Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt Beiträge für da- Börsen blatt sind an die Redac tion: — Inserate an die Expedition desselben ju senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Auch in nächster Ostermesse soll eine Ausstellung neuer Dücher und Knnstsachen im unteren, kleinen Saale des Börsengebäudes stattsinden und sind die dazu bestimmten Artikel mit Fattur und Preis-Angabe für die Börsen-Ausstellung an Herrn Jul. Hebensireit, Kirchgasse Nr. 5 bis ultimo d. M. einzusenden. Berlin, Leipzig, Anfang April 1852. Der Börsen-Vorstand G. Reimer. G. Mayer. Bekanntmachung. Wir haben Herrn G. A. Schulz hier beauftragt, versuchsweise und zunächst für den Gebrauch der Börsen- Mitglieder ein Nl«88 - «uelL auszuarbeiten, und richten hiermit an alle Vereins-Mitglieder, insbesondere aber an die Leipziger Herren Commissionaire, die Bitte, Herrn Schulz, behufs seiner Unterlagen, mit den ihm nöthigen Personal- und andern Notizen, gefälligst zu unterstützen. Leipzig, April 1852. Der B örten - Vorstand. Geschäftsordnung für den Berliner Verleger-Verein. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben bewiesen, daß das Bedürfniß der Pünktlichkeit und Ordnung im buchhändlerischen Ver kehr immer tiefer empfunden und allgemeiner befriedigt worden ist. Diese Regelmäßigkeit, namentlich im Abschließen der Eonti und Zahlen der Saldi, im Bereiche der Geschäftsverbindungen seiner Mitglieder, lheils aufrecht zu erhalten, theils, wo sie noch vermißt wird, herbcizuführen, ist der Zweck des Verleger-Vereins. 1. Als geeignete Mittel zur Erreichung dieses Zweckes haben sich bewährt, und sollen auch ferner zur Anwendung kommen: r>) Mahnung mit Drohung, b) Zeitweise Ercditentziehung. Neunzehnter Jahrgang. e) Gänzliche Cceditentziehung. <l) Entsprechende Bezeichnung (Weglassung) auf der Liste des Vereins. e) Einziehung durch Wechsel, k) Einziehung durch gerichtliche Klage. 2. In welcher Rcihefolge und Ausdehnung diese Mittel anzuwen- dcn sind, bleibt dem Ermessen einer aus dem Verleger-Verein erwähl ten Commission von 3 Mitgliedern und 3 Stellvertretern überlassen. 3. Diese Commission wird durch einfache Majorität in der letzten Generalversammlung des Vereinsjahres (§ 20.) gewählt. Ihre I Amtsdauer ist auf drei Jahre festgesetzt. In der ersten dreijährigen 73