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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1855
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1855
- Sprache
- Deutsch
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1855.^ 771 §. 9. Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift muß eine Caution bestellt werden. Von dieser Verpflichtung kön nen nach dem Ermessen der einzelnen Bundesregierungen nur amt liche und solche Blätter befreit werden, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. §. 10. Die Caution für eine periodisch erscheinende Druckschrift soll in der Regel 5000Thaler Preußisch-Courant, beziehungs weise 8000 Gulden Rheinisch betragen. Es bleibt jedoch den einzelnen Bundesregierungen anheimgegeben, die Caucionssumme, unter Berücksichtigung der Bevölkerungs- und Vermögensverhalt nisse der Verlaqsorle und ihrer nächsten Umgebung, so wie derZeit- abschnitte des Erscheinens der Druckschriften, auf geringere Beträge festzustellen. Bei Zeitschriften, welche wöchentlich öfter als dreimal erschei nen, kann aber dabei nicht unter 1000 Thaler Preußisch-Courant, beziehungsweise 1600 Gulden Rheinisch, bei solchen, die dreimal oder weniger als dreimal wöchentlich erscheinen, nicht unter 500 Tha ler Preußisch-Courant, beziehungsweise 800 Gulden Rheinisch her abgegangen werden. §.11. Die Caution hat für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt worden ist, zuerkannten Strafen, dann für dieKo- sten der Untersuchung und der Strafvollstreckung, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten, zu haften- Jede Caution ist im Falle eingetretener Verminderung dersel ben spätestens in vier Wochen wieder auf den vollen Betrag zu ergänzen. §. 12. Die Herausgabe einer cautionspflichtigen Druckschrift darf erst dann erfolgen, wenn die Bedingungen, an welche das Recht hiezu geknüpft ist, vollständig erfüllt sind. §. 13- Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, soll von den öffentlichen Behörden zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen Vergütung der üblichen Einrückungsgebühren, insoweit nicht nach den Landesgesetzen die unentgeltliche Aufnahme gefordert wer den kann, in Anspruch genommen werden können. §- 14. Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnungen, welche aus Anlaß einer periodischen Druckschrift erlassen worden sind, müs sen von dem Herausgeber derselben auf Anordnung der zuständigen inländischen Behörde unentgeltlich und ohne Zusätze und Bemerkun gen eingerückt werden. Sind derartige Entscheidungen durch Ehrenverletzungen veran-; laßt, so sind die Betheiligten befugt, deren Veröffentlichung zu bean- ^ tragen, und es hat das Gericht über Zulässigkeit des Antrages zu j entscheiden und dessen Vollzug festzusetzen. Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Wi derlegungen in einer periodischen Druckschrift vorgebrachter Thatsa- l chen soll der betheiligten Behörde oder Privatperson mindestens der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß bot, kostenfrei ! und in einer der beiden nächsten nach erfolgter Aufforderung erschei- ! nenden Nummern zur Verfügung gestellt werden. §. 15 Zuwiderhandlungen gegen dieBestimmungen der vorhergehen den Paragraphen, namentlich wissentlich falsche Angaben in Erfül lung der in den §§. 4 und 7 enthaltenen Vorschriften, sind mit an gemessener Strafe zu bedrohen. §. 16. In allen Bundesstaaten muß der Mißbrauch der Presse durch Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zu Handlungen, welche durch die allgemeinen Strafgesetze verboten sind, mit entsprechender Strafe bedroht sein. Insbesondere muß durch die Strafgesetzgebung Vorsorge ge troffen werden für die Fälle der Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zum Hoch- und Landesverrathe und zum Aufruhr, so wie der Militairpersonen oder Beamten zum Treubruche oder Ungehorsam; zur Widersetzung oder zum gewaltsamen Widerstande gegen die Obrigkeit, zu Gewaltthätigkeiten, zu ungesetzlichen Versammlungen oder Zusammenrottungen, zu ungesetzlicher Bewaffnung; zum Ungehorsam gegen die Gesetze und gegen Anordnungen der Obrigkeit, zur Verweigerung der Zahlung von Steuern, zu ver botenen Geldsammlungen; zu Angriffen auf das Eigenthum oder auf die persönliche Si cherheit. Die Strafbarkeit solcher durch die Presse begangenen Handlungen soll auch dann eintrelen, wenn die Aufforderung ohne Zusammen- ! Hang mit einer andern verbrecherischen Handlung steht und ohne Er folg geblieben ist. §. 17. Die Strafgesetzgebung jedes Bundesstaates hat gegen nachfol gende Angriffe durch die Presse ausreichenden Schutz zu gewähren und solche mit angemessenen Strafen zu bedrohen: Angriffe auf die Religion oder auf die Lehren, Gebräuche und Gegenstände der Verehrung einer anerkannten Religionsge sellschaft; Angriffe auf die Grundlagen des Staates und der Staatsein- : richtungen, auf die letzteren selbst, auf die Anordnungen der Obrig keit, auf die zur Handhabung derselben berufenen Personen, die Be leidigungen der letzteren, der Regierungen und des Oberhauptes eines fremden Staates. Als strafbarer Angriff ist jeder anzusehen, welcher durch Kund gabe erdichteter oder entstellter Thatsachen, oder durch die Form der Darstellung den Gegenstand des Angriffs dem Hasse oder der Miß achtung auszusetzen geeignet ist. §.18. Alle in den §§. 16 und 17 bezeichneten Handlungen sollen ent weder von Amtswcgen oder auf Antrag verfolgt und bestraft werden, sie mögen gegen die Staatseinrichtungen, Maßregeln, Behörden oder Personen des Staates, in welchem die Druckschrift erschienen, oder eines anderen Bundesstaates gerichtet sein. Beleidigungen des Oberhauptes eines auswärtigen Staates sol len verfolgt und bestraft werden, insoweit der auswärtige Staat den Grundsatz der Gegenseitigkeit angenommen hat. §. 19. Die Strafen wegen Uebertretung preßpolizeilicher Vorschriften oder der von den kompetenten Behörden erlassenen besonderen Ver bote sind, abgesehen von den durch den Inhalt der Druckschrift etwa sonst verwirkten Strafen, zu erkennen. §. 20. Für die durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen straf baren Handlungen ist Jeder verantwortlich zu erachten, welcher nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint. Der Drucker, Verleger oder Commissionair (im engeren Sinne, d-h. derjenige, welcher ohne Namhaftmachung eines Verlegers auf der Schrift als die Person benannt ist, durch welche der Vertrieb be sorgt wird), insofern sie nicht als Urheber oder Theilnehmer ohnedies 114»
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