Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1851
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- 1851-05-20
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- 20.05.1851
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577 1851.^ in sechs Monaten, von dem Tage ab gerechnet, an welchem die Veröffentlichung stattgefundcn hat. ltz§. 32. und 33.) Die Verjährung wird unterbrochen durch jeden Antrag der Staatsanwaltschaft, jeden Beschluß oder jede sonstige Handlung des Richters, welche die Eröffnung, Fortsetzung oder Beendigung der Untersuchung oder die Verhaftung des Beschuldigten betreffen. Die Unterbrechung der Verjährung gegen eine der verantwort lichen oder mitschuldigen Personen gilt, als solche, auch denjenigen Verantwortlichen oder Mitschuldigen gegenüber, gegen welche der Antrag, Beschluß oder die sonstige unterbrechende Handlung nicht gerichtet war. Von dem Tage der letzten unterbrechenden Handlung an be ginnt eine neue Verjährung von sechs Monaten. Diese Bestimmungen berühren nicht die Klagen auf Schaden ersatz vor den Eivil-Gerichten, noch die im Wege des Eivil-Prozcsses wegen Beleidigung anhängig gemachten Klagen. tz. SO. Wird in einer Schrift der Thatbestand einer strafbaren Hand lung erkannt, so ist durch das Stras-Urtcl die Vernichtung aller vor- findlichen Eremplarc und der dazu bestimmten Platten und Formen auszusprechen. Die Vernichtung ist auch dann in dem Urtel aus- zusprcchen, wenn zwar der Angeklagte freigcsprochcn, in der Schrift jedoch der Thatbestand einer strafbaren Handlung von dem Richter erkannt worden ist. Ist die Schrift, Abbildung oder Darstellung ihrem Haupt-Inhalte nach eine erlaubte, so wird nur auf Vernich tung der gesetzwidrigen Stellen und desjenigen Theils der Platten und Formen erkannt, auf welchen sich diese Stellen befinden. Diese Vernichtung bezieht sich auf alle, noch im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers, Buchhändlers be findlichen, oder an öffentlichen Orten ausgclegten Exemplare. Hat wegen einer Schrift, welche den Thatbestand einer straf baren Handlung darstellt, eine gerichtliche Verfolgung, weil es an einer verantwortlichen Person im Bereiche der richterlichen Gewalt fehlt, nicht cingeleitet werden können, so hat das im Bezirke der Beschlagnahme nach §§. 27. und 28. für das Contumazial-Vcrfahren zuständige Gericht die Vernichtung zu erkennen. Diejenigen Personen, bei welchen die Beschlagnahme erfolgt ist, müssen zur Sitzung vorgeladen und auf ihr Verlangen gehört werden. §. 51. Die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen finden keine Anwendung auf die im §. 38. gedachten Berichte von den Sitzun gen beider Kammern. §. 52. Ist gegen eine Nummer, ein Stück oder Heft einer ausländi schen Zeitung oder Zeitschrift auf dem Wege des im §. 50 bezeich- neten Verfahrens und auf Grund der hierbei zur Anwendung kom menden inländischen Strafgesetze die Vernichtung erkannt worden, so kann das Ministerium des Innern gleichzeitig das Verbot der ferneren Verbreitung der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift aus sprechen. §. 53. Wer einem solchen, öffentlich oder ihm besonders bekannt ge machten Verbote entgegen, eine Druckschrift verkauft, ausstellt oder sonst gewerbsmäßig vertheilt oder verbreitet, wird mit Geldbuße von Zehn bis Einhundert Thalern oder mit Gcfängnißstrafe von vier zehn Tagen bis zu einem Jahre bestraft. Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts etwa sonst verwirkten Strafen wird durch die Bestimmungen dieses Paragraphen nicht ausgeschlossen. tz. 54. Gegen den im §. I. dieses Gesetzes genannten Gewerbetreiben den kann von dem zuständigen Richter aus den Verlust der Befug- niß zum Gewerbebetriebe erkannt werden, wenn 1) die zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerliche» Ehren rechte ausgesprochen wird, 2) wegen eines mittelst der Presse begangenen Verbrechens zum ersten Male, — oder wegen eines solchen Vergehens inner halb eines Zeitraums von fünf Jahren zum zweiten Male eine Verurthcilung erfolgt, es muß dagegen auf den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetriebe erkannt werden, wenn 1) der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen wird, 2) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, wegen eines mittelst der Presse begangenen Verbrechens zum zweiten Male, — oder wegen eines solchen Vergehens oder Verbrechens zum dritten Male eine Verurthcilung erfolgt. §. 55. Den Erzeugnissen der Presse im Sinne dieses Gesetzes stehen gleich: alle auf ähnlichem mechanischen Wege bewirkte und zur Ver breitung bestimmte Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen. tz. 56. Alle diesem Gesetze cntgcgenstchcnden Bestimmungen sind auf gehoben. Dieses Gesetz tritt insbesondere an die Stelle der Ver ordnung vom 5. Juni 1850, betreffend die Ergänzung der Verord nung über die Presse, vom 30. Juni 1849 (Gesctz-Samml. S. 329—332 ), sowie der Verordnung vom 30. Juni 1849, betreffend die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriften, und verschie dene durch Wort. Schrift, Druck, Zeichen, bildliche und andere Darstellung begangene strafbare Handlungen (Gesctz-Samml. S- 226—236.). Dic A 13-29., 31., 34-36. und 39. der letz teren Verordnung kommen jedoch, in soweit sie diesem Gesetze nicht cntgegenstchcn, bis zum Eintritte der Gesetzeskraft des Strafgesetz buches für die Preußischen Staaten (Gesctz-Samml. 1851 S. 93. ff.) auch ferner zur Anwendung. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. E- Hinrichs'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 14.—17. Mai 1851. 2820. Lüben, A-, Anweisung zu c.mcthod. Unterricht in der Pflanzenkunde. 3. Ausl. 8.1-/s ^ Arnz S-' Eomp. in Düsseldorf. 2821. Mvnathefte, Düsseldorfer, m. Illustrationen.4. Bd. 3. Hst. Imp.-4. Vs Avenarins Le Mendelssohn in Leipzig. 2822. Venedey, I., Schleswig-Holstein im J. 1850. Ein Tagebuch. 2Thle. gr. 12. Geh. *2^ Berendsohn in Hamburg. 2823. Amant, der Postillon d'amour ein Briefsteller f. Liebende. 3. Aufl. 32. 1850. Geh. * '/« >? 2824. Courmacher, der kleine, od. der Gesellschafter comme il taut. 3. Aufl. 32. Geh. 2825. ^ , das neue Hamburg. ^Vnsieliten 6er vornüglicksten Stras sen u. Kebäude, nack 6em grossen örande v. 1842 entstan- 6en sind. 2—4. Okg. gr. 4. 6et>. a * 12 i>l^ 2826. Horvitz, A. S., der Whistspieler V0INM6 !I kaut. 16. Geh. ^ 2827. Humoristen, die, in der Westentasche. 8. Bdchn. 3. Aufl. u. 19. u. 20.Bdchn. 32. Geh. »*2^N-k 2828. Lunst-Lalon, der. Lin-tldum engl. Originalstablsticke. !U>t Text v. L. Webl. 2. Okg. gr. 4. «ek. * 18
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