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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1852
- Sprache
- Deutsch
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431 1852.^> ^3019/j Zur BeachtilNfl. Wir machen Sie hiermit darauf auf merksam, daß wir uns auch für die Ost er - messe 1852 daß Disponier» verbitten müssen und Ausnahmcn von dieser allgemei nen Regel nur nach vorausgeqangcncr Ver ständigung gestatten können. Unbedingt und ganz bestimmt erwarten wir zurück: Fresenius, quant. Analyse 2- Aufl. Knapp, Lehrbuch der Technologie 1. Band. Mohr, Commentar zur preußischen Phar- macopoc. 2 Bde. compl. u. in Liefcr. — Lehrbuch der pharm. Technik. Müller, Grundriß der Phnsik. 2. Aufl. Mü llcr-P o uill et, Lehrbuch der Physik. 2 Bde. 3. Aufl. Otto, Lehrbuch der landwirthschaftlichen Ge werbe 3. Aufl. complctt u. in Lieferungen. Rcgnault, kurzes Lehrbuch der Chemie. Scholl, Führer des Maschinisten. 2. Aufl. Schellen, der elektromagnetische Telegraph. Slöckh ardt, Schule der Chemie. 5. Aufl. Vogt, Lehrbuch der Geologie. 2 Bde. Nur in feste Rechnung find geliefert und können deshalb selbstverständlich weder dispo- nirt noch rcmittirt werden: Fresenius, qualitative Analyse- 6. Aufl. Graham-Otto, Lehrbuch der Chemie. 2. Aufl. Hellmuth-Fischer, Elementarnaturlehre. 13. Aufl. Schödler, Buch der Natur. 5. Aufl. f3023.) Anfang März wurden unsere vier wis senschaftlich geordneten Kataloge liibliolbeoa meelioo - Chirurgie» : k. tlieolo- gic» ; st. liistorico - naturnli.-! n. st. Phi lologie» 1851. 2. stsll'le. den festen Bestellungen entsprechend, zur Fort setzung versandt und werden z. A. den Ort ihrer Bestimmung erreicht haben. Von kilbl. Philologie» und tbsolvgic» ist durch die Versendung die ganze große Auflage biß auf wenige Exemplare, welche wir für die häufig cinlaufcnden Bestellungen completcr Jahr gänge reserviren müssen, erschöpft, und müssen wir uns daher gegen Vorwürfe verwahren, wenn wir bei unterlassener rechtzeitiger Bedar's- angabe, nunmehr außer Stande sind, den einen oder den andern unserer bisherigen Abnehmer nachträglich noch zu befriedigen. Bei dieser Ge legenheit sehen wir uns veranlaßt zu bemerken, daß wir mit seltener Ausnahme unsere No vitäten und Continuationen nur noch im allgemeinen Wahlzcttcl einfach ankündigcn- Vaiidenhvek 6c Ruprecht in Göttingen. I30t4.s Antiquar-Katalog. So eben wurde mein Katalog Nr. 59 ver sandt, der viele wcrthvollc Werke zu äußerst billigen Preisen enthält. — Handlungen, die sich wirklich mir Erfolg dafür verwenden können und diesen Katalog nicht erhielten, belieben denselben in mäßiger Anzahl zu ver langen. — Seligsberg'sche Antiquariatsbuchhandlung in Bayreuth. s3025.j Im Süddeutschen Buchhändlcrblatt 1852. Nr. 7, ist Folgendes zu lesen: - - - 6. - 1. Lie ferung. Rest 2. Lsg. Sollten dem ungeachtet die angeführten Ar tikel zur Disposition gestellt werden, so müßten wir solche auf Ihrer Factur streichen und für den Abschluß gänzlich unbeachtet lassen. Braunschwcig, im Februar 1852. Hochachtungsvoll ergebenst Friedrich Vlkweg Sohn. s3020.j Dass xvir von 8 opI> ocI > s sthilocletkü. l — stloclr». IVunser. . > / »IIS o«r > — l(uibl. 6r ) — /^nlieone. 1 gestatten können, t-itten wir geneigtest ru bemerken. IlenninLsH'selie Ouebb. in 6otba. f3«2i.s Vcrsendmigölistc», vervollständigt bis auf die neueste Zeit, habe ich, zunächst für meinen eigenen Bedarf, neu drucken lassen und kann eine Anzahl Eremplare » 10 N-s baar abgeben. Leipzig, l. April 1852. F. A. Brockhnus. s3022/> Antiquarische Anzeige. Heute erschien Bücher-Anzeige Nr. 167 von I. Ebcrdorfcr in München. Im Namen des Königs! In der Strafklagsachc des Buchhändlers Franz Ignaz Ebenhöch in Linz gegen den Rcdacteur der Süddeutschen Buchhändler- Zeitung, Buchhändler Karl Müller in Stuttgart, wegen Ehrenbeleidigung mittels der Presse, spricht das K. Obcramtsgericht nach vor genommenem öffentlichen und mündlichen Ver fahren, bei dem der Beklagte unentschuldigt aus- gebliebcn ist, sein Uctheil, wie folgt: 1) daß der Beklagte sich als Verfasser des Nr. >7 der von ihm rcdigirten Buchhänd ler - Zeitung, Jahrgang 1850, bekannt hat, in welcher von einer Handlunglungsweise des Klägers, als von Streichen spricht, ihm Ehrliebe und kaufmännisches Rechts gefühl abspricht, und ihm deshalb nicht diejenige Achtung vor dem Eigenthum zu rraut, welche den beanspruchten Credit begründen müsse, und endlich zu dem Schlüsse kommt, daß große Summen im Buche, bei solchen Handlungen stehend, sei nur ein Lruggeschäft für den Kaufmann, und lieber die Bücher behalten, als am Ende das Nachsehen, denn ein solcher Leicht sinn, um nicht mehr zu sagen, eine solche Gleichgiltigkeit, können folgerecht in weiterer Progression nur zum Ruine führen, daher CS' e»„r creeiitorvs der genannten Handlung; 2) daß der Beklagte hierdurch nicht blos die Standes-, sondern auch die Privat-Ehrc des Klägers, welche von ersterer überhaupt nie getrennt werden kann, empfindlich gekränkt und ihm überdies dadurch höchst empfindlich an seinem Gewerbe schaden könne; 3) daß der Beklagte von der Wahrheit des von ihm erzählten Sachverhalts überzeugt sein konnte und deshalb seine Ehrenkränkung in milderem Lichte erscheint; 4) daß zwar der Beklagte durch unrichtige Darstellung den Sachverhalt auf eine für den Kläger empfindliche Weise entstellt hat, aber nicht nachgcwicsen ist, daß er dieß absichtlich gethan hat; 5) daß er aber ohne vorgängige genauere Untersuchung unwahre Thatsachcn als wahr dargcstcllt hat. Aus diesen Gründen erkennt das Kgl. Obcr- amtsgericht: daß der Beklagte, Karl Müller von Stuttgart, wegen mittels der Presse sich erlaubter Ehrenkränkung und verläumdcri- schcn Bezuchts, in Gemäßheit des Art. 284. Aiff. I und Schlußsatz 289 und 294 des Str.-G.-Buchs, zu der auf der Festung zu erstehenden Bezirks-Gcfängniß-Strafe von fünfzchcn Tagen und zu der Geldstrafe von dreißig Guldcn verurtheilt, auch zu Bezahlung sämmtlichcr Untersuchungskostcn verpflichtet, dagegen von der Anschuldigung der Verläumdung Art. 286 des Str -G.-Buchs freigesprochen , sein soll, und daß dieses Urtheil durch die in Stuttgart erscheinende süddeutsche Buch händler-Zeitung uncntgcldlich zu veröffent lichen sei. So beschlossen im K Obcramtsgericht. Leonberg, d. 15. November 1851. Diese Abschrift beglaubigt: König l. Obcramtsgericht. Im Namen des Königs! In der von dem K. Oberamtsgericht Leon- berg aus Auftrag gegen Karl Müller von Stutt gart verhandelten Unccrsuchungssache erkennt auf die von dem Angcschuldigtcn wider das Erkenntniß desOberamtsgerichts vom 15.Rovbr. d- I. erhobene Beschwerde, der Criminalsenat des Kgl. Gerichtshofs für den Ncckarkrcis: daß der Beschwerdeführer: 1) des Rccursus durch Versäumung der in Art. 45 des Gesetzes vom 13. August 18-t9 und in Art. 24 der K. Verordnung vom 25. Juli 1848 vorgcschriebencn Förmlich keiten verlustig geworden sei; 2) mit feiner gänzlich unbegründeten Nichtig keitsklage abgewiescn, und 3) zu Bezahlung der durch die Einwendung der Rechtsmittel verursachten Kosten ver pflichtet sein solle.' So beschlossen im Criminalsenat des Kgl. Gerichtshofs für den Ncckarkrcis. Eßlingen, d. 31. Dccbr. 1851. Die Abschrift beglaubigt: Oberamtsrichter zu Leonberg Pistorius. Ich bin die Mitthcilung des Obigen meinen Freunden und mir schuldig, und wird sich's Herr Karl Müller in der Folge wohl zur Lehre dienen lassen, Unwahrheiten als wahr darzu- stellcn; meinen Geschäftsfreunden aber zur Nach richt, daß ich Heuer trotz des hohen Courscs zur Oster-Meffc zum 10. Male meine Zahlungen leisten werde. Fr. Ign. Gbenhöch in Linz. ' Wo ist den» Herr skorl Müller Buchhändler?
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