Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18520430
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185204307
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18520430
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1852
- Monat1852-04
- Tag1852-04-30
- Monat1852-04
- Jahr1852
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
560 Thalcr seien blos als ö Oonio-Zahlungen anzusehen. Wir finden in dem Bericht der G. B. von 1851 nicht, daß der Vorsitzende die Folgen dieser Ansicht weiter vorstellig gemacht hatte: wir finden ebenso wenig eine Acußcrung der Versammlung oder eines Anwe senden über diese Ansicht und ihre weitgrcifenden Consequcnzcn. Ebensowenig finden wir eine genaue Angabe über den tormin»« s guo der Wicdcrgcwährung der Ertragsantheile an dem Amortisa tionsfonds, da bekanntlich das Rechnungsjahr des Börscnvcrcins*) nicht mit dem Kalenderjahr, also auch nicht mit dem Abschluß eines Jahrgangs des B.-Bl. zusammcnfällt. Endlich aber sehen wir von der Verwirklichung dieser Ansicht keine Spur weder in dem Rechenschaftsbericht O. M. 1851 noch in dem Voranschläge für Wir müssen indcß überhaupt die Gültigkeit jener Ansicht in Zweifel ziehen. Hätte die Versammlung von 1846 einen statutwidrigcn Be schluß gefaßt, so war die Frage, ob eine fünfjährige, durch nichts als unersprießlich, vielmehr sinancicll als vorthcilhast sich darstel lende Praxis, nicht ein zu bedeutendes Gewicht für sich Hätte, um ohne Weiteres aus einem blos formellen Grunde beseitigt zu wer den. Sehen wir indcß ab von dem Grade der Gültigkeit einer Be stimmung durch bloßes Verjähren, durch einen festgewordcnen Zu sammenhang mit andern Verhältnissen, so könnte doch auch ein sta- tutwidrigcr Beschluß meines Bedenkens erst wieder durch einen abermaligen Beschluß beseitigt werden. Was aber die gerügte Sta tutwidrigkeit selbst betrifft, so ist nicht zu übersehen, daß die Gcn.- Vecs. des Börscnvcrcins statutarisch berechtigt ist, Abänderungen des Statuts vorzunehmen. Es ist darüber in §.75 des alten Sta tuts vorgeschrieben: erstens daß die betreffenden Anträge einem außerordentlichen Ausschüsse zur Prüfung und Erstattung eines Gutachtens überwiesen werden sollen: — dies war schon O. M. 1844 geschehen, und damals der Beschluß auf 1846 ausgcsctzt wpr- den, so daß zwei Jahre und nicht blos drei Monate vorher (§. 75) der Antrag bekannt gemacht war. Ferner soll die wirkliche Annah me einer Abänderung durch ein Mehr von H der in der General- Versammlung Anwesenden beschlossen werden. Der Bericht für 1846 giebt die Majorität nicht in Zahlen an, es scheint aber gar keine erhebliche Opposition stattgefunden zu haben, und es darf wohl nach fünfjährigem Schweigen präsumirt werden, daß an einer aus reichenden Mehrheit nicht zu zweifeln gewesen. Wer zunächst be theiligt war, das war der Verwaltungsausschuß der Börse, und die ser hat das Ergebniß hingenommen, auf Grund dessen seitdem alle seine Rechnungen und Anschläge formirt, mithin dasselbe vollständig anerkennt. Endlich ist auch die Zustimmung der Sächs. Regierung eine Bedingung, und selbst diese ist nunmehr erfüllt. Hiernach muß behauptet werden, daß die Bestimmung des §. 63 Schluß-Alinea nur in derjenigen Modisication zu Recht bestehe, wie solche die Gen.-Vers, von 1846 beschlossen hat. Wenn nun aber weder in dem Berichte von der vorjährigen Generalversammlung, noch in dem Voranschläge für 1851 — 52 von der restaurirtcn Ver pflichtung und gar von einer Nachzahlung an den Vcrwaltungs- ausschuß der Börse die Rede ist, so ist cs um so überraschender, daß dieser Ausschuß, in seinem Bericht an die Actionärc (B.-Bl. 54) diesen die erfreuliche Nachricht mitthcilt, es sei ihm das volle Drittheil vom Ertrage des Börsenblatts für alle Zu kunft nicht nur zugesichect, sondern auch dieser An- theilfür die zurückliegenden 4 Jahre nachträglich bc- Bei dieser Gelegenheit erwähnen wir, daß der Verwaltungsaus schuß der Börse schon das Bedürfniß erkannt und bereits 1^ Jahr ein- gesührt hat, seine Rechnung mit dem Kalenderjahr zu beginnen und abzuschließen. Wir wissen nicht, ob nicht dasselbe Princip auf die Rech nung des Börsenvereins anwendbar sein möchte. sM 35 willigt, und bereits Zahlungsanweisung ertheilt worden! *) Wir können wohl einen solchen Beschluß, wie mir scheint, nicht anerkennen- Er ist ganz und gar nicht im Protokoll der Ge neralversammlung, das allein maßgebend ist, ausgesprochen. Es hat kein desfallsigec Antrag auf der vorher verkündeten Tagesord nung (Nr. 36) gestanden: es hat keine Commission ein Correferal darüber abgegeben: die Generalversammlung war als nicht unter richtet über diesen Gegenstand anzusehen. Während formelle Gründe geltend gemacht worden sind, den fünf Jahre lang genau befolgten Beschluß einer Generalversammlung nicht anzuerkcnncn, so sind in dem vorliegenden Fall die Formen nicht eingehalten, unter denen einem Beschluß Gültigkeit zu vin- diciren ist. Da wir auch im präjudicirlichen Fall, ein Recht zu haben glau ben „von der nicht wohl unterrichteten Generalversammlung an die besser zu unterrichtende Versammlung zu appcllircn," — so regen wir hiermit den besseren Unterricht an. Womit soll nämlich diese ansehnliche Besteuerung des Börsenblatts zu Gunsten des Actien- fonds motivirt werden? Mit einem Recht des letzteren? Es ist erstens so eben nachge- wicsen, daß das alte Börsenstatut in diesem Punkte 1846 abgeän dert worden. Das neue Statut sagt hierüber §. 20 alinoa III. „Der Ertrag des Börsenblatts fließt in die Kasse des Vereins nach Abzug des vertragsmäßig (§. 21 des Acticnvertrags) der Amortisationskasse des Börsengcbäudcs zu gewährenden An- thcils." Vertragsmäßig! §. 21! Im ganzen Actienvcrtrage so wenig als im §. 21 steht ein Wort von dieser zu gcwähcendenNutznießung. Jedenfalls diese Allegirung muß sortfallcn. Nun aber hat gerade auch dieser Paragraph Widerspruch bei der K. Sächs. Regierung erfahren, die abgesehen von der ihr inne wohnenden Machtvollkommenheit, auch als Bctheiligte bei dem Actienvcrtrage milzusprechen hat. Eben die Negierung will an die Stelle des Drittheils vom Ertrage des Börs.-Blatts ein Fixum von 400 Thalern treten lassen. Somit muß der §. 30 ^1. III des neuen Statuts, trotz der Annahme im v. I. und trotz der damaligen An sicht des Börscnvorstandes, abgcändcrt und cs darf oder braucht auf ihn nicht Bezug genommen zu werden. Oder besteht ein natur gemäßer Zusammenhang zwischen dem Actienfonds und dem Bör senblatt? Doch keineswegs! Nicht nur mußte die Nutznießung aus dem selben immerhin eine Stelle im Actienvcrtrage erhallen, — die Folge wäre auch, daß der Verwaltungsausschuß bei der Ockonomie des Börs.-Blatts mitzureden hätte. Ist eine Körperschaft einmal auf einen Ertrag angewiesen, so muß sie sich um Sicherung und Melioration des Ertrages pflichtmäßig bekümmern. Aber auch die Zeit solcher treuherzigen Budgets, wie das altpersische, wo ein Lan desdistrikt für das Frühstück, ein anderer für die Jagdhunde des gro ßen Königs ausgewvrfen wurde, ist, denken wir, vorüber. Der Verwaltungsausschuß steht nur mit dem Börsenverein in Beziehung, und dieser hat die Pflicht überhaupt (§. 20 des Acticn- vertcages) dem Actienfonds auszuhclfen, nicht mit der einen oder anderen bestimmten Revenue. Und auf dieses naturgemäße Verhältniß mollcn wir schließlich zucückkommen. Oder bedarf der Amortisationsfonds so nölhig dieses Zuschusses? Derselbe Bericht, der (B.-Bl. Nr. 54) die Actionärc mit der Nachricht von den künftigen jährlichen 800 Thalern und rückstän digen 1500 Thalern erfreut, sagt ausdrücklich, für den statutarischen Zweck der Amortisation bedürfe die Lasse desselben, diesen Zuschuß Also eine Summe von vielleicht 15<X) Thalern!
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder