schwerlich von einer zweiten übcrtroffen werden. — Die Bi bliothek des sei. v. Radowitz, welche vom 21. d. M. ab in Erfurt zur Versteigerung kommt, ist zwar nicht ganz vollständig katalogisirt, doch ist das Vorhandene bedeutend genug, um eine Einsicht davon zu nehmen. Unter der ansehnlichen Zahl von 1898 Nummern begegnen wir zuvörderst dem Fach der Kunst und der Archäologie, namentlich der kirchlichen, welche durch eine beträchtliche Anzahl von Nummern vorzugsweise von kleineren Schriften ver treten ist. Auch die Theologie, die katholische wie die evangelische, hat eine weit größere Anzahl von Werken geliefert, als man in der Bibliothek eines Laien zu finden gewohnt ist. Am reichsten ist die Bibliothek an Schriften über Kriegskunst und historischen Wecken über einzelne Kriege, Feldzüge und Schlachten, und dann an Schriften über Mathematik und Algebra. Die englische Literatur ist schwach vertreten, die französische besser, die klassische sehr schwach. Ueber- haupt bietet dieses Vcrzeichniß wenige Werke von großem Werth und Bedeutung. Den Schluß des Katalogs bilden 216 Nummern alter Druckwerke, die vor dem Jahr 1600 erschienen sind, und wor unter sich manches findet, was dem Bibliophilen willkommen ist. Aus Brüssel, 3. Novbr. berichtet die Allg. Ztg.: Das Eo- mite der Association für die Vertheidigung des geistigen Eigenthums hat in seiner letzten Sitzung einstimmig einen Ge setzvorschlag angenommen, der von einer vollkommenen Einfachheit der Ausführung ist, und den Kammern in dem Augenblick vorgclegt werden soll, wo diese sich anschicken, die absurden Entscheidungen zu sanctionicen, welche der Brüsseler Congreß erlassen hat, indem er das unglaubliche Kunststück gemacht, zu erkennen, daß artistische und literarische Werke kein Eigenthum abgebcn.
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