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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1851
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1851
- Sprache
- Deutsch
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576 s^i 45 a) er bei seiner ersten gerichtlichen Vernehmung den Verfasser oder Herausgeber nicht nachweist, oder b) der nachgewicsenc Verfasser oder Herausgeber zur Zeit der Ue- bcrnahme der Druckschrift in Verlag oder Commissions-Verlag, im Bereiche der Preußischen Gerichtsbarkeit keinen persön lichen Gerichtsstand hatte. §- 36. Der Drucker eines strafbaren Preß-Eczeugnisscs, welcher nicht in Gemäßheit des §. 34. als Urheber oder Theilnehmer strafbar er scheint, soll außer der etwa nach §. 40. verwirkten Strafe, sofern die Druckschrift ein Preßvergehcn enthält, mit einer Geldbuße bis hun dert Thalcr, sofern ein Prcßvcrbrcchcn in ihr enthalten ist, mit einer Geldbuße von zehn bis zweihundert Thalcr bestraft werden, wenn: a) die Vorschriften in den §§. 7 und 24. wegen Bezeichnung der Druckschriften nicht befolgt oder die Bezeichnungen mit seinem Wissen fälschlich angegeben sind, oder d) wenn er bei seiner ersten gerichtlichen verantwortlichen Ver nehmung weder den Verfasser noch den Herausgeber, noch den Verleger nachwcist, oder c) wenn der nachgewicsenc Verfasser oder Herausgeber oder Ver leger zu der Zeit, wo der Druck erfolgt, im Bereiche der Preu ßischen Gerichtsbarkeit keinen persönlichen Gerichtsstand hatte, oder <l) wenn die Druckschrift sich als eine solche darstcllt, welche zu Placatcn bestimmt ist. §. 37. Der Rcdactcur eines cautionspflichtigcn Blattes unterliegt we gen des strafbaren Inhalts desselben in allen Fällen, wo er nicht in Gemäßheit des §.34. als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint, wenn in dem von ihm redigirten Blatte ein Preßvergehcn begangen worden, einer Geldbuße bis fünfhundert Thalcrn, wenn ein Prcß- vcrbrechen begangen worden, einer Geldbuße von fünfzig dis lausend Thalern. Dieser Bestimmung bleibt der Redacteur auch dann unterwor fen, wenn er durch Abwesenheit oder andere Gründe an der Be sorgung der Rcdaction gehindert ist, so lange nicht ein anderer verantwortlicher Stellvertreter nach den Bestimmungen des §. 22. bestellt worden. Es muß ein solcher bestellt werden, wenn und so lange der crstcre eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. §. 38. Berichte von den öffentlichen Sitzungen beider Kammern, in sofern sie wahrheitsgetreu erstattet werden, bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. §. 39. Eine Geldbuße bis Fünfzig Thalcr hat der Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift verwirkt, welcher den Bestimmungen des §. 5. zuwider handelt. Eben so der Buchdrucker, Steindrucker oder Inhaber einer anderen, zur mechanischen Vervielfältigung von Schriften oder Bildwerken bestimmten gewerblichen Anstalt, wel cher den Bestimmungen des angeführten §. 5., sowie der §§. 7. und 24., zuwiderhandelt. Derselben Strafe ist der Verleger, Selbstvcrlegcr, Eommis- sionair verfallen, welcher den Anforderungen des §. 5. nicht Ge nüge leistet. §. 40. Eine wissentlich falsche Angabe der in den §§. 7 und 24. vorgcschriebencn Vermerke zieht gegen den Zuwiderhandelnden eine Geldbuße von Einhundert bis Dreihundert Thalern nach sich. Diese Strafe wird im Rückfalle verdoppelt. §. 41. Wer den Vorschriften der §§. 8., 9. und 10. zuwider han delt, hat eine Strafe bis Fünfzig Thalcrn oder eine Gefängniß- strafe bis zu sechs Wochen verwirkt. §- 42. Wer eine Zeitung oder Zeitschrift redigirt oder verlegt, bevor die gesetzliche Eaution erlegt oder nach § 21. rechtzeitig ergänzt ist, hat eine Strafe von zwanzig bis vierhundert Thalern oder eine Ge fängnisstrafe von vier Wochen bis zu einem Jahre verwirkt. Die selbe Geld- oder Gefängnisstrafe trifft denjenigen, der eine Zeitung oder Zeitschrift redigirt oder hcrausgiebt, ohne nach den Bestimmun gen dieses Gesetzes (§. 22.) dazu befugt zu sein, sowie den Verleger der cautionspflichtigen Zeitung, welche ohne vorgängige Bestellung eines verantwortlichen Redacteurs (§§. 22. und 37.) erschienen ist. Diese Strafe wird im Rückfalle verdoppelt. §- 43. Wer eine Druckschrift verkauft oder verbreitet, deren Beschlag nahme verfügt worden, hat, wenn die Beschlagnahme öffentlich bekannt gemacht, oder zu seiner besonderen Kenntnis gebracht wor den ist, eine Geldbuße von fünf bis hundert Thalern oder eine Ge fängnisstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre, im Rückfalle das Doppelte dieser Strafe verwirkt. Ist unter vorstehenden Voraussetzungen die Verbreitung ge werbsmäßig erfolgt, oder hat der Gewcrbtreibende die in Beschlag genommene Schrift zum Verkauf ausgestellt, so trifft ihn eine im Rückfall zu verdoppelnde Strafe von fünfzig bis fünfhundert Tha lcrn oder eine Gcfängnißstrafe von einem bis achtzehn Monaten. §. 44. Der Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift, welcher nach den Bestimmungen der §§. 25. und 26. zuwider handelt, hat eine Geldbuße bis zu Fünfzig Thalcrn, oder eine Gcfängnißstrafe bis zu sechs Wochen verwirkt. Das Recht, den Zuwiderhandelnden im Wege der Exekution zur Erfüllung der ihm nach den §§. 25. und 26. obliegenden Ver bindlichkeit zu zwingen, wird durch die Strafe nicht aufgehoben. §- 45. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des §. 23. dieses Gesetzes werden mit einer Geldbuße von Zehn bis Fünfhundert Thalern oder einer Gcfängnißstrafe von sechs Wochen bis zu einem Jahre bestraft. Diese Strafe wird im Rückfälle verdoppelt. §. 46. Die Strafe des Rückfalls tritt in den Fällen der §§. 40., 42., 43., 45-, 53. nicht ein, wenn seit der letzten Verurteilung fünf Jahre verstrichen sind. §. 47. Die wegen einer Preß-Polizci-Uebertretung angedrohtc Strafe ist, abgesehen von den durch den Inhalt der Druckschrift etwa sonst verwirkten Strafen, zu erkennen. §- 48. Die Namen der Gcschwornen dürfen in Zeitungen nur bei der Mitteilung über die Bildung des Schwurgerichts genannt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung ziehen eine Ge- fängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre nach sich. Gleiche Strafe trifft denjenigen, der eine Anklageschrift oder ein anderes Schriftstück eines Criminal-Prozcsses veröffentlicht, be vor die mündliche Verhandlung stattgefunden oder der Prozeß auf anderem Wege sein Ende erreicht hat. §. 49. Das Recht zur Verfolgung der in diesem Gesetze vorgesehenen durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen verjährt, in so fern das Strafgesetzbuch keine kürzere Verjährungsfrist vorschreibt
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