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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1860
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1860
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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M 156, 19. Dccember. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2657 Hudolpk in I-eipriA. 1>ss ^iederßetundvne Kind. bemalt von Lrolessor Lustige. 1» lvierrolinto gestöcken von 0. 11 eis. gu. bol. 5lannl>eimer Kunstvei-einsblatt. 5 1-orelei. bemalt von 6. 8ol>n. bestocken von 1. belsinx. bol. L.keinisckwest;iksl>sckes Xunstvereinsblatt. 6 (Neide Llst- ter nur bsar.) ^ O Weigel in I,eipriA venknmle deutscker Laulcunst, Lildnerei und IVIalecei von brnst borsten. 148., 149. u. 150. UiekeruiiA. 8ct>Iuss des 0. Landes. (8 8taklsticke, V6 1'extseiten und lnlmltsverrvickniss.) ^r. 4. In bmscklsx ä l-ieserunk 20 brackt-^usgabe in bol. aus feinstem Lavier und besonders sorgfältigen Abdrücken a I ,/> Nichtamtlicher Theil. Können preußische Verleger von Werken französischer Au toren den Schutz gegen Nachdruck ansprechen? In der jüngsten Zeit ist in verschiedenen Blattern wiederholt die Frage erörtert worden: ob ein inländischer Verleger von Wer ken ausländischer, beziehungsweise französischer Autoren, das Schutz recht gegen Nachdruck genießt oder nicht. Zunächst muß bemerkt werden, daß diese Frage eine streng juristische ist, die also auch nur durch Rechtsgründe, nicht aber, wie dies zum Beispiel in Nr. 146. d. Bl. geschehen ist, durch Zweckmäßigkcitsgründe entschieden wer den kann. Es mag sittlich und nützlich und für den Geschäftsverkehr nolhwendig erscheinen, daß jenes Schutzrecht auch dem Verleger von Werken französischer, überhaupt ausländischer Autoren zuiheil, und daß dies durch bestimmte Gesetze ausgesprochen werde, allein hier handelt es sich nur darum, ob nach den gegenwärtigen in Preußen geltenden Rcchlssätzen ein solches Schutzrecht bereits recht lich vorhanden ist. Das Preußische Landrecht Th. I. Tit. 11. §. 996. erklärt das Verlagsrecht als die Besugniß, eine Schrift durch den Druck zu ver vielfältigen und sie auf den Messen unter die Buchhändler und sonst, ausschließend abzusetzen. Der §. 998. a.a.O. sagt: daß der Buch händler das Verlagsrecht nur durch einen mit demVecfasscr dar über abgeschlossenen Vertrag erlange. Hiernach ist es unzweifel haft, daß das Verlagsrecht nach seinem Ursprünge ein nur dem Au tor zustehcndes Recht ist, als der Ausfluß des anerkannten geistigen Eigenthums an seinen Werken, und daß dieses Recht bei jedem Anderen, außer dem Verfasser, ein von diesem ab geleitetes, kein selbständiges, kein ursprüngliches Recht ist. Der Verfasser nur kann das ihm zustehende Verlagsrecht entweder unmittelbar selbst ausüben, oder dasselbe ganz oder theilweise an Andere abtrcten. Von derselben Rcchtsanschauung ist auch das Gesetz vom 11. Juni 1837 über den Nachdruck getragen. Hier heißt es im §. 1.: „Das Recht, eine bereits herausgegebcne Schrift, ganz oder theilweise, von neuem abdruckcn oder vervielfältige» zu lassen, steht nur dem Autor derselben zu oder Denjenigen, welche ihre Besugniß dazu von ihm herleiten." Auch Art. 1. des Publ.-Patents vom 39. November 1837 zu dem Bundesbcschlusse vom 9. November 1837 gibt das Recht auf Schutz gegen Nachdruck nur dem Urheber eines Werkes, oder Demjenigen, welchem derselbe sein Recht an dem Originale über tragen hat. Nach diesen geschlichen Bestimmungen (zu denen noch §. 3. u. 9. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 tritt, in denen dasselbe Princip ausgesprochen ist), dürfte es nicht zweifelhaft sein, daß das Recht auf Schutz gegen Nachdruck nur ein in dem allein dem Autor zustehenden Verlagsrcchtc enthaltenes Recht sei, oder, selbst wenn man es als ein solches nicht in, sondern neben dem Verlagsrechte vorhandenes selbständiges Recht auffassen will, doch ein solches, welches ebenfalls ursprünglich bloß dem Autor zustcht und nur von diesem durch Uebertragung anderweitig erwor ben werden kann. Nun ist es notorisch, daß zwischen Frankreich und Preußen ein rechtsgültiger Vertrag über den Schutz gegen Nachdruck der in beiden Ländern erscheinenden Geistespcoducte nicht besteht, daß kein Franzose den Schutz preußischer, kein Preuße den Schutz franzö sischer Gesetze wegen Nachdrucks seiner Werke in Anspruch nehmen kann, kurz, daß kein französischer Autor ein Recht auf solchen Schutz in Preußen hat. Erscheinen nun seine Werke bei einem preußi schen Verleger und ruft dieser den Schutz des Gesetzes gegen Nach druck an, fragt man ihn nach dem Rechtsgcundc seiner Schutzfor- verung, so darf er sich nicht einfach auf die Gesetze gegen Nachdruck berufen, sondern ec muß nach obigen Ausführungen Nachweisen, daß ihm dieses Recht von dem Autor übertragen ist, der es also ebenfalls haben muß, um das Recht übertragen zu können. Da aber ein französischer Autor ein solches Schutzrechl nicht hat, sokann er cs auch selbstverständlich nicht an Andere abtrcten. Dies zu be haupten, hieße nicht bloß dem juristischen Gefühl und der ausdrück lichen Bestimmung der Gesetze, sondern geradezu jeder Logik inS Gesicht schlagen. Nur wenn man das Princip aufstellen und ver- theidigen kann, daß das Recht auf Schutz gegen Nachdruck nicht ein von dem Autor abgeleitetes, sondern ein dem Verleger ebenso gut zustehcndes eigenes Recht ist, wie das jüngst noch von Gerber in den Jahrbüchern Bd. III. §. 359. u. ff. versucht worden ist, nur dann kann man den Schutz gegen Nachdruck von französischen Wer ken, die von einem preußischen Verleger herausgegeben worden, be haupten; das preußische Recht kennt dies Princip der Selbstän digkeit der Rechte des Verlegers entschieden nicht. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß dieselben Grund sätze gemäß tz. 997. des Landrechls Th. l. Tit. 11. auch auf musi kalische Werke Anwendung finden, und hat insbesondere zur Erör terung dieser ganzen Frage 0er angebliche Nachdruck, welcher an den von dem Musikalienhändler Bock in Berlin verlegten Eompositio- nen des Franzosen Offenbach begangen sein soll, die nächste Veran lassung gegeben. Allein Bock ist mit seinen deshalb erhobenen De- nunciationcn bereits zweimal von der königl. Staatsanwaltschaft in Breslau und Berlin zurückgcwiesen worden, wobei jedenfalls ähn liche Rechtsanschauungen, als die hier dargeleglen, maßgebend ge wesen sind, da es zur Prüfung der Frage, ob ein Nachdruck began gen worden oder nicht, gar nicht erst gekommen ist. Breslau. Fuchs, Gerichtsassessor bei der kgl. Staatsanwaltschaft. Die Geschäftsgeheimnisse des Buchhandels. Ein Artikel in Nr. 141. d. Bl. beklagt sich über die Bloßstel lung der Rabattverhältnisse und resp. der Geschäftsgeheimnisse des Buchhandels durch das Bcockhaus'sche Eonversalionslexikon. Aller dings ist hiermit ein großer Fehler begangen worden, der den Verle ger veranlassen dürfte, einen Earton zur Ausmerzung fraglichen Artikels zu drucken; aber wir haben ein noch größeres Ucbel, und dies liegt in dem Postbezug des ,,B ö r se n b l a t les für den deut schen Buchhandel". Dieses Börsenblatt enthält, wie bekannt, meist ganz ausführlich die Bezugsbedingungen der einzelnen Werke und wird auch von Privaten und Privatgesellschaften durch die Postanstallen bezogen und gelesen! So liegt z. B. in einer Kreishaupt- und Universitätsstadt Süddeutschlands in einer Lesege- sellschafl von über 1200 Mitgliedern das Börsenblatt auf und wird sehr viel gelesen, desgleichen halten sich in beregter Stadt mehrere Privaten und öffentliche Anstalten das Börsenblatt. Daselbst trat
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