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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
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M 12, 27. Januar. 191 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. Gcwcrbegesetzes vom 15. October 1861 genannten Gewerbe lediglich dem Polizeiamtc zu, und sind demzufolge dieGesuchc we gen Erlangung derartiger Eoncessioncn in Zukunft an diese Be hörde zu richten. A u s F r a n k fu r t a. M. wird der Allg. Ztg. geschrieben: „Nachdem durch Vermittelung des Bundestages ein allgemeines Handelsgesetzbuch für Deutschland zu Stande gekommen ist, wird die Thätigkeit des Bundestages im gegenwärtigen Jahre auf Her beiführung mehrerer andern gemeinschaftlichen Gesetze, und zwar nicht nur einer gemeinsamen Eivil- und Criminalgesetzgebung und eines Gesetzes zum Schutze der Erfindungen mittelst Gcwerbs- privilegien, sondern insbesondere auch auf die Herbeiführung eines gemeinsamen Gesetzes zumSchutze der literaris chen und artistischen Erzeugnisse gegen Nachdruck gerichtet sein. Die früher« Bundcsbcschlüssc über den Schutz gegen Nachdruck haben sich als unzureichend erwiesen, weil die Particulargesetze der einzelnen Bundesstaaten ganz von einander abweichende Grundsätze enthalten, insbesondere hinsichtlich der Begriffsbe stimmung des Nachdrucks, in der Berechnung der Schutzfristen, in dem Umfange des Schutzes für die einzelnen Gattungen der literarischen und artistischen Erzeugnisse. Im Hinblick auf die zahlreichen Mißstände, welche aus decVerschiedcnartigkcit der Ge setze auf diesem Gebiete bestehen, während doch gerade hierüber eine Einheit am leichtesten und ohne Beeinträchtigung von Par- ticularintcresscn zu erreichen ist, sollen nun die Regierungen von Sachsen und Baicrn beabsichtigen, beim Bundestage einen An trag auf Herbeiführung eines allgemeinen deutschen Nachdrucks- gcsctzcs und zu diesem Zweck auf Nicdcrsctzung einer Commission von Sachverständigen zu stellen und zugleich als Grundlage hier für einen Entwurf vorzuschlagcn, welcher schon vor ein paar Jahren von einer Deputation desBörsenvercinsDeutscherBuch händler ausgearbeitct und später in Leipzig bei einer neuen Bc- rathung von Sachverständigen festgestellt worden ist. Wir wün schen, daß sich diese Nachricht bald bestätigen möge, und glauben, daß ein umfassendes allgemeines Nachdrucksgesetz fürganzDeutsch- land nicht minder allscitigen Beifall finden werde, als das allge meine Handelsgesetzbuch." Inzwischen hat die Bundcstagssitzung vom 23. Jan. statt- gcfundcn, worin Sachsen den Antrag stellte, ein gemeinsames Gesetz gegen den Nachdruck zu entwerfen, dazu Sachverständige abzuordncn und den bekannten Entwurf des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler dabei zu Grunde zu legen. Mit diesem Antrag erklärten sich Baiern und Württemberg einverstanden. Frankfurt a. M., 17. Jan. Durch das heute verkün digte Eassationscrkcnntniß derJuristenfaculcäl Leipzig, in Sachen Nach drucks der militärischen Denkschrift des Prinzen Friedrich Karl von Preußen, wurde die Frcisprccbung B a i st's und A u f- farth's bestätigt, dagegen die Eonfiscalion der Nachdrucksexcm- plarc bei beiden ungeordnet. (Frkf. I.) Aus der Schweiz, 11. Jan. In öffentlichen Blättern kommt uns soeben eine Anzeige zu Gesicht, welche unstreitig al les bis dahin Dagcwescne übertrifft. Ein gewisser Antiquar Fritz Döbeli in Lenzburg (vergl. Börsenbl. 1861. Nr. 110, Se. 1848) hat die schlaue Idee, die vom Verleger des Lahrcr Kalenders mit so viel Erfolg in Scene gesetzte Prämien-Ausloosung auch für das Sortiment einzuführen. Derselbe setzt nämlich für Diejeni gen, welche für das Jahr 1862 irgend eine Zeitschrift bei ihm be stellen, die nicht weniger als 8 Fr. kostet, eine Prämie von 50Fr. aus! ebenso eine Prämie von 50 Fr. Denjenigen, welche im Laufe des Jahres 1862 von ihm wenigstens für 20 Fr. Bücher beziehen! Die bemerkten Prämien sollen unter die Besteller öf fentlich verloost und der Tag hiefür seinerzeit gehörig bekannt ge macht werden. — Sv lautet die Anzeige von Hrn. Fritz Dö bel! in Lenzburg, der sich auch für ein Mitglied des deutschen Buchhandels ausgibl! Das preußische Zeitungssteucrgcsetz und die o est e rr c i ch i sch c Note. — Hr. Spr. hat die wenig dankbare Aufgabe übernommen, das preußische Zeitungsstcuergcsetz zu vec- theidigen, und er wird trotz seines Eifers und seines Scharfsinnes wohl nur Wenige für seine Auffassung gewonnen haben. In Nr. 6 d. Bl. spricht er die Vcrmuthung aus, die ocstcrreichische Regierung habe die Anmerkung bei Posten 19. des Handelsver trages v. I. 1853 übersehen. Diese Anmerkung lautet: „Die für Zeitungen, Kalender und Ankündigungen etwa bestehende Stcmpelabgabc bleibt Vorbehalten." Jeder Unbefangene wird diese Anmerkung wohl so verstehen, daß, da die bestehende Stem- pclabgabe Vorbehalten bleibt, siede andere, also auch jede Erhöh ung ausgeschlossen ist. Die preußische Regierung selbst scheint die Ansicht des Hrn. Spr. auch nicht zu theilen, wie wir mit lebhafter Befriedigung aus der Eircular-Vcrfügung vom 10. Januar ersehen haben. Wäre diese neue Bestimmung im Gesetze selbst erschienen, und hätte das Gesetz die schwer zu begründende Befreiung der Zeitungen in fremden Sprachen nicht enthalten, so wären gewiß die heftigen Angriffe auf das Gesetz nicht gemacht worden, und die Ausfälle auf Preußen, die wir durchaus nicht billigen können, wären dann wohl auch unterblieben. Indessen bleibt das Gesetz ein neuer Beweis für die alte Erfahrung, daß gute Gesetze und gute Bücher, trotz der dicken Büchcrkatalogc und Gesetzsammlungen, immer selten bleiben werden. F. T. Seit einiger Zeit sind falsche preußische 50- Thaler - Noten in Umlauf. Da die Bankverwaltung grundsätzlich die Kennzeichen nicht bekannt macht, so hält cs die Berliner Bank- und Handels-Zeitung im Interesse der Geschäftswelt geboten, einige Erkennungszeichen anzugcbcn, durch welche sich die in Um lauf gekommenen gefälschten preußischen 50-Thaler-Banknotcn von den echten unterscheiden. Hält man die echte Note gegen das Licht,so erscheinender Vignettcnrandund die darin befindlichen Ad ler ebenso in blauer Farbe, wie das beim Tageslicht der Fall ist, während bei den gefälschten Noten der Rand dunkel, fast schwarz erscheint. Das Wappen in den Falsifikaten ist etwas größer als bei den echten. Uebrigens macht die Bankverwaltung unterm 15. Januar bekannt, daß sic die Banknoten i> 50 Tblr. aus dem Verkehr ziehen werde, und fordert auf, dieselben baldigst bei einer der Bankcasscn in Berlin oder in den Provinzen in Zahlung zu geben oder gegen andere Banknoten umzutauschen, davom l-Mai d. I. an deren Einlösung nur in Berlin bei der Hauptcasse er folgen werde. (Dtsch. Allg. Ztg.) Wie das Publicum getäuscht wird. — Der Antiquar S. Simon in Hamburg kündigte zur Weihnachtszeit in den Hamburger Blättern an: „Neueste Lederstrumpf-Erzählungcn. Bunte Reise- und Lebensbilder aus der neuen Welt. Mit vie len colorirtc» Abbildungen. Aus dem Englischen von F. Hoff man«. Zweite Auflage." Von Freundeshand empfingen wir ein Eremplar dieses Buches zugcsandt und fanden zu unserer Uebcrraschung, daß dasselbe ein schon vor längerer Zeit erschiene nes Buch: „Willis der Steuermann. Aus dem Englischen von Louise Hauthal" ist, zu welchem Simon den obigen, nichts weni ger als passenden Titel drucken ließ. Die richtige Bezeichnung für eine derartige Manipulation wird wohlJedcr leicht selbst fin den, weshalb wir einfach das Factum berichten. Stuttgart. Schmidt L Spring.
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