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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.12.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.12.1860
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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150, 5. December. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2549 LunllevvLld'scke lluckk. in Ltuttgnrt Die Liieslen-2us<ilvn>en>iunsr in linden Dsden nnck den> Diner im neuen 8ckl»ss d. 17. luni 1880. Dkvto^enpkirt. IVIit 28 ?or- trsits. kl <;». Lol. 3 Lnvitr in Derlin. 2 DIstt. Die erste /Vns>>rncke. Der letrte liesckeid. Dendnnts mit, deutscher und entzliscker Lntersclirikt. Litkuxrnpklrt von dnb. Lol. k> lt/2 ^ Okristus und die 8un>»riterin sin Drunnen. IVIit deutscher Und eng lischer Ilntersckrikt. Oemnlt von Herbert. 1-ltkugrapkirt von ^ Dietrich. >^u. Lol. I'ondruck 2 ^ Dos Olelckniss von rlen Lilien. IVIit deutscher und englischer 11» tersckrikt. Dendsnt ru Vorigem. Oemnlt von L. le 4 e u n e. l.itkogrspkirt von Dietriek gu. Lol. Hondruck 2 ^ Die Lückkekr nur Leimstk. Oemult von L. O'bl eil. Litkogrspkirt von t^unt/. gu. Lol. 2 6 Llntt. Oenrebilder. Dnmenküpke >les Alphabets II. V. W. X. V. 2. Litkogrspkirt von 4 s b. II. Lol. Dvlorirt s Illstt 7^/s 4 Illntt. Oenrebilder. Lnndscknlten, sie: ^Vin llrienrer 8ee. IVIorgen in 8ckottlsnd. Vb«nddün»»er»ng in Lnglnnd. Winter-blsck- > niittsg in Dünemnrk. IVIit deutscher und englischer Unterschritt. 6e/.eichnet und litkogrnpkirt von Deeger. KI. <ju. Lol. Ovlorirt -> Nlstt 7>/2 I»-s 8 Ijlstt. Oenrebilder. Lsmilien - 8«enen , sl»: Oute blsckt ?spe>. IVIeine liebe Orossmnins. Die vergnügten Linder. Die glück lichen Liter». Lindersrsuden. IVIutterlreuden. IVIit deutscher, Irsurosischer und englischer Unterschritt Litkogrnphirt von 4 ab. kl. ljU. Lol. Oolorirt s DIstt 7^ 12 NIntt. Oenrebilder. Diverse und meist komische 8cenen, sls: blsckher komme ick! Lrst ick! Welch schlechter 8ckerr! IVIit Lrlnuhniss. Der sekottiscke VVildküter. Der engliseke Lörster. Ls ist eine »Ite Oesckickte. iVIoge der Himmel dick beschützen. Ilüuber Ke! der 'Dkeilung. küuber vor dem /VnlnII. Lrsge sn de» 8torck. Der 8torck kst's gebrockt. IVIit deutscber und e»g- liscker Ilulersckrikt. Litkogrupkirt von 4nb, O. ünrtsck, Dietrich und Lullksns. Irl. Lol. llolorirt ü ölstt 7^/2 bil^ 4 DIstt Oenrekilder. Lunde- und Lstüenstücke, als: In der 8tube. Leisser Drei. Die 4ngd. Der Lisckkung. IVIit deutscker und englischer Unterschritt. Litkogrnpkirt von 4nb. kl. <^u. Lol. Oolorirt s Dlntt 7^ bl^ Nicht a intli ch er Thei l. Die Acnderung von Manuscripten ohne Genehmigung des Autors. Im Börsenblatt Nr. 138. wirb eine an den Berliner Publi- cisten gerichtete Anfrage milgetheilr, welche im Wesentlichen folgen dermaßen lauten „Jemand verkauft ein Manuskript nach Sachsen, bedingt sich eine lieberarbeitung desselben vor dem Druck aus und sendet diese rechtzeitig mit dem ausdrücklichen Bemerken ein, daß das neue Exemplar dem Druck unterbreitet wer den soll. Die Veröffentlichung geschieht. Abgesehen von einer unzähligen Menge der sinnentstellendsten Druckfehler ist gleich vor auf der Vorname des Autors verändert. Die Handschrift selbst jedoch ist so um- und ümgeworfen, mit ganz neuen Wendungen versehen, verändert bis in die kleinsten Satztheile, selbst ein kleines Lied nicht verschont, so daß Verfasser weder seine Arbeit in dem Machwerk erkennen kann, noch mag, da die Veränderungen die selbe total verdorben haben." Hieran wird die Frage geknüpft, ob der Verleger ein Recht zu solchem Verfahren habe, und wenn nicht, wie der Autor sich gegen solche Uebergriffc schützen und sie ahnden könne. Die Redaction des Publicisten antwortet hierauf: „Wenn ein Autor einem Verleger ein Manuscripl unbedingt verkauft, so ist das kein Verlagsgeschäfl mehr, sondern ein Kaufgeschäft, wo durch der Käufer Eigenthümer des durch Kauf erworbenen Db- jecls wird- Als solcher ist er berechtigt, über die Substanz der Sache mit Ausschließung jedes Dritten, also auch des ursprünglichen Ei- genlhümers, zu verfügen " Hiernach könnte also ein Verleger ein unbcdingt (d. h, mit Ausschließung der Vermögensansprüche des Autors an fernere Auflagen) gekauftes Manuskript nach Belieben umacbciten und verändern lassen. Die Behauptung des Publicisten ist nach Vernunftgründen und den herrschenden Grundsätzen vollständig unzulässig. Der „un bedingte" Kauf von Manuscripten kommt im Verlagshandcl häufig genug vor, allein man kann unter solchem Kauf nichts anderes ver stehen, als die unbedingte Ucbertragung der Vermögens rechte, die aus dem Verlag derselben erwachsen können, was in andern Worten die finanzielle Abfindung des Autors für eine und alle Auflagen zu nennen ist. Nun aber Haftel an dem Werke des Schriftstellers nicht bloß ein Vermögensrecht, welches im Ver lagsrecht aufgeht, da es in der Uebertragung und Ausübung desselben geltend gemacht wird, sondern auch ein geistiges oder per sönliches Autorrecht, welches unabhängig vom Besitz des Ver mögens- und Verlagsrechts für sich bestehen kann. Seiner vermö- gensrechtlichen Ansprüche mag sich der Schriftsteller mit oder ohne Vertrag vollständig begeben, das persönliche Autorrecht, z. B- das Recht an Form und Inhalt seines Werkes insoweit, als ohne Zu- rhun oder Zustimmung seinerseits keine Aendcrung daran vorgenom- mcn werden darf, bleibt ihm mindestens so lange gewahrt, als er lebt. Ein Kaufgeschäft in dem vom Publicisten aufgestellten Sinne kann nur dann angenommen werden, wenn ausdrücklich und in zweifelloser Art ausgemacht ist, daß der Autor seine sämmtlichen Rechtsansprüche an den Verleger überträgt: wenn er daher nicht allein das Verlagsrecht an dem Werke abtritt, sondern auch dem Verleger das Autorrecht in der Weise einräumt, daß dieser Aen- derringen an dem Manuskript vornehmen, dasselbe nach Belieben veröffentlichen und, wenn es ihm belieben sollte, auch ver nichten kann. Besteht ein spccielles Abkommen dieser Art nicht, oder liegt überhaupt kein Vertrag vor, so muß angenommen wer den, daß der Verleger beim Kauf des Manuskripts nur wie gewöhn lich die geschäftliche Seite, die Erwerbung des Verlags rechts im Auge hatte und der Autor seinerseits nichts anderes übertragen wollte; denn der Zweck des Verlegers ist bei Uebcrnahme eines Manuskripts zunächst ein geschäftlicher, kein literarischer, während das dem Schriftsteller verbleibende persönliche Autorrecht umgekehrt eine eigentlich literarische, keine geschäftliche Bedeu tung vertritt. Die Uebertragung des bloßen Verlagsrechts schließt jedoch für de» Verleger ebensowohl Rechte als Pflichten in sich. Der Sinn einer derartigen Ucbertragung ist nicht, dem Verleger unbeschränktes Vccfügungsrecht über das Manuskript zu geben, und der Zweck derselben besteht für den Autor nicht einzig und allein im Empfange von Honorar, im Gcgeniheil gehört letzteres nicht einmal wesentlich dazu, da ein solches Geschäft auch ohne die Verpflichtung, Honorar zu zahlen, vollauf Sinn und Bedeutung haben kann. Der Verleger erhält daher nach der Natur des Geschäftsverhältnisses zwi schen ihm und dem Autor das Recht der ausschließlichen Derlags- ausübung an dem Werke, andererseits erwächst für ihn die Ver pflichtung, das Manuskript wirklich zu v e r ö ffe » tl ich e n, und zwar möglichst fehlerfrei und ohncAenderungen am In halte. Sind Aendecungen nothwendig, so können sie immer nur nach vor heriger Verständigung mit dem Autor erfolgen, mag dieser, wie ge sagt, noch Vermögensansprüche daran haben oder nicht. (Vcrgl- hierüber auch Wächter, Verlagsrecht S. 346.; Harum, oesterreichi- sche Prcßgcsctzgcbung S. 152 u. ff.)
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