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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1852
- Sprache
- Deutsch
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472 Entwurf der statutarischen Vereinbarungen zwischen der Frankfurter Lebens- Versicherungsgesellschaft in Frankfurt a. M. und dem Börsen- Vcrcinc deutscher Buchhändler in Leipzig, in Betreff der Gründung eines Vereins -er Deutschen Auchhänblcr zur Unterstützung ihrer Wittwen und Waisen. Zwischen der Frankfurter Lebens-Versicherungs-Gesellschast in Frankfurt a. M. vertreten durch einerseits, und dem Börscn-Verein der deutschen Buchhändler in Leipzig, vertreten durch andrerseits, sind nachstehende statutarische Vereinbarungen verabredet und abgeschlossen worden. — §. 1. Die deutschen Buchhändler errichten eine Gesellschaft unter der Bezeichnung: „Verein der deutschen Buchhändler zur Unterstützung ihrer Witt- wcn und Waisen", zu dem Zwecke, um den Hinterbliebenen der Gesellschaftsmitglieder in der durch die folgenden §§. näher bestimmten Weise eine Unter stützung (Pension) zu sichern. §- 2. Zur Bctheiligung an dem Verein sind, insoweit den in tz. 5 enthaltenen Vorschriften vollständig genügt werden kann, und die Bestimmungen des §. 7 der Aufnahme nicht entgcgenstehen, be rechtigt: «) alle verheirateten Buchhändler und Buchhändler-Gehülfen; b) alle verwittweten Buchhändler und Buchhändler-Gehülfen; o) alle Wittwen von Buchhändlern und Buchhändler-Gehülfen. Die den Classcn b und c angehörenden können jedoch nur dann zugelassen werden, wenn dieselben Kinder haben, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und die noch nicht verheira tet sind. §. 3. Die zu gewährende Unterstützung (Pension) soll darin bestehen, daß nach dem Ableben eines Mitgliedes s) dessen Wittwc eine bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederver- heirathung fortdauernde, jäkrliche Leibrente von 100 Thalern Preuß. Courant beziehe, und b) rin jedes der hintcrlassencn Kinder, welches das 21. Lcbens- ;ahr noch nicht erreicht hat, auch noch nicht vcrheirathet ist, eine bis zum vollendeten 20. Lebensjahre oder bis zu seiner früher erfolgenden Verheiratung fortdauernde, jährliche Leib rente von 25 Thalern Preuß. Courant als Eczichungsgcld erhält. §- 4. Zur Erfüllung dieses Zweckes verpflichten sich hiermit die dem Vereine bcitrctendcn Buchhändler und Buchhändler-Gehülfen oder deren Wittwen, durch ihre Unterschrift, sich bei der Frankfurter Le- bens-Vcrsichcrungs-GcscUschaft in Frankfurt a. M. für die in §. 3 festgesetzten Renten und Erziehungsgelder zu versichern und die Frankfurter Lebens-Versicherungs-Gesellschaft verbindet sich ihrer seits, kraft gegenwärtigen Vertrages, diese Versicherungen unter den nachfolgenden Bedingungen zu übernehmen. §. 5. Wer dem Vereine beitrcten will, hat zunächst und vor Allem durch Vermittlung des Vcreinsvorstandes, — jedoch nicht früher, als an dem in §. 11 festgesetzten Termin, — bei der Frankfurter Le- ^30 bens-Versicherungs-Gesellschaft in Frankfurt a. M. oder bei dem Haupt-Agenten derselben in Leipzig, folgende Urkunden in Urschrift cinzurcichen: ») sein eigenes, amtlich ausgefertigtcs Gcburts- oder Tauf- zcugniß; b) die amtlich ausgcfcrtigten Geburts- oder Taufscheine derjeni gen Personen, zu deren Gunsten nach Maßgabe des §. 3, Ver sicherungen abgeschlossen werden sollen; o) ein von seinem Haus-Arzte ausgestelltes Zcugniß nachstehen den Inhalts: Ich erkläre hierdurch auf Pflicht und Gewissen, nachdem ich den Gesundheitszustand des Herrn > der Frau i zu diesem Zwecke am genau untersucht habe, daß derselbe j an keiner lebensgefährlichen dieselbe > Krankheit leidet und daß auch in seiner ( Familie nicht irgend ein ihrer > lebensgefährliches, erbliches Leiden, namentlich nicht Lungenschwind sucht, heimisch ist. . . . . den ... . Unterschrift des Arztes: §. 6. Die Frankfurter Lcbcns-Versicherungs-Gcsellschaft wird diese Urkunden prüfen und in der kürzesten Zeit sich darüber aussprechcn, ob dieselben in Ordnung befunden worden sind oder nicht. §- 7. Ausgeschlossen von dem Vereine und der Berechtigung zu den in den tztz. 4, 5 und 6 erwähnten Versicherungs-Anträgen sind: s) alle Personen, welche das 65. Lebensjahr zurückgelegt haben; d) alle verheiratheten Männer, deren Alter dasjenige ihrer Frauen um mehr als 30 Jahre übersteigt; e) alle Personen, die das in §. 5 vorgeschricbene ärztliche Gcsund- heitszeugniß nicht in genügender Weise beizubringcn vermögen. §- 8. Findet die Frankfurter Lebens-Versicherungs-Gesellschaft die eingelieferten Urkunden nach Form und Inhalt in Ordnung, so wird dieselbe, nachdem die Person, welche dem Vereine beitreten will, dies durch ihre Unterschrift bekräftiget hat, die statutengemäß beantragten Versicherungs-Verträge ausfcrtigcn. §- 9. Diese Versicherungs-Verträge, (Policen) werden auf Grund: s) der dem gegenwärtigen Vertrage angehänglen, mit den Num mern 1 und 2 bczcichnctcn Prämien-Tarife; *) b) der dem gegenwärtigen Vertrage als Anhang 3 bcigcfügten Allgemeinen Police-Bedingungen der Frankfurter Lebcns-Ver- sicherungs - Gesellschaft, welche, soweit dieselben durch gegen wärtige besondere Vereinbarungen nicht ausdrücklich abgcän- dert werden, in allen Theilen volle Kraft und Wirkung be halten; auf den Namen jedes einzelnen Vercinsmitgliedes und für jede der im §. 3 bezeichncten Versicherungs-Arten in besondern Ausfertigun gen errichtet, und gegen Bezahlung der darin berechneten Prämicn- Bcträge und Schrcibgcbühren, dem Vercinsvorstande ausgeliefert. Die für jede einzelne Police der Frankfurter Lebens-Versiche rungs-Gesellschaft zu entrichtende Schrcibgcbühr wird auf — 20 S-f festgesetzt. — Der in Frankfurt gesetzliche Stempel ist außerdem mit fl. 4 oder 2-^8 S-s 6 L». für jeden in äuplo ausgc- fertigtcn Vertrag, von dem Versicherten zu tragen. *) folgen unten im Auszug.
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