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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1855
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1855
- Sprache
- Deutsch
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957 1855.^ wahr gegebenen Exemplare genaue Controlc hält und für das anvertraute*Gut haftet. Auch die Spesenberechnung in Stuttgart, wie in Leipzig, bedarf dringend einer Revision. Da hier Sortimenter, wie Ver leger, gleich stark bethciligt sind, so könnte nur einezurRegelung dieser Angelegenheit bestellte Commission aus ver schiedenen Landestheilen, welche die Aufgabe hätte, die Sache ein Mal gründlich an Hand zu nehmen, uns dem Ziele nähern. Nicht der Leipziger und nicht der Stuttgarter Commissionär soll den einzelnen Committenten mehr vorschreiben können, wie am besten sein Beutel bewahrt bleibt, sondern die Committenten sollen gemeinsam bestim men, wenn sie Kaufleute sein wollen, wie sie am billigsten und schnellsten zu ihren Sendungen kommen wollen und sollen. Der jenige Commissionär, welcher dann in dieser Rücksicht die annehm barsten Offerten macht, wird dann auch das größte Zutrauen genie ßen. Mindestens sollten die auswärtigen Handlungen darauf drin gen, daß ein allgemeiner Spesentarif aufgestellt werde, ähnlich wie die Speditionshäuser von großen Handelsplätzen eben solche Tarife aufstellen. Das Commissionsunwesen hat nur darum eine solche üppig wuchernde Schmarotzerpflanze werden können, weil die Com- missionäre vereint und in geschlossener Phalanx dem zerstreut käm pfenden Heere der Committenten entgegenstehen. Darum ihr Her ren Committenten zur Sammlung! Dann wird's bald besser wer den. Bei der jetzigen vereinzelten Kampfweise werdet ihr stets als verlierender Theil das Feld räumen. Was nun die Ordnung in Versendung der Rechnungspapiere rc. betrifft, namentlich aber die bekannte und berüchtigte Buchhänd lerschneckenpost, so harmoniren dieselben mit den neueren Erfin dungen der Dampfkraft, Telegraphen und Eisenbahnen so wenig, daß durchaus Abhülfe nothwendig, und unabweislich ein geordnete res und beschleunigteres Versendungswesen erfordert wird. Man wende dem Commissionär sein Vertrauen zu, der auch auf diesem Felde die beruhigendsten Zusicherungen gibt. Wie wohl sich der Commissionär bei dem jetzigen System be findet, mag schon daraus hervorgehen, daß buchhändlerische Spe ditiv ns- und Commissions-Tarife bis jetzt noch gar nicht vorhanden sind, sondern dieß Alles dem Zufall und dem guten Wil len des Einzelnen überlassen bleibt! Erwiderungen auf die Anfrage" in Nr. 66. I. langt ein Sortimenter, gleichviel a 6ond. oder fest, so übernimmt er die Verpflichtung, für das auf sein Verlangen Gesandte zu haften; es könnte ja sonst einer Handlung, von höherer Seite veranlaßt, einfallen, 50 und mehr Exemplare eines im Lande verbotenen Bu ches zu verschreiben, um sie der Consiscation zu überliefern. Bei der Schroffheit der politischen Parteien wäre ein solcher Fall ja denkbar, wenn er auch gewiß nie Vorkommen wird. Als Usance müßte jedenfalls festgestellt werden: der Verleger übernimmt in solchem Falle die Haft für unverlangte Zusendungen, der Sortimenter die Haft für verlangte Sendungen. Meiner Ueberzeugung nach ist dies der einzig richtige Weg, der beiden Seiten Sonne und Wind gleich zutheilt. A. P. AuS Strasburg. BeschlagnahmedeutscherUebersetzungenvonfran- zösischen Originalwerken. — Der Verleger des Werkes: ls lliissie snvionno et moderne psr d. U. Sobnitrler. karis, 1855. ll. I.ebrun, hatte sich durch Erfüllung der legalen Förmlichkeit, nämlich Hinzufügung der Worte: „I'kdilvur, proprivtsire de eet ouvruxe, se resorve Is droit de trsduvtion et de reproduotion" auf dem Ti telblatt, das Uebersetzungsrecht Vorbehalten. Da trotzdem eine deut sche Ucbcrsetzung (Geschichte des russischen Reiches rc., von I. H- Schnitzler. Leipzig, Exped. d. Hausbibliothek) erschien, so hatte sich der hiesige Verilicolsnr de iibrsirie veranlaßt gefunden, die hierher gesandten Exemplare mit Beschlag zu belegen und sich vom Mini sterium für diesen und ähnliche Fälle Verhaltungsregeln zu erbitten. Die zurückerfolgte Antwort des Ministers lautet dahin, daß das Gesetz zwar keine Bestimmungen gegen Uebersetzungen enthalte; da aber alle Rechte des Autors und Verlegers geschützt und dieselben in den Staaten, mit denen Frankreich Verträge abgeschlossen, in gleicher Weise anerkannt werden sollten, so werde, da es schwierig sei, anderweitige Bestimmungen zu geben, dem hiesigen Verilieateur anempsohlcn, alle hier die Douane passirenden Ueber setzungen französischer Originalwerke vorläufig mit Beschlag zu belegen, damit dann, nach vorheriger Verständi gung mit Autor und Verleger des Originals, weiter über dieselben disponirt werden könne. Es wird diese Maßregel hier von jetzt ab durchgeführt, und wollen die Verleger hierauf bei ihren Versendungen Rücksicht neh men. 6. k. 8. 8iv8«Ir»It reclivivus. Wenn Schriften von Sortimentern nach Bekanntmachung des Verbots verlangt werden, so dürfte es in den meisten Fällen am zweckmäßigsten sein (falls die verlangten Werke nicht bereits von dem Sortimenter als verboten bezeichnet sind, in welchem Falle die Commissionärc gewöhnlich specielle Weisungen haben), sich mit dem selben vor der Expedition von dem Verbote zu verständigen, da es häufig verkommt, daß dem Sortimenter namentlich vom Lande oft erst nach längerer Zeit von den Behörden das Verbot mitgethcilt wird, er daher, trotzdem dasselbe bereits erflossen, doch davon zur Zeit der Bestellung noch keine Kenntniß haben konnte. Wenigstens sind dem Schreiber ähnliche Fälle vorgekommen, und würde der Verleger durch obiges Verfahren dem Sortimenter manche Unannehmlichkeiten, sich selbst aber Verluste ersparen. II. Das Börsenblatt Nr. 66 enthält eine Anfrage, ob Verleger von nach dem Verbot bestellten Exemplaren den Schaden der Consis cation tragen müssen? Jedes auf Verlangen gesandte Buch, besonders nach Erlaß eines Verbots, ist der Sortimenter zu tragen verpflichtet, wogegen jede unverlangt gemachte Sendung den Verleger treffen muß. Ver- Eine höchst erfreuliche Erscheinung im deutschen Buchhandel ist es, daß man endlich anfängt, seinen werthen Namen auch werth zu halten und für dessen weiteste Verbreitung väterlich zu sorgen. Was ist auch so eine fossile Firma, wenn die Welt nicht sofort sieht, durch welche unbescheidene Größe sie der staunenden Welt präsen tier wird zur stillen Andacht- Wer fragt nach der Schale, wenn der Kern auf der Hand liegt. Weise haben es deßhalb die Herren ein gerichtet, welche auf Titeln, Anzeigen, Fakturen und sonstigen Weideplätzen ihrer Glorie vornweg mit großen, großen Buchstaben ihren eigenen, vielgeliebten Nameiz drucken lassen und hinterdrein in parentliesi ganz winzig als schleppctragenden Pagen die Firma, unter welcher sie empfangen und gebären. Bei sehr großer Hitze kommt cs auch wohl vor, daß die Herren und Meister ganz ungenirt im Neglige ihrer eigenen vortrefflichen Persönlichkeit einhcrstolziren und den Ehrenrock ihrer Vorfahren wie eine abgetragene Livree ganz in den Schrank hängen. Ist nun nicht anzunchmen, daß besagte Parenthese, wie sonst wohl üblich, zur Erklärung des dunkeln Textes dienen sollte, und steht dagegen fest, daß das Hemd näher ist, als der Rock, so kommt man fast auf die Vermuthung, daß — ja was? Ich werde mich wohl hüten, hier irgend eine Vermuthung zu haben. . . . .
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