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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1917
- Strukturtyp
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- 1917-09-07
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1917
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. .V/ 209, 7. September 1917. Mäh ring, Bruno: Zur Indikation und Technik der Unterkieser-Resektionsprothese. (Berlin.) Herm. Meußer, Berlin VV 57. Neymann, Clarence A.: Kieferschußsrakturen. (Hei delberg.) Carl Pfeffer, Heidelberg. Perls, Walter: Symptomatologie und Therapie der Schädelschüfse. (München.) H. Laupp jr., Tübingen. Stegmüller, Walter: Über Schädelschüfse und Tan gentialschüsse. (Freiburg i. Br.) H. Grimms Nachf., Freiburg i. Br. Volt, Emil: Über Gchirnschüsse mit besonderer Berück sichtigung eines Segmentalschusses mit postoperativem groben Gehirnborfall. (Berlin.) Emil Ebering, Berlin. Wiese, Bruno: Methoden zur Deckung von knöchernen Schädeldesekten. (Straßburg.) Elf.-Lothr. Druckerei, Straßburg. Augenverletzungen behandeln folgende Arbeiten: Gladhorn, Erich: Über die Lvuisio nervi optici infolge indirekter Verletzungen. (Berlin.) Emil Ebering, Berlin. Heuveldop, Fritz: über drei Fälle von Schrotschuß verletzungen im Auge. (Heidelberg.) Westfäl. Vereins- Druckerei, Münster i. W. Janssen, Heinr.: Die in der Kgl. Universitäts-Augen klinik zu Halle a. S. behandelten Kriegsverletzungen im ersten Kriegsjahre. (Halle.) F. A. Günther L Sohn, A.-G., Berlin. Oleynick, Rosa: über die in der Augenftation des Festungslazaretts I, Königsberg, beobachteten Augen verletzungen während der ersten Kriegsmonate. (Königs berg.) S. Karger, Berlin. Pfister, Anton: Skleralruptur mit Aniridie-Linsen- luxation und Drucksteigerung infolge Granatsplitter verletzung des Auges. (Heidelberg.) Jul. Waldkirch L Co., G. m. b. H., Ludwigshasen a. Rh. Säger, Walter: Zwei seltene Schrotschußverletzungen des Auges. (Berlin.) S. Karger, Berlin. Sarnowsky, Xaver: über Sehstörungen nach Schuß verletzungen des Gehirns. (Breslau.) Breslauer Ge- nossensch.-Druckerei, Breslau. Vossius, Axel: über Sehstörungen nach Verletzungen der zentralen Sehbahnen. (Gießen.) Otio Kindt, Gießen. Die Gehirnverletzungen, von denen wir bereits oben sprachen, sind ein großes Gebiet, das uns auch auf indirekte Ein wirkung von Kriegsereignissen auf das Gehirn führt und die psychologische Seite berührt. Hier wollen wir folgende Arbeiten hervorheben: Barck Hausen, Ernst: Gehirnerschütterungen in der Armee. (Leipzig.) Univ.-Druckerei Alex. Edelmann, Leipzig. Bauer, Joachim: Hysterische Erkrankungen der Kriegs teilnehmer. (Kiel.) L. Schumacher, Berlin dl 4. Michaelis, Edgar: Zur Kenntnis der psychischen Er krankungen bei Kriegsteilnehmern. (Gießen.) Carl Mar- hold, Halle a. d. S. Pflug, Albert: Kriegserfahrungen über psychogene Taubheit und Stummheit. (Heidelberg.) Frtedr. Schulze, Heidelberg. Schlorhauer, Gustav: über nervöses Erbrechen bei Kriegsteilnehmern. (Berlin.) Emil Ebering, Berlin. Schwarz, Gertrud: Zur Kenntnis der Gedächtnis störung nach Granatkontusion. An diese Arbeiten schließt sich nun eine große Zahl anderer Dissertationen medizinischen Inhalts an, die wir in dem Rah men dieser Abhandlung nicht alle aufzählen können; möglicher weise wäre in einem anderen Aufsatze Gelegenheit gegeben, die Gebiete der verschiedenen Schußverletzungen (Bäuch, Lunge, Brust, Herz, Blase, Niere usw.), der Tetanusbehandlung, der Kriegsseuchen, Impfungen, Frakturenbehandlung u. a. im Hin blick auf die vorliegenden Dissertationen zu behandeln. Wir haben hier nur die im Mittelpunkt des allgemeinen Interesses stehenden Abhandlungen ausgezählt und versucht, diese nach den einzelnen Gebieten systematisch zu ordnen. 1062 Das Recht der Geisteskultur. Eine neue Auffassung des Urheberrechts. Bon vr. Arthur Wolfgang Cohn. (Schluß zu Nr. 208. j Die Tätigkeit des Kunsthändlers ist hingegen, wie wir hier sehen, trotz ihrer kulturellen Zwecke nicht schlechthin künstlerisch zu nennen. Dient sie auch der Verwirklichung künst lerischer Absichten, so ist sie doch vom Betrieb anderer Zweige des Handelsgewerbes nicht wesentlich unterschieden. Das Ver lagsrecht ist daher kein Künstlerrecht, sondern ein Handelsrecht, das auf Grund der Mitwirkung seiner Träger bei der allge meinen Krinslpflege einen besonderen kunstrechtlichen Einschlag erhalten hat. Etwas ganz anderes ist cs natürlich, wenn sich eine Leistung des künstlerischen Handelsgewerbes, z. B. eine Ausgabe schriftstellerischer Werke, zur Höhe kunstgewerb licher Produktion emporschwingt. In diesem Falle führt die kaufmännische oder handwerksmäßige Mitwirkung bei der Pflege der Dichtkunst zu urheberischer Arbeit auf einem Gebiet der bildenden Kunst. Dieser steht folgerichtig auch der entsprechende Kunstschutz zu. Ähnlich wie in diesem letzten Falle, aber noch eigentüm licher, verhält es sich mit der künstlerischen Kritik. Ihrem Zwecke nach glaubt man sie zu den ästhetischen »Zwischen leistungen« rechnen zu sollen; macht sich doch gerade der ernste, reife Kritiker') durch die Bewertung der künstlerischen Einzel erscheinungen sub speoik aeteroitatis um die Erhaltung der Kunst als zeitlosen Menschenguts in besonders hohem Maße verdient. Doch erregt nähere Beobachtung unsere Zweifel. Ob wohl nämlich die Kunstkritik die Förderung aller Kunstzweige anstrebt, so zeigen doch die Arbeiten nicht nur der literarischen, sondern auch der Musik- oder bildenden Kunst-Kritiker aus nahmslos schriftwerksmäßige Durchführung. Die Erörterung dieser Frage greift über den Bereich des in diesem Abschnitt behandelten Themas hinaus und muß daher für später (IV) ausgespart werden. Hier waren nur die ein zelnen künstlerischen Tätigkeiten auf ihre Gemeinsamkeit und Verschiedenheit hin zu prüfen, zur Bemessung ihrer kunstrecht- lichen Bedeutung. Denn nur so kann das allgemeine Kunst recht verwirklicht werden, daß eine Reihe individueller Künstler rechte zur bevorzugten Wahrnehmung allgemeiner Interessen nach Maßgabe der besonderen Leistungen verliehen und gegenein ander ausgeglichen werden. Eines dieser künstlerischen Son derrechte ist nach der hier vertretenen Auffassung das urhebe- rische Künstlerrecht, nebenden Sonderrechten der nachschasfen- den Künstler und Kunsthändler. Diese neue Anschauung steht zwar mit den bisher aufge stellten Theorien, keineswegs aber mit dem geltenden Rechtin Widerspruch. Im Gegenteil liefert der Inhalt unserer Gesetze gerade die stärksten Beweisgründe für ihre Brauchbar keit. Nicht nur ist neben die Urhebergesetze schon vor reichlich anderthalb Jahrzehnten das Verlagsgesetz, die Rechtsquelle für den Kunsthandel getreten; die Urhebergesetze selbst enthalten — namentlich das LMUG durch die Fassung vom 22. Mai 1910 — außer den aus der Urheberschaft hergeleiteten Rechten auch solche auf Grund mannigfaltiger nachschaffender Künstler schaft, so daß man folgerichtig die Bezeichnung »Urhebergesetz« längst hätte in »Künstlergesetz« umwandeln müssen. Und auch im einzelnen befindet sich der Inhalt der Gesetze in voller Über einstimmung mit der neuen Ausfassung, insofern als sichtlich die Art und der Umfang der künstlerischen Betätigung der einzelnen Rechtsträger den Matzstab für ihre Eignung zur Wahrnehmung des allgemeinen Kunstinteresses abgegeben hat. Je größer die künstlerische Leistung, desto reicher die kunstrechtliche Ausstat tung. Jeder Künstler hat die Aufgabe und recht liche Befugnis erhalten, den Erfolg seiner ArbeitderAllgemeinheitals Bereicherung ihres Kul turbesitzes zu sichern! So schützt der Urheber seine Schö- ') Von den bloßen Zeiiiinqsberichicrstaitern, den »Knnstrkportern». ist hier abzusehcn.
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