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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1862
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- Erscheinungsdatum
- 27.01.1862
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- Deutsch
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Unter den Tudors kamen sehr strenge Gesetze gegen diePrcß- und Redefreiheit auf, wovon wir schon ein Beispiel oben kennen gelernt. Rur inOxford, Cambridge und London durftenDruckc- rcicn errichtet werden. Die Polizei überwachte den Büchervcr- kauf, und selbst Pcivatbibliothcken konnten polizeilich durchsucht werden. Alles Gedruckte mußte die Ccnsur passircn, welche von dem Erzbischof von Canlerbury und dem Bischöfe von London ausgcübt wurde. Die Ccnsur schützte aber vor Strafe nicht. Wer die Königin beleidigte, wurde das erste Mal an den Pranger ge- > stellt und ihm die Ohren abgeschniltcn. Das zweite Mal wurde er wegen kelon^ bestraft. Nach einem zwar nur temporär erlassenen Gesetze von Philipp und Mary wurden unter Elisabeth einem Autor (John Stubbs) und seinem Drucker je eine Hand abgc- haucn. Diejenigen Richter, welche die Anwendbarkeit der betref fenden Acte bestritten, wurden theils in den Tower geschickt, thcils abgcsetzt. Ueber Meer durften keine Bücher cingcführt werden. Ein Rußland radelndes Buch „tke kussisn Oommon- vesltk" von Giles Fletchcr wurde von Elisabeth verboten. Unter Jacob I. erkennt dieStcrnkammcr: Daß eine Schmähe schrift (Libcl) gegen einen Beamten eine qualisicictc Schmäh schrift sei. Auch Tobte konnten nach Ansicht der Sternkammer injuriirt werden. Auf die Wahrheit der behaupteten Thatsachcn kam cs ebenso wenig wie auf den Ruf des Beleidigten an. Letz teres widerspricht vollkommen dem gemeinen Rechte. Jedes Li bcl konnte verübt werden durch Druck, Schrift, Handlungen oder Zeichen. War es gegen einen Beamten verübt, so mußte von Je dem, dem die Druckschrift zu Gesichte kam, Anzeige gemacht wer den. Die Strafen waren Geld und Gefängniß; in schweren Fällen wurde auch noch auf Ohrenabschncidcn und Pranger er kannt. Unter dcmCommonwcalthversucht Milton vergebens, durch seine berühmte Schrift gegen die Ccnsur die Preßfreiheit zu er kämpfen. *) Unter der Restauration werden die alten Verordnungen der Tudors wieder aufgefrischt. Eine Acte von 1662 führt zeitweilig die Ccnsur ein und verbietet die Errichtung vonDruckereienaußer in den Universitätsstädten London und Uork. Eine Acte von 1666 führt aus, daß nach gemeinem Rechte (sie!) der König ein General-Prärogativ dem Druck von Büchern gegenüber habe, und Niemand Bücher ohne seine Erlaubnis drucken könne. Diese Acte erlosch 1679 und mit ihr die Ccnsur. Doch half man sich durch häufige Büchcrconsiscationen. 1685 lebte die Censuracte aus 7 Jahre wieder auf und wurde 1692 noch auf ein Jahr er neuert. Am 17. April 1695 verwarfen indessen die Gemeinen eine ihnen von dem Obcrhause übersandte Censurbill. Ebenso verfuhren sie zwei Jahre später. Damit war die Ccnsur für im mer in England begraben. Das Ausland hatte seit jener Zeit nicht mehr Rechte in eng lischen Preßangelegenheiten, als der englische Monarch. Als der dänische Gesandte Wilhelm III. um das Verbot einer ungünstigen *) Der berühmten Areopazitica entnehmen wir folgende Kern- ftellen: ,,Wer einen Menschen tbdtet, tbdtet ein verständiges Wesen, Got tes Ebenbild; aber wer ein gutes Buch zerstört, tödlet die Vernunft selbst, tbdtet Gottes Ebenbild, wie es in seinem Auge sich spiegelt. ,,Schlechte Bücher können einem verständigen und urteilsfähigen Leser in vieler Beziehung dazu dienen, etwas zu entdecken, zu wider legen, zu beleuchten. „Welchen Vortheil bringt cs, einem Schuljungen gegenüber ein Mann zu sein, wenn wir bloß der Ruthe des Lehrers entwischt sind, um unter die Fuchtel eines Censors zu kommen, wenn ernsthafte und aus gearbeitete Schriften, als wenn sie nichts wären als das Thema eines Grammatikschützen, das ihm von seinem Lehrer aufgegeben ist, nicht veröffentlicht werden können, ohne die forschenden Augen eines tempo- isirenden oder ertemporisirenden Censors?" Schrift, welche Lord Molesworch über sein Vaterland geschrie ben, mit den Worten ersuchte: „Hätte ein Däne so über den König von England geschrieben, so hätte man ihm sicher den Kopf abgehaucn," so antwortete der König: „Das kann ich zwar nicht thun, aber ich will dem Autor diese Acußerung mittheilen und er soll sie in die zweite Auflage bringen." Dennoch waren mit Abschaffung dcr Censur die alten Straf- Slatutcn nicht beseitigt, und diese waren theils dunkel, thcils willkürlich. Einmal war die ganz arbiträre Gerichtsbarkeit des Parlamentes oder vielmehr jedes Hauses desselben in Prcßsachen vorhanden. So erklärten noch 1751 beide Häuser des Parla mentes eine Schrift, „konstitutionelle Fragen" betitelt, für in fam und ließen sie durch Hcnkershand verbrennen. Am 21. Fe bruar 1764 wurde durch Resolution des Oberhauses das Buch eines Winkcladvocatcn Brecknock, „Droit Io roi", ein royalistisch- serviles, aber rein theoretisches Machwerk, auf Antrag Lord Lyl- telton's als jacobitisch, der kill ok rißkls und der Revolution ent gegen, zum Verbrennen durch Henkershand, der Autor zur Ein- spcrrung vcrurthcilt. Noch 1834 wurde Mr. Bittleston, Her ausgeber der Morning-Post, der Bewachung des Osker ok lli« black roä übergeben und vom Obcrhause eingcsperrt, weil er den Lord Kanzler Brougham beleidigt haben sollte. Solche Resolu tionen wurden vielfach von beiden Häusern des Parlamentes un ter Nichtbcobachtung aller Formen eines ordentlichen Prozeßver fahrens mit Verletzung der Illsxria Oksrta — Irial durch psirs — erlaffen, und können noch jeden Augenblick die Preßfreiheit illu sorisch machen. . Das Recht, die Parlamentsvcrhandlungcn mitzuthcilcn, hat sich die Presse erst nach langem Ringen mit dem Parlamente er kämpft. Denn die Veröffentlichung von Parlamenlsberichten ohneGenchmigung des Parlamentes war früher strenge verboten. Noch 1738 sprach Pulteney heftig dagegen, „daß Parlamentsmit glieder für das, was sie im Hause sprächen, außerhalb desselben verantwortlich gemacht werden könnten". Die Berichte, die da mals gegeben wurden, waren übrigens nichts werkh, da sie auf bloßen Erzählungen undMittheilungen von Mitgliedern beruhten. Seit 1771 wurden Parlamentsberichte geduldet. Aber die Re porters durften im Hause keine Notizen machen und mußten aus dem Gedächtnisse nachschrcibcn. Noch 1807 wurde ein Reporter im Unterhause deshalb denuncirt, weil er sich etwas notirtc. Jetzt ist das Rcportiren vollständig geduldet. Aber dennoch bleibt das Berichten über Parlamcntsverhandlungen fortwährend ein Privilegienbruch, und hier und da macht ein Parlamentsmitglied von diesem Verbot-Privilegium Gebrauch, um gehässigen Be richterstattern zu begegnen. Umgekehrt hat cs eines heftigen Kampfes und endlich der Intervention einer Parlamentsactc in unseren Tagen bedurft, um die Herausgabe von Druckschriften, welche das Parlament anfertigen läßt, wie die Blaubücher, gegen gerichtliche Verfolgungen sicher zu stellen. Nicht günstiger als das Parlament waren die Gerichte der Preßfreiheit gesinnt. Noch Lord Manssield sah in der Preßfrei heit nur das Recht, ohne Ccnsur zu schreiben. Lord Brougham behauptet, daß die meisten heutigen Richter nicht liberalere An sichten hätten.*) Selbst die barbarischen Strafen, welche die Tudors und Stuarts auf Preßvergchcn gesetzt, blieben nach der „glorreichen Revolution" bestehen. Unter Georg I. wurde ein Drucker mit örou^ksm, tke Ijriti«k Oonstitutivii 8. 201. — 1790 wurde Mr. Walter von der Times wegen Beleidigung des Prinzen Wales — bloß weil gesagt worden: „Er befinde sich mit seinem Later in Diffe renzen." zu einem Jahre Gefängniß vcrurthcilt. — Archen Holz, bri tische Annalen V, 121.
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