Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1861
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- Erscheinungsdatum
- 14.01.1861
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- Deutsch
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»U 6, 14. Januar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 79 Tendier 8 15o. in Wien. 362. Leitsckrisi, »»terreicbiscbe, s. Uliacnincie. U rsx.: VI. 8. Kbrmnn». NkU.: 4. NNirmnn». 13. Islirx. 1861. IXr. 1. ^r. 8. I» (,'oinin. pro rplt. knsr * 3^ ^ Tcnbncr in Leipzig. 363. Leitsvlirikt 1. Vlntbeinntilc n. k'Ii^.-iilc >>r!-^. v. O. 8cl>lömilcl>. Ni. Kabln. VI. Oantoc. 6. llabrx. 1861. 1. Hst. U«x.-8. pro cplt. *5,^ 364. Neenckwörtsrducl» 6«r reine» u. angewandten Okeinie. Leaib. in Vecblndg. m. inedren 6eledrten u. rell. von n. V. b'ebling u. kl Kolbe. 8. 86. 1—4. Hkg. gc. 8. Oed. a * O. Wignnd in Leipzig. 363. Blick, ein. in das Innere der österreichischen Armee v. e. k- k. oster reich. Offizier, gr. 8. Geh. Z4 KV. Lostauratio vsgx revolntio'e Ö.irinte -»rö a inag^ar nemretker. 8. 6ek. l/z ^ A. Winter in Leipzig. 307. GucrickessH. E. F., allgemeine christliche Svmöolik. Ein theotoa. Handbuch. 3. Aust- 1. Lsg- gr. 8. Geh- f/z Zernin in Darmstadt. 368. Kirchen-Zcitu»,;, allgemeine, zugleich c. Archiv f. die neueste Ge schichte u. Statistik der christl- Kirche ic. Begründet v. E. Zimmcr- mann. Fortgcs. v. K- Aimmermann, G. V. Lechler, H. Palmer u. C- Strack. 46. Jahrg. 1861. Nr- I. u. 2. gr. 4. pro cplt. *6,^z m. Li teraturblatt * 10 366. Litcraturblatt, theologisches. Begründet v. E Aimmermann. Fortges- v. K. Aimmcrmann. 38. Jahrg. 1861. Nr. I. gr-4. pro cplr. *5^^ 370. ANlitär-Äüocheublatt f. das deutsche Bundeshccr- 2. Jahrg. 1861. Nr. 1. gr. 4. pro cplt. *7 Vclinp. * IO>H 371. Militär-Zcitung, allgemeine. Hrsg. v. e- Gesellschaft deutscher Of fiziere u- Militärbeamten. Jahrg. 1861. Nr. I. qr. 1. pro cplt. 7 Velinp. -s- N i ch t a m t l i Zur Verständigung über das sogenannte Recht, aus fremden Sprachen zu übersetzen. Dem Vernehmen nach beabsichtigt jetzt auch die preußische Regierung, nach dem Vorgänge der englischen, der belgischen und einiger deutschen Regierungen, mit Frankreich einen internatio nalen Vertrag in Bezug auf das Verlags- und Autoren-Recht abzuschließcn, dessen Tragweite sich auch bis auf das Recht, Ucber- setzungen eines Schriftwerkes aus der einen in die andere Sprache zu veranstalten, erstrecken soll. Wir haben bereits bei Gelegenheit der Verhandlungen des Brüsseler internationalen Congresses und auch kürzlich erst, bei Erwähnung der Schürmann'schen Schrift über den Rechtsschutz gegen Uebcrsetzungen, unsere Ansicht dahin ausgesprochen, daß keinem Autor das Recht eingeräumt werden könne, Uebersctzun- gen seines Werkes, die ohne seine Mitwirkung oder Zustimmung veranstaltet worden, — als Eigcckthumsverletzung zu erklären. Wir gehen zwar nicht, wie manche Logiker und Reehtsge- lehrte,so weit, den Begriff des geistigen Eigenrhums überhaupt in Abrede stellen zu wollen; aber wenn wir ein solches schwer zu desinirendes Moment auch zugcben, so thun wir es nur auf Grundlage der Erklärung, die das preußische Gesetz über den Nachdruck von dem Begriffe des letzteren gibt, indem es darun ter jede auf mechanischem Wege bewirkte Reproduction oder Vervielfältigung irgend eines Schrift- oder Kunstwerkes ohne Zustimmung des Autors, oder seiner Rechtsnachfolger, versteht. Die Uebersctzung eines Schriftwerkes aus einer Sprache in die andere ist nicht bloß keine mechanische Arbeit, sonder» kann unter Umständen wenn z. B. aus einer lebenden in eine todte Sprache übersetzt wird — eine viel größere geistige Arbeit sein, als die Ab fassung des Originales selbst. Wir sind der Meinung, daß Original-Auroren nicht bloß kein Recht über ein solches fremdes Eigcnthum sich anmaßen dürfen, sondern daß es vielmehr ebenso im Interesse ihres schrift stellerischen Rufes, wie in dem der Ehre ihres Landes und ihrer Sprache liege, sich der Anwendung eines erst von der neueren Gesetzgebung erfundenen Rcchtsbegriffes zu widersetzcn, durch welchen die Ucbcrtragung ihrer Werke in fremde Sprachen an ihre eigene Zustimmung gebunden wird. Seltsame Begriffsverwirrung das, einen Autor zu veran lassen, daß er direct oder indircct der Verbreitung seines Rufes im Ausland und dem Ruhme seiner Sprache, welche für andere Sprachen als eine Quelle des Wissens und der Cultur benutzt wird, hindernd in den Weg trete, oder dies irgendwie erschwere! cher Tyeil. Es gibt zwar sehr viele Auroren, welche seit einigen Jah ren die verkehrte Eitelkeit haben, auf das Titelblatt ihres Buches setzen zu lassen; „Ucbecsctzungen ins Französische, Englische rc. sind Vorbehalten." Aber wir glauben, daß, während nicht Einer von hundert deutschen Autoren, die diese Ankündigung auf ihre Schriften gesetzt, das Vergnügen gehabt hat, diese wirklich ins Französische, oder Englische -c. übertragen zu sehen, eine solche Auszeichnung leicht mehreren dieser Autoren zu Thcil geworden sein würde, wenn sie nicht unklugerweise selbst sich dagegen aus gesprochen hätten. Wenn es demnach weder der Klugheit, noch dem Interesse deutscher Autoren entspricht, ein solches Recht für sich in An spruch zu nehmen, so können wir dasselbe auch nicht ausländischen Schriftstellern, und am allerwenigsten den französischen zuge- stehcn, die selten eine andere neben ihrer eigenen Sprache auch nur oberflächlich kennen und die daher in den meisten Fällen, zum Nachthcil der Sprache und der Literatur, in welche ihr Werk übersetzt wird, gerade dem schnellsingerigen Spcculantcn, nicht aber der berufenen und befähigten Feder das ausschließliche Recht der Uebertragung ertheilen würden. Die deutsche Literatur ist bisher, vermöge der Leichtigkeit, mit welcher sich der deutsche Geist fremde Eigenthümlichkciten assimilirt und weil die Deutschen mehr, als andere Nationen, auch mit fremden Sprachen vertraut sind, der Mittelpunkt der Weltliteratur gewesen. In ihr begegnen sich die Literaturen aller Völker in den entsprechendsten Formen, und der Ausländer braucht eben nur das Deutsche zu kennen, um vermittelst desselben sich auch mir anderen europäischen Literaturen bekannt zu machen. Wir entziehen der deutschen Literatur augenscheinlich eine der Grundlagen ihrer Bedeutung für die übrige Welt, wenn wir die Befähigung des deutschen Gelehrten, die Wissenschaft eines Lan des gemeinnützig für alle Länder zu machen, wenn wir die Kunst des deutschen Literaten, der die Pocsicen des Auslandes in seine eigene Sprache überdichtct, von gewissen Einschränkungen und Bedingungen eines ausländischen Verlegers, oder des auslän dischen Schriftstellers, abhängig machen. Den Franzosen würden wir durch ein solches Zugeständniß ein geistiges Territorium ab- trclen - was gewiß eben so unzulässig ist, wie die Abtretung eines deutschen Landstriches; während sie, die weder die Fähig keit, noch den Antrieb haben, viel aus dem Deutschen zu über setzen, unseren Schriftstellern und Verlegern kaum eine Gegen leistung zu machen hätten. Zwar haben Preußen, Sachsen und andere deutsche Negie rungen den Engländern in den mit ihnen über die Unterdrückung 11*
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