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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1855
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- 1855-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1855
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- Deutsch
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772 ^ 57 zur Strafe gezogen werden, sind mit angemessenen Geld- oder Ge- fängnißstrafen auch für die Fälle zu bedrohen, wo der Verfasser nicht genannt, oder nicht im Bereiche der Gerichtsbarkeit eines Deutschen Bun desstaates ist, oder wo eine Uebertretung preßpolizeilicher Bestimmungen verübt wurde. Dieselben können von der desfallsigen Haftung nach dem Ermessen der einzelnen Bundesregierungen nur dann befreit werden, wenn sie bei der ersten verantwortlichen Vernehmung den Autor benennen und dieser sich im Bundesgebiete befindet. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift ist wegen des strafbaren Inhaltes derselben in jenen Ausnahmsfällen, wo er nicht als Urheber oder Theilnehmer zur Strafe gezogen werden kann, mit einer besonderen Geld - oder Gefängnisstrafe zu bedrohen. §. 21. Wenn Druckschriften den Thatbestand einer strafbaren Hand lung enthalten, so ist auf ihre Unterdrückung oder Vernichtung zu erkennen, auch wenn die Verurtheilung einer strafbaren Person nicht damit verbunden werden kann, oder überhaupt eine Person, gegen welche eine Anklage gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist. §. 22. Ueber die Zuständigkeit der Gerichte zur Aburtheilung der durch den Inhalt von Druckschriften begangenen Verbrechen oder Verge hen, so wie über die Zuständigkeit derselben oder der Administrativbe hörden zu dem Erkenntnisse über Unterdrückung von Druckschriften entscheiden die Landesgesetze. Eine vorzugsweise Verweisung der durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen vor das Ge- schwvrnengericht oder zur öffentlichen Verhandlung soll jedoch nicht Statt finden. §. 23. Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind befugt, zumBe- hufe der Einleitung des hierauf alsbald anzuregenden Strafverfah rens, Druckschriften und die zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu belegen. Druckschriften, welche wegen strafbaren Inhalts oder wegen Uebertretung der §§. 4 und 7 mit Beschlag belegt wurden, dürfen, so lange die Beschlagnahme nicht wieder aufgehoben ist, weder ver breitet, noch durch anderwciten Abdruck vervielfältigt werden. §. 24. Veröffentlichung von Gerichtsacten, Gerichtsverhandlungen und Abstimmungen, von Verhandlungen anderer Behörden oder politischer Körperschaften, dann über Truppenbewegungen und Ver- theidigungsmittel des Landes oder des Deutschen Bundes in Zeiten von Kriegsgefahr oder inneren Unruhen können von der zuständigen Behörde aus Rücksichten für den öffentlichen Dienst oder die Staats interessen, unterAndrohung angemessener Strafen,verboten oder be schränkt werden. Die Namen der Geschwornen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung über die Bildung des Schwurgerichts genannt werden. Ebenso darf die Anklageschrift oder ein anderes Schriftstück eines Eriminalprocesses nicht eher veröffentlicht werden, als bis die münd liche Verhandlung Statt gefunden oder der Proceß auf anderem Wege sein Ende erreicht hat. §. 25. Sämmtliche Bundesregierungen werden dafür Sorge tragen, daß die vorstehenden allgemeinen Grundsätze in Wirksamkeit treten, und daß ihre Preß- und Strafgesetze mit denselben in Uebereinstim- mung gebracht werden ; sie werden davon, wie dieses geschehen, der Bundesversammlung in möglichst kurzer Frist Anzeige erstatten lassen. §. 26. Der politische Ausschuß wird beauftragt, nach Umfluß von zwei Jahren, unter Berücksichtigung der bis dahin gemachten Er fahrungen, in nähere Erwägung zu ziehen, ob die in gegenwärtigem Beschlüsse enthaltenen Bestimmungen sich zur Verhütung des Miß brauchs der Preßfreiheit als genügend erwiesen haben, und hier über der Bundesversammlung, unter Begutachtung der etwa für nöthig erachteten weiteren Anträge, Bericht zu erstatten." so verkündigen Wir hiedurch jenen Beschluß, unter Bezugnahme auf §. 2 des Landesverfassungsgesetzes, und finden Uns zugleich be wogen, Folgendes zur Ausführung des Bundesbeschlusses zu ver ordnen: Zu §. 2 und 3 des Bundesbeschlusses. Artikel 1. Denjenigen Gewerbtreibenden, welche die hier aufgeführten Gewerbe bei Erlaß dieser Verordnung befugter Weise ohne Eon- cession betreiben, soll die Erlaubniß zur Fortführung des Gewer bes, wenn darum bis zum 1. März d. I. nachgesucht wird, ko stenfrei ertheilt werden. Zur Fortsetzung des Geschäfts bis zum 1. März d. I. bedarf es für jene Gewerbtreibenden keiner Con- cession. Artikel 2. Die Zuständigkeit der Behörden zur Ertheilung der Conces- sionen richtet sich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung für die Eoncessionsectheilung an Buchhändler und Buchverleiher. Artikel 3. Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß die Geschäfte betreibt, welche im §. 2 und 3 des Bundesbeschlusses als concessionspflichtig be zeichnet sind, wird nach Maßgabe des ß. 263 fg. des Polizeistraf gesetzes bestraft, und die Fortsetzung des Gewerbes ist polizeilich zu inhibiren. Sollte zugleich bei Ausübung jener Geschäfte ein Verbrechen oder Vergehen begangen sein,^so bleibt weitere gesetz mäßige Ahndung Vorbehalten. 7Zu ß- 4 des Bundesbeschlusses. Artikel 4. Uebertretungen der Vorschrift des ß. 4 des Bundesbeschlusses sind nach §. 10 des Preßgesetzes vom 27. April 1848 zu bestrafen. Zu §. 5 des Bundesbeschlusses. Artikel 5. Die Pflicht zur Ueberreichung eines Exemplars der Druckschrif ten liegt dem Verleger (Selbstverlcger, Eommissionair) ob. Artikel 6.' Die Ueberreichung soll an die Ortspolizeibehörde erfolgen, und zwar bis auf Weiteres mindestens gleichzeitig mit dem Beginne der Austheilung oder Versendung. Artikel 7. Die Befolgung der Vorschrift des ß. 5 des Bundesschlusses ist von den Polizeibehörden durch Androhung und Vollziehung der Ordnungsstrafen zu sichern. Artikel 8. Bei Druckschriften, welche 20 Bogen und darüber stark sind, soll die Ueberreichung nicht verlangt werden. Zu §. 6 des Bundesbeschlusses. Artikel 9. Die hier gedachten Drucksachen werden von der Erfüllung der in den §ß. 4 und 5 des Bundesbeschlusses enthaltenen Vorschriften ausgenommen.
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