Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1860
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- 1860-11-26
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- 26.11.1860
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halb des deutschen Bundesgebietes erscheinende» literarischen und arti stischen Erzeugnissen gelte, und auch sie machen keinen Unterschied zwischen den mögliche» Urhebern dieser Erzeugnisse. Bekanntlich hat das preußische Gesetz vom l l. Juni 1837 einen gewichtigen An- theil an dem Bundesbeschlusse und es laßt sich nicht voraussetzen, daß man Seiten des preußischen Gesetzgebers bei der Abfassung des vortrefflichen und umfassenderen Gesetzes, als der Bundesbeschluß dann wurde, durch die klarere Zurückführung des Gesetzes auf das Urheberrecht gerade diesen Standpunkt,verlassen wollte. Dies ist um so unwahrscheinlicher, als §.38. auch nur von in fremden Staaten er schienenen Werken spricht, nicht von ausländischen Autoren, deren Schutz von der Reciprocität abhänge Erst nach und nach ist man von dem früher herrschenden Grundgedanken, daß der Schutz gegen den Nachdruck eigentlich ein dem Verleger gewährtes Privi legium für Herstellung des Fabrikats sei, abgekommcn; aber wenn man auch den Urheber des Geisteswcrks endlich als alleinige Quelle des Verlcgerrechts erkannt und gesetzlich anerkannt hat, so fehlen in keinem Gesetze doch die Spuren der leitenden Gedanken, daß vom Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit aus der Verleger der zunächst zu berücksichtigende sei. Das was die angeführte chursächsische Ver ordnung schon 1686 verlangt hatte, wurde nun zum Kriterium für die Berechtigung des Verlegers, nämlich der redliche Erwerb des Verviclfältigungsrechts vom Urheber (in den Gesehen Verfasser, Autor, Schriftsteller ic. genannt). Zeigt uns nun die Geschichte der Entstehung unserer Gesetze zum Schutz des Urheberrechts in Deutschland, daß man das im Jn- lande erschienene Werk vor allem schützte, und nur einen redliche» Erwerb der Berechtigung Seiten des Verlegers verlangte, so ist für den Ausschluß des Ausländers von dem Rechte, dem inländische» Verleger ein Werk mit der Wirkung in Verlag zu geben, den Schutz ves inländischen Gesetzes für seinen Verlagsartikel in Anspruch nehmen zu können, 2) in den allgemeinen Rechtsgrundlagen auch nicht der ge ringste Grund vorhanden. Mir ist kein Staat bekannt, dessen Gesetz dem Inländer verbietet, von dem Ausländer etwas zu erwer ben; kein Gesetz eines Staates, welches den Inländer nicht als rechtmäßigen Besitzer anerkennt, weil der Gegenstand vom, oder auch im Auslande erworben worden ist. Im Gegentheil, die Ge setze beschäftige» sich vielfach damit, festzustellcn, nach welchem Rechte ein solcher Erwerb beurtheilt werden müsse, und die Wissenschaft und Gerichtspraxis ist längst darüber einig, daß man den Erwerb nach den Gesetzen des Landes in dem er entstanden sei, beurtheilen müsse. Wäre dies nicht der Fall, so würde jedes vom Ausländer erworbene Gut im Jnlande vogelfrci sein; denn der Käufer eines Sackes Kaffee muß seinen Erwerb ebenso gut von einem zur Ueber- eignung Berechtigten ableilen, als der Verleger sein Verlagsrecht vom Urbeber. Spräche nun das inländische Gesetz dem Ausländer das Recht ab, eine Uebereignung vor den Gesetzen des Inlandes rechtsgültig zu bewirken, so würde der Erwerber auch kein Eigen- lhum an dem Sacke Kaffee erlangen. Es ist aber kein einziger RechtSgrund denkbar, weshalb das Gesetz des Staates den Erwerb von einem Ausländer nicht schützen sollte. Denn selbst wenn wir in die älteste Zeit zurück geben wollten, wo der Ausländer ohne Recht war, so würde der Gegenstand, der im Besitz einer völlig recht losen Person wäre, gleichsam herrenlos erscheinen und also dem zuerst besitzergreifende» Inländer rechtmäßig zufallen und derselbe als zuerst Besitzergreifender (primus ocevpans) ein vollständig aner kanntes Recht haben. Denn überall gilt die Besitzergreifung herren- loserSachen als rechtmäßiger Eigenlhumserwerb. Darum muß man annehmen (was auch in andern Rechtsverhältnissen nie bestritten wird), daß der nach den Gesetzen des Auslandes zur Uebertragung eines Rechts Befugte die Uebereignung an einen Inländer mit der Wirkung ausführr,'daß Letzterer den vollen Schutz seines Landesge- setzcs für das erworbene Recht genießt. Auf diesem Satze beruht ja der ganze Völkerverkehr. Und dieser unangefochtene Rcchtssatz erfährt keine Veränderung in dem Gesetze zum Schutze gegen Nach druck. Im Gegentheil, der Umstand,,daß auch alle anonnmen Schrif ten auf eine Reihe von Jahren geschützt sind, beweist genügend, daß man auf die Eigenschaften des Urhebers gar nichts gegeben hat. Demnach kann man mit Recht behaupten, daß 3) die Fassung der Gesetze gar nicht erlaubt, daß der Richter untersucht, ob der Urheber ein Ausländer oder Inländer ist, sondern daß die Gesetze verpflichtet waren, den Ausländer geradezu auszu- schlicßen, wenn man den Verleger seinerWcrkeimJnlande den Schutz des Gesetzes nicht genießen lassen wollte. Der Erwerb, welcher innerhalb der von den Gesetzen desjenigen Ortes, wo der Act der Erwerbung vor sich geht, gegebenen Bestimmungen geschehen, ist nach den Gesetzen aller civilisirten Länder gültig und macht den Er werber zum Eigenthümer des erworbenen Rechtes, und sie schützen dieses Eigenlhum, ohne zu fragen, wo der Veräußerer hcimathsbe- rechligc war. Wollte die Gesetzgebung zum Schutze des Urheber rechts und Verlagsrechts von diesen anerkannten Sätzen eine Aus nahme machen, so mußte sie dies ausdrücklich aussprechen, weil eS ein unentbehrlicher Grundsatz für die Gesetzauslegung ist, daß man annimmt, jedes Gesetz stehe auf den allgemeinen Grundlagen des Rechts. Die allgemeine, in allen Gesetzen vorkoinmende Bezeich nung des Berechtigten als „Urheber" ohne irgendeine weitere Kenn zeichnung, neben der ganz bestimmten Hinweisung auf die Eigen schaft der Verlagsartikel, daß sie im Jnlande erschienen sei» müssen, drückt den Willen des Gesetzgebers im Gegensätze zu der von mir angefochtenen Ansicht Hinreichendaus. Ist nun nach meinemDafür- halten in der Wissenschaft, in der Gesetzgebung und in der Gerichts praxis kein Grund vorhanden anzunekmen, daß das Gesetz bei dem Urheberrechte eine Ausnahme bezüglich der Qualisicatiou der Aus länder zum Veräußern ihrer Rechte an Inländer mit dem vollkom menen gesetzlichen Erfolge gemacht habe, so besteht dagegen 4) geradezu eine strenge Pflicht des Gesetzgebers, den Inlän der in seinen wohlerworbenen Rechten zu schützen. Ich für meinen Tkeil betrachte diesen Schutz allerdings, wie aus dem Vorstehenden kervorgeht, als eine nothwendige Folge des vorhandenen Rechtes, keineswegs als ein Privilegium, welches das positive Gesetz aus Zweckmäßigkeitsrücksichten crtheilr. Für Diejenigen aber, welche den Rechtsanspruch des Verlegers auf Schutz leugnen, muß die Zweck mäßigkeit durchschlagen. Der Nachdruck ist, wie jeder Eingriff in Vermögensrechte, etwas vollkommen Unsittliches; in unser» Staaten ist er etwas Unrechcliches daneben noch durch das Gesetz geworden. Daß dieses nicht allenthalben gleich stark empfunden und anerkannt wird, liegt in der Neuheit der Anerkennung, welche das Urheber recht in deni Rechtssystem nicht allein, sondern auch in der Rechts überzeugung gewonnen hat; und die Verspätung dieser Anerken nung ist zum größte» Theil von der unseligen Unfähigkeit römischer Juristen, über das eorpus juris hinaus etwas zu begreifen, abzu- lciten. Keinem Staate hat es aber jemals Vortheil gebracht, das Unrecht, das Unsittliche in irgend welcher Form zu dulden; es wirkt der einzelne Nachlaß vom Recht entsittlichend für das Ganze. Dane ben aber muß der Staat, wenn er geordnete Verhältnisse haben will, alle Einrichtungen treffen, die Arbeit seiner Angehörigen zu schützen. Schlimm ist es, wenn der Mangel der Rechtsausbildung eines Nachbarstaates ik» nöthigt, die Reciprocität zur Bedingung des Rechtsschutzes, Len der nachbarliche Staatsbürger anspreche» will, zu machen. In keiner Weise läßt cs sich aber rechtfertigen, dem eige nen Bürger den nökhigcn Rechtsschutz ohne allen und jeden Grund ! zu versagen, indem man das, was ec sich mir Arbeit und Kostenauf wand geschaffen, tum verdienten Gewinn daraus zu ziehen, jedem
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