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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.12.1860
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.12.1860
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- Deutsch
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2550 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 150, 5. December. Dies das allgemein Grundsätzliche in zweifelhaften Fällen. Der vorliegende Fall ist aber gar kein zweifelhafter, und der Antwort des Publicisien liegt jedenfalls eine durchaus ungenaue Auffassung des erzählten Factums zu Grunde. Der die Auskunft begehrende Ein sender berichtet ihm' der Autor, der das Manuscript nach Sachsen verkaufte, hat sich eine Ueberarbeitung desselben vor dem Druck Vorbehalten und diese rechtzeitig mit dem ausdrücklichen Bemerken eingesandt, daß das neue Exemplar dem Drucke unterbreitet werden soll- Vorausgesetzt, daß das Factum an sich genau mitge- rheilt ist, erhellt hieraus genügend: der Autor verkaufte sein Ma nuscript an den Verleger unter der ausdrücklichen Bedingung des Druckes, und zwar des Druckes nach einer vorher vorzunehmenden Ueberarbeitung. Der Verleger, weit entfernt demnach unbeschränk ter Eigenthümer des Manuskripts zu sein, der über das Ob und Wie der Veröffentlichung einseitig verfügen konnte, halte hierdurch die bestimmte Verpflichtung, erstens das Werk zu veröffentlichen und zweitens den Druck nach der besonder» Ueberarbeitung erfolgen zu lassen. Hierauf beruhte das Abkommen. Er hat dies jedoch nicht gethan, er hat das Manuscript und sogar den Vornamen des Au tors umgeändert, „so daß Verfasser weder seine Arbeit in dem Mach werk erkennen kann, noch mag", — folglich hat der Verleger das Abkommen, resp. den Vertrag verletzt, und dem Autor kommt eine Gcnugthuung dafür zu. Worin diese Genugthuung zu bestehen habe, ist theoretisch bald zurechtgelegt, aber bei der Mangelhaftigkeit unserer Gesetzge bung über die Regelung der Verhältnisse zwischen Autor und Ver leger nicht so bald praktisch entschieden. Ehre und Ruf des Schrift stellers können nicht beeinträchtigt sein, wenn sein Name im Titel umgeändert ist. Eine Vermögensbeschädigung liegt auch nicht vor, wenigstens wäre dieselbe für fernere Auflagen schwer zu begründen, und dann natürlich gar nicht, wenn er sich wegen seiner Ansprüche ein für allemal mit dem Verleger abgefunden hat. Dagegen hatte er durch die Art seines Abkommens den Rechtsanspruch, sein Werk veröffentlicht zu sehen; das ist nicht geschehen, wenigstens braucht ihm die Publication in der von ihm angegebenen Umgestal tung nicht für sein Werk zu gelten, folglich muß ihm das Recht zustehen, den Verleger zu nöthigen, der übernommenen Verpflich tung gerecht zu werden und neben der Bearbeitung eines Andern das eigentliche Original nachträglich zn publiciren- Das klingt we nigstens logisch. Zur Geltendmachung seiner Ansprüche gibt es nun für den Autor zwei Wege: entweder er betritt den Weg Rechtens und vertraut sich dem Gutachten einer literarischen Sachverständi- gen-Commission an, oder aber er scheut das Wagniß eines vielleicht weitläufigen und verhältnißmäßig kostspieligen Processes. Dann fordert er den Verleger zur Veröffentlichung seines Werkes neben der unbefugten Bearbeitung kategorisch auf. Wird dieser Auf forderung, wie zu erwarten ist, keine Folge gegeben, so sucht er sei nerseits die richterliche Entscheidung erst gar nicht nach, sondern überträgt sein Werk unbeschadet des vom ersten Verleger bezogenen Honorars einem zweiten zum Verlag und überläßt es jenem, den Proceß selbst zu versuchen. Die Frage liegt dann praktisch viel be quemer, und wird, wenn es überhaupt dazu kommt, kaum zu Un- qunsten des Schriftstellers entschieden werden können, wobei natür lich immer vorausgesetzt wird, daß der Sachverhalt im streitigen Punkte genau der im Publicisten mitgetheilte ist, da anders im letz ter» Verfahren das Vergehen des Nachdrucks gegen den ersten Ver leger gefunden werden könnte. Im übrigen mag sich der betreffende Autor damit trösten, daß er nicht der Einzige ist, der vor dem Eapitalbruch eines derartigen Abkommens rnthlos steht. Die gesammlen deutschen Verlagsver- iräge ruhen mehr oder weniger auf der sandigen Grundlage mora lischer Verpflichtung, wobeifrcilichderVerlagshandel am schlechtesten fährt. Verlagscontracte werden geschlossen, um nicht gehalten zu werden — das ist fast sprichwörtlich geworden. Die deutsche Parti- culargesetzgebung über Verlagsrecht ist sehr unbedeutend; außer den Bestimmungen des preußischen Landrechts und des oesterrcichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet sich in derselben kaum Erwähnenswerthes. Dazu gehören die Bestimmungen des preußi schen Landrechts einer Zeit an, die nicht die unserige ist, und welche von Haus aus so unklar sind, daß sie sich mehr eignen, Begriffe zu verwirren, als die heutigen Rechtsverhältnisse genügend zu regeln. Die Männer von Fach sagen, daß dieBehandlung des Verlagsrechts nicht in die Gesetzgebung über Nachdruck gehöre, obschon verschie dene Landesgesetze hierzu den Anlauf nehmen. Dies formelle Beden ken scheint uns dis jetzt um das Gesetz selbst gebracht zu haben. All jährlich werden deshalb in Deutschland eine Menge Vcrlagscon- rracte verletzt und gebrochen, aber wenn nicht besonders wichtige Interessen vorliegen, übernehmen sicherlich die Wenigsten das Wag niß, die Entscheidung im Proceßwege nachzusuche». Die praktischen Juristen geben den Rath, den Mängeln derGesetzgebung durch An setzung von Eonvenlionalstrafen zu begegnen. Allein abgesehen da von, daß Conventionalstrafen in der Praxis nicht alle bloßgelegten Stellen des Rechtsverhältnisses zu decken vermögen, lassen sich die wenigsten Autoren die Androhung derselben gefallen. Es bleibt somit bei der mangelhaften Rechtssicherung, und man lebt und ver kehrt mit einander, wie es eben geht. Bis wann hier die Gesetz gebung ausreichend einlritt, bleibt vor der Hand abzuwarten. Hiri sch ius kündigte schon im Jahre 1842 in der Preßzeitung an, daß der Berliner literarische Sachverständigenverein „zum Zwecke der Allerhöchsten Ortes angeordnclen Revision des Verlagsrechts" zu gutachtlichen Vorschlägen aufgeforderc sei. Welchen Verlauf jene Anordnung genommen hat, wissen wir nicht. Ein einheitliches Ge setz für das ganze Deutschland wäre freilich auch hier das Beste, und der gesammre deutsche Verlagshandel wird den Wunsch theilen, daß solche einheitliche und eingehende Normen für das Rechtsverhällniß zwischen Autor und Verleger nicht lange mehr auf sich warten lassen. Leipzig, den 18- November 1860. A. Schürmann. In Sachen des durch dänische Polizeiwillkür zu Grunde - gerichteten Herrn vr. Hciberg in Schleswig. Infolge der Aufforderung von Hrn. Hecm. Eostcnoble in Nr. 117. d. Bl., Hrn. vc. Heiberg die Zahlung der vorjährigen und diesjährigen Saldi gänzlich zu erlassen, hat die Rcdacr. ferner nachsteh ende Erklärungen empfangen: 99) Hr. E. A. Eyraud in Neuhaldcnsleben streicht den Saldo. 100) Hr. I. H. Geiger in Lahr desgl- 101) Die Heinri chshofen'sche Buchh. in Magdeburg desgl. 102) Die I. B. Metzler'sche Buchh. in Stuttgart desgl. 103) Hrn. Nelte, Böltje ck Eo. in Eöln desgl. 104) Hr. Earl Nöhring in Berlin tritt der Aufforderung bei. 105) Hrn. Schauenburg <L Eo. in Lahr streichen den Saldo. 106) Das Verlags-Magazin (W. Kitzingcr) in Stuttgart streicht den diesjährigen Saldo. 107) Hr. Eduard Zernin in Dacmstadt streicht den Saldo. Personalnachrichtcn. Herrn August Speyer in Arolsen ist zur Feier seines fünf zigjährigen Jubiläums als Fürstl. Waldcck. Hofbibliothekar das Prädicat eines Ho fraths verliehen worden.
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