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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1862
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1862
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- Deutsch
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M 22,19. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 383 mit die deutschen Elassiker in Berlin sechs Jahre früher nach gedruckt werden können, als in Leipzig, so sind seine Motive doch gewiß auch particularistisch. Doch er führt noch andere Gründe für seine Ansicht der Sache an, und zwar vorläufig den, daß ,,das Volk ein Recht hat, die freie Reproduktion sei ner Nacionalliteratur zu fordern". Ganz abgesehen von den „par- ticularistischcn Interessen", handelt es sich hier also, wie es scheint, um die schon vielfach behandelte und noch lange nicht erschöpfte Frage über die beschrankte oder unbeschränkte Dauer des gesetzlichen Schutzes für das Autor- und Verlags recht. Das ist die H a u p t sa ch e, denn die Beweggründe, die den Einen dafür und den Andern dagegen stimmen, sind sehr oft „par- ricularistisch", und wenn Jemand für eine Sache kämpft, so kommt cs doch vor allem darauf an, ob die Sache gut ist und ob er si c gu t v er trirt. Wenn dies der Fall ist, so wird man wohl zuletzt daran denken, nach etwaigen particularistischcn Interessen zu suchen und viel „warum" zu fragen. Was nun die Frage selbst betrifft, so ist sic, wie gesagt, noch nicht erschöpft, »och nicht abgeschlossen. Es steht Jedem frei, seine Meinung darüber zu haben und auszuspccchen, ohne des halb, was die „particularistischen Interessen" betrifft, sich dem einen oder andern Theilc zu verschreiben. Wir glauben mit Beziehung auf die von dem Hrn. Eorrc- spvndenten aus Berlin ausgestellten Sätze, daß das Recht, das nach seiner Meinung das Volk hat, das Rechtdes Einzelnen hierin ke i n csw cgs au fhc b t. Es handelt sich bei dem Autor und Verlags recht um ein geistiges Eigenthu in, das auf ir gend eine Weise körperlich dargcstellt und wodurch dann auchAn- dcrn der Genuß dieses Eigenthums möglich gemacht wird, ohne daß sie deshalb ein Recht auf das geistige Eigenthum selbst erlan gen, sondern nur auf den Theil der körperlichen Darstellung, oen sie an sich gebracht haben. Es handelt sich nicht um die Buch staben in einem Buche, sondern um die Art ihrer Zusammen stellung, um den Geist, der in ihnen lebendig ist und durch sie mehr oder weniger Andern mitgetheill wird. Was ich durch die ArbcitmeineS Geistes hervorbringe, ist mein Eigenlhum und bleibt cs, auch wenn ich es Andern mitthcile. Und dieses mein Pro duct materiell darzustellcn und auf solche Weise die Vervielfälti gung zu ermöglichen, das ist meiit Eigcnthums c c ch t, welches zu verwcrthcn und zu genießen mir allein zukömmt, oderDem,dcm i ch cs abtrele. Es ist kein Privileg:»!», wie der Hr. Eoc- rcspondcnt aus Berlin meint, das mir erst verliehen werden, k e i n e Ausnahme, die zu ineinen Gunsten von dem sonst zu Recht Be stehenden gemacht werden muß, sondern ein Recht, das mir durch die Schöpfung des Prooucts selbst erwächst und welches mir zu nehme» Niemand, selbst nicht im Namen des Volkes, dem auch ich angehörc, im Stande ist, ohne eben ein Unrecht zu be gehen, ohne sich über das Recht hinwegzusctzen. Man wird doch wohl einen Unterschied machen müssen zwi schen der geistigen Schöpfung selbst und den M i t t e l n, durch welche sie körperlich dargestcllt wird. Daß das in meinem Pro duct lebende Geistige durch die Veröffentlichung auch Andern mitgctheilt wird, daß es von andern Geistern ausgenommen und eben.dadurch von ihnen mehr oder weniger verarbeitet wird, daß vielleicht sogar ein anderes neues Product daraus entsteht, das Alles hebt das Eigcnthumsrccht auf meine Production nicht auf, daraus kann Niemand ein Recht herleiten, mir mein Eigen- rhum zu nehmen. Es kann auch, wie z.B.ein Gedicht rc., durch mündlichen Vortrag auf andere Weise ohne Vermittelung der kör perlichen Darstellung weiter mitgetheill werden; das ändert an meinem echce nichts. Immer bleibt mir allein das Recht, mein geistiges Product körperlich so darzustellcn, daß ich es dadurch An dern mittheilen und vcrwerchen kann. Durch was für Mittel das geschieht, ob durch Abschreiben, ob durch den Druck, und durch was für Erfindungen die Darstellung und Verbreitung noch erleichtert oder gefördert werden mag, meinRecht bleibtdasselbc, und es steht in meinem Belieben, ob und auf welche Art und Weise ich davon Gebrauch machen will. Wir glauben daher, daß das Autor-und Verlagsrecht so lange währt, wie jedes andere gute Recht auch, und daß cs daher auch den gleichen Anspruch auf dauernden Schutz durch die Gesetze hat. Wenn man das Praktische in dieser Frage weiter betrachtet, so wird man wohl finden, daß man diese Idee, daß nämlich das literarische Eigcnthumsrccht ein Re cht ist, wie jedes andere auch, und daß es nur auf den Besitzer ankommt, wie lange er cs für sich ausbeutcn und ob und wann er es Gemeingut seines Volkes wer den lassenwill, nichtgerade„unge heuecli ch" zu nennen braucht, wie der Hr. Eorrespondent aus Berlin sich auszudrücken beliebt. Das literarische Eigenthums r e ch t hat eigentlich nur für die geringere Zahl der geistigenProducte dauernden Werth. So ver lieren z. B. wissenschaftliche und viele andere Werke, die nicht neu aufgelegt werden können, durch den stetigen Fortschritt der Wissenschaft selbst einen großen Theil ihres Werthes. Dagegen haben Gedichte und ähnliche literarische Erzeugnisse, namentlich wenn sic wirkliche klassische Werke sind, durch ihre Originalität lange dauernden Wer ly. Sollte nun deshalb das Eigenthums- rccht für die letzteren nur von beschränkter Dauer sein, weil sie in den Augen des ganzen Volkes mehcWerth haben? Sollte das Recht des Einzelnen deshalb aufgehoben werden, weil Viele, vielleicht ein ganzes Volk es milzugenießen wünscht oder sogar das Bcdürfniß hat? Das darf nur Einfluß haben auf den Preis, um welchen ich den Genuß meines Products gestatte, auf den größeren oder geringeren Vor theil, den ich aus meinem Eigcnthumsrccht ziehe, aber nicht auf die Dauer des Rechts selbst. Es ist wohlfeil, mit hohen Phrasen vom „Interesse der Na tion" um sich zu werfen, aber wenn etwas imJnteresse einer Na tion liegt, so ist cs das, daß das Recht durch die Gesetze ge schützt und nicht aufgehoben werde. Auf die Weise, wie der Hr. Eorrespondent aus Berlin das Interesse der Nation vertritt, könnte ec auch verlangen, daß je des E ig e n t h u m S r c ch t nur eine bestimmte Zeit währen soll uno dann im „Interesse der Nation" und zum Besten der „allge meinen Verbreitung" aufgehoben werde. Wir unterlassen es, die Eonscqucnzcn solcher Ansichten auszumalcn, jederDcnkende ivird sich selbst sagen können, wo cs hinauslaufcn würde, wenn sic auf- hörcn sollten, eben nur leere Phrasen zu sein. Es ist aber noch ein anderer Punkt der Berliner Corrcspon- dcnz, der besonders in diesem Blatte eine Erwiderung vcroicnt. Dieselbe besagt, daß durch den erwähnten Antrag, resp. dauern den Schutz des Autor- und Verlagsrechts „die In ter e ss e n der Volksbildung auf eine höchst u n g er e ch te W c i sc beschä digt würden" und „daß n u r (!) der n i ch t pcivilegirle Ver trieb derselben eine wahrhaft allgemeine Verbreitung der Werke unserer großen Tobten möglich mache". Nach dem, was wir bereits oben gesagt haben, wäre es eigent lich unnöthig, noch einmal diese beiden Sätze zu erwähnen, wenn dieselben nicht einen indirecten Vorwurf gegen den deutschen Buchhandel enthielten. Und deshalb müssen wir vor allem wie derholen, daß wir das literarische Eigenthumsrcchc nicht als ein gewährtes Privilegium, sondern als ein wirkliches Recht ansehcn. Nach unser» Gesetzen brauchen wir auch keine Privilegien mehr, sondern nur Schutz für unser gutes Recht gegen Raub und Diebstahl. Und diesen Schutz werden wir mehr und mehr finden, das sind wir überzeugt. Wir werden nicht in die Zeiten des Mittelalters zurückkehcen, wo jedes „nicht pcivi- 55*
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