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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-22
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1852
- Sprache
- Deutsch
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daß die preußischen Gesetze bald auch ähnliche in den andern deutschen Landen zur Folge haben würden; denn wie ich mit mei nem geehrten Freunde am Nescnbach vielleicht über die jetzige po litische Macht Preußens eine gleiche Ansicht hege, wird er die unsrige über Preußens Einfluß auf die merkantilen Interessen der andern deutschen Länder sicher thcilen! Wir hier wünschen keine Trennung von Süd und Nord — am wenigsten im Buchhandel! Der eine de u tschc B u chh a n de l ist der letzte gemeinsame äußerliche Ver band deutschen Lebens und Wesens, — dieses eine wenigstens möge erhalten bleiben! Berlin, 16. Juni 1852. Julius Springer. Den Verlegern der außerhalb vcS preußischen Staates erschei nenden Zeitschriften zur besoudcrn Beachtung empfohlen. In Folge des mit dem 1. Juli in Kraft tretenden Zeitungs- stcuer-Gesetzes unterliegen Anzeigeblatter aller Art, welche Anzeigen gegc n Jnsertio n sg eb ü hre n aufnchmcn, es mögen diese Blätter in Verbindung mit andern steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Blättern erscheinen oder ausschließlich zur Aufnahme von Anzeigen bestimmt sein (vergl. Börsenblatt S. 781), der Be steuerung. Den Verlegern nicht politischer Zeitschriften, welche an und für sich steuerfrei sind, durch die damit verbundenen Anzeige blätter aber steuerpflichtig werden, ist daher dringend anzurathcn, daß sie vom l. Juli ab die Inserate getrennt vom Hauptblat tc auf besondern Beilagen erscheinen lassen, diese Beilagen aber keinem nach Preußen bestimmten Exemplare der be treffenden Zeitschrift beifügen- Mögen die Verleger bei Zeiten diese Vorkehrung treffen, damit sie nicht durch Abbestellungen große Ver luste erleiden oder den Empfängern Unannehmlichkeiten verursachen. Die Ankündigungen der eigenen Verlagsartikel von Seiten der Journalverleger dürften aber keinen Grund zur Versteuerung geben, da es sich nur um Anzeigen handelt, welche gegen Jnsertions- gebühren ausgenommen werden. Skizzen nach der Natur. Nr. II. Ich komme schon wieder mit einem Wort, meine Herren Eollegen, erlassen Sie mir, dem Polyscribens, für ein — und allemal die Entschuldigung, ich verlange von Niemandem, daß er meine Zeilen lese, und für lange Eomplimente ist das Leben viel zu kurz. Ich will heute ein Wort über Defeete Vorbringen, ein Capitel, was schon viel böses Blut verursacht hat und das zu hundert andern Be weisen den weitern Beweis giebt, daß es mit den Rechtsbegriffen in unserm Buchhandel schlimm, sehr schlimm aussieht. — Jedem Verlagsgeschäft ohne Ausnahme, das irgend etwelche Ausdehnung hat, werden Jahr für Jahr Defecte bei den Sendungen gemeldet, und der, welcher mir sagt, er irre sich nie, von ihm werde Alles richtig expedirt, den muß ich um seiner Eitelkeit willen be dauern. — Meldet der Sortimenter Defecte an, so muß sie der Ver leger liefern und wenn ein Artikel von 10 Thlr. Werth als gefehlt gemeldet wird, — man bezahlt die Waare, die man erhalten, und nicht die der Verleger auf Factur belastet hat. — Bedingung und allgemein kaufmännischer Grundsatz ist aber, daß der Dcfect sofort bei Empfang der Waare gemeldet und nicht etwa, wie da und dort von einem Herrn Aurelius Eommodus zur Messe mit den Rcmit- tenden belastet werde. — Meldet der Sortimenter dem Verleger den Defect, so soll er diesen entweder in nslura reclamiren, oder Abände rung der Factur verlangen und darf dringen und zwingen, daß das eine oder andere in Ordnung geschehe. Der Sortimenter, der die Anmeldung des Defectes versäumt oder erst verspätet anmcldet, trägt selbst die Schuld, wenn der Verleger die Entlastung oder Nachliefe rung verweigert. — Unberechtigt und unbillig ist cs meiner Ansicht zufolge von Seite des Verlegers, wenn er in das berechtigte Begehren eines ordnungsliebenden rechtlichen Mannes Zweifel setzt und mit bittcrn Worten den Defect liefert. — Ob süß oder sauer, wir müssen allgemeine Grundsätze aufstellen und uns diesen unterordnen, und an diesen nicht mäkeln, sonst wird der Stab Wehe früher oder später über uns gebrochen. Ist nun einerseits der Sortimenter berechtigt, für Nichlem- pfangenes Entlastung zu verlanqen und bei gehöriger Einhaltung der Form nicht zu bezahlen, so ist vice verss der Verleger berechtigt, Ar tikel, die bei den Remittcnden fehlen, zu streichen. — Würde ein Kaufmann diese Worte lesen, er lachte und könnte sicher nicht be greifen, daß kaufmännische Grundsätze, die jedem Lehrling in den ersten 14 Tagen seiner Studien eingetrichtert, bei uns nicht selten in Frage gestellt werden können. Ein jüngster Fall, der mich selbst betroffen, veranlaßt mich zu diesem Worte. — Selbst die Remittcnden auspackend, meldete ich dem Herrn Eollegen wörtlich: „Bei Ihren Rcmittendcn (die Sie an N. N. adressiren, welche seit Jahr und Tag nicht mehr existiren) fehlte: 1 N. N. Bei Oeffnung des Paquetes zog ich sofort einen anwesenden Eol- legcn herbei, der nötigenfalls diesen Dcfect bestätigen kann/' Seine Antwort lautete: „N. N. kann nicht gefehlt haben; ich selbst habe jedes Paket controlirt. Hier steht es nicht, also ein Liegengebliebensein ist nicht der Fall. Ich erinnere mich des Buchs so deutlich und ge wiß, daß ich behaupte es abgesandt zu haben. Sollte es sich nicht vorsinden, so muß es nach Abgabe aus meinem Hause aus dem Paket herausgckommen sein und werde in dem Falle Nachfor schungen anstellen lassen. Vor der Hand kann ich den Schaden noch nicht tragen." Da der Herr College sich nicht erlauben konnte und durfte, mir die Eapacilät abzusprechen, eine. Factur mit 4 Artikeln zu conferiren, so mußte er in der Rechthaberei die Verdächtigung als Allianz nehmen. Ich bat den Herrn einfach um Bericht, ob er s) in seinem Eom- missionäc oder dessen Leuten, oder d) in mir oder meinen Leuten den Herausnehmer wittere, oder e) vielleicht vermuthe, der Fuhrmann habe das Eollo ausgepackt, mein Paket geöffnet, aus diesem den Ar tikel hcrausgenommen und sich auf seiner Reise mit hermeneutischen Studien beschäftigt. — Für ->. und b. würden wir begreiflich mit dem Eollegen gar keine Eomplimente gemacht haben, e. aufzustellen wäre doch etwas gar zu naiv gewesen. — Ein zweites ernstes Wort brachte indessen die Rückantwort, der Artikel sei verpackt gewesen und zum Beweise (weniger aber zur Entschuldigung) sandte man die Rcmit- tendenfaclur ein, wo der Artikel als nicht dem Adressaten gehörig re- mittirt wurde. Meine Herren Eollegen, es ist mir bei Aufzählung dieses spe- ciellen Falles vor Allem darum zu thun, ein Wort zur Fixirung der allgemeinen Rcchtsbcgriffe zu sagen, nicht um3—4Guldenbedrohten Schadens willen, sondern die Berechtigungen und Verpflichtungen beiderseits festzuhalten. Wenn wir im Vordersatz die Berechtigung des Sortimenters aufstellten, um das bezahlen zu müssen, was er übereinstimmend mit der Factur des Verlegers erhalten, so darf doch wahrlich die Berechtigung des Verlegers, nur das an Remittcnden gut zu schreiben, was er zurückcmpfangen, keine Secunde bestritten werden. — Man wendet mir vielleicht ein, der Verleger könne leichter einen Artikel streichen, sein Verlust sei nicht so groß. — Er kann es, er soll es aber in erstcrec Linie nicht thun, sondern auf seinem Rechte bestehen; ist dieses anerkannt, so kann man auf Gesuch die Billigkeit obwalten lassen. — Daß mancher Sortimenter Remittcnden für
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