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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620108
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
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M 4, 8. Januar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 51 zu schwachen, dürfte aber von jedem staatlichen Standpunkte aus als eine Maßregel sich ergeben, welche keine Prüfung aus hält. Ucbrigcns kommt die Höhe der preußischen Stempelsteuer noch unter zwei weiteren Gesichtspunkten in Betrachtung, näm lich einerseits in Beziehung auf ihren absoluten Betrag, an derseits aber in Betreff der Frage, ob die preußische periodische Literatur mit der übrigen deutschen von dem preußischen Stem- pelgcsctzc gleich besteuert ist. Was nun 2) ihren absoluten Betrag betrifft, so wird das Stem- pelgcsctz von 1861 von Denen, welche cs zu entschuldigen suchen — denn einen grundsätzlichen Vcrtheidiger scheint es bisjetzt nicht gefunden zu haben, und dasselbe wird von mehreren officiösen Vertretern prinzipiell mißbilligt — als eine Maßregel dargcstcllt, welche wenigstens gegenüber von dem Manteuffel'schcn Gesetze der außcrprcußischen politischen Presse Deutschlands sehr beträcht liche Erleichterungen gewährt. Dies ist thcilwcise, nämlich soweit richtig, als das neue Ge setz einen Theil der fraglichen politischen Blätter, und zwar haupt sächlich solche, welche mehr als 4mal wöchentlich erscheinen und dabei wohlfeil sind, bei welchen daher 33(4 Proc. ihres Abonne- mcnlspreiscS nicht den Manteuffel'schcn Satz für solche Blätter von 2(4 Thlr. erreichen, mehr oder weniger und zum Theil sehr bedeutend in der Stempelsteuer erleichtert. So hat z. B. statt bisheriger 2(4 Thlr. der Schwäbische Merkur nur noch 1(hThlr., das Deutsche Volksblatt 23 Sgc., der Beobachter 21 Sgr. an preußischer Stempelsteuer zu entrichten. Auch sollen nach der Berechnung in cincrncucstcnVcrtheidigungdcs Gcsctzes(Börsen- blatc vom 23. Dcccmbcc 1861) von 225 außcrprcußischen poli tischen Zeitungen in deutscher Sprache überhaupt 186 in der preußischen Stempelsteuer durch das neue Gesetz erleichtert, und 25 nicht erhöht worden sein, die Zahl der höher besteuerten aber ntir 14 betragen. Dagegen sind die thcureren politischen deutschen Blätter nicht oder wenig erleichtert, es ist z. B. die Allgemeine Zeitung nur von 2 Thlr. 15 Sgr. auf 2 Thlr. 13 Sgr., also um 2 Sgr für den Jahrgang in der preußischen Stempelsteuer her abgesetzt worden. Umgekehrt aber ist durch das neue Gesetz eine andere Gruppe der periodischen deutschen Literatur, welche einen der wichtigsten Facrorcn des deutschen Eulturlcbcns und Fortschrittes auf allen materiellen und höheren Gebieten des Strebens bildet, nämlich die der wissenschaftlichen, belletristischen, landwirthschaftlichcn, ge- werbswissenschaftlichen -c. Blätter, von dem neuen preußischen Stcmpclgesctze zu einem beträchtlichen Umfange viel härter als von dem Manteuffel'schcn belastet worden. Eine bedeutende An zahl dieser Blätter fällt unter das preußische Stcmpelgesetz, ent weder weil dieselben auch politische Artikel enthalten, oder weil sie bezahlte Anzeigen enthalten und enthalten müssen. Ich sage: m ü ssc n,^wcil für viele Blätter die Anzeigen eine wirthschaftlichc Lcbcnsbcdingung und ein unentbehrliches Hilfsmittel für Bestrei tung des Aufwandes auf ihre höheren Zwecke bilden. Auch ist es für den Buchhandel, für den Gewerbcflciß und Handel einer Na tion von der äußersten Wichtigkeit, dieses Verbrcitungsmittel zu haben, da der Kreislauf der geistigen und materiellen Güter da durch so wesentlich erleichtert wird. Die periodische Literatur Deutschlands verfällt aber mit ih rem Absätze nach Preußen der dortigen Stempelsteuer, sobald die bezahlten oder auch nur für Dritte bcigclegtcn oder beigchcftctcn Anzeigen einer Zeitschrift in 1 Vierteljahr 400 Quadratzoll, d. h. 1 Druckbogen betragen. Der Rath, den man ihren Redactionen jetzt von Berlin aus gibt (Börsenblatt vom 2.Deccmbcr 1861), die Aufnahme solcher Anzeigen auf400 Quadratzoll vierteljährig zu beschränken, und ähnliche Rathschläge von dort aus, wie man die preußische Stempelsteuer, z. B. durch abgesonderten Druck der Anzeigen und Behandlung derselben als eigenes wohlfeiles Blatt, wenigstens thcilwcise vermeiden könne (Börsenblatt vom 23. Deccmber 1861), dürften am deutlichsten zeigen, welcher Zu stand für diese deutschen Unternehmungen durch das preußische Stempelsteuergesetz geschaffen wird. Da das Manteuffel'schcGesetz von 1852 sich wenigstens dar auf beschränkte, den Erzeugnissen der außerpreußischcn Presse eine Stempelsteuer von zehn Procent, wenn auch mit den Mi nimen von 15 Sgr. bis zu 2(4 Thlr. aufzuerlegen, das neue Ge setz dagegen diese Steuer auf 33(4 Pcocent, wenn auch mit 2(4 Thlr. als Maximum, festgesetzt hat, so wirkt das neue Gesetz natürlich sehr beschwerend auf solche Blätter, welche nur einmal in der'Woche erscheinen, auf welche daher bisher das Minimum von 15 Sgr. oder der Satz von lOProc. Anwendung fand, welche jetzt aber der Satz von 33(4 Proc. trifft, und welche zugleich ei nen verhältnißmäßig hohen Abonnemcntspreis haben und haben müssen. Letzteres findet aber nicht allein bei den künstlerisch aus- gcstatteten Blättern, deren Zahl jetzt eine beträchtliche in Deutsch land ist, sondern auch bei den wissenschaftlichen, belletristischen rc. Blättern der Natur der Sache nach Statt. Es könnten deren Dutzende genannt werden, welche durch das neueGesetz bedeutend höher besteuert werden, als durch das seitherige. Dies ist eine wahre Steuer auf die deutsche Volksbildung, Wissenschaft und Sorge für das Volkswohl. Ein weiterer und sehr wesentlicher Uebelstand ist aber 3) Die Ungleichheit, mit welcher das seitherige und das neue preußische Stempclstcucrgesetz, nur beide in sehr verschiede ner Weise, gewirkt haben lind wirken werden. Es wird zwar von den Vertheidigecn des neuen Gesetzes be hauptet, die preußischen Blätter werden von demselben durch schnittlich nicht mit geringeren Procentansätzen betroffen, als die außerpreußischcn BlätterDeutschlands, ja die ersteren sogar häufig höher als mit 33(4 Proc. Es ist letzteres für manche Fälle rich tig. Dagegen sind der Fälle sehr viele, in welchen das neue Gesetz die preußischen Blätter mit weniger als 33(4 Proc. zum Theil mit verhältnißmäßig sehr kleinen Quotienten trifft, wäh rend die außerpreußischcn steuerbaren Blätter sämmtlich einer preußischen Slempelabgabe von 33(4 Proc. (bis zum Höchstbe trage von 2(4 Thlr.) unterliegen. In jenen Fällen wirkt nun aber das preußische Gesetz als ein wahrer Schutzzoll für das preu ßische Drucker- und Verlagsgewerbc gegenüber von dem Gewerbe der übrigen deutschen Zollvercinsstaacen — von der Ungleichheit und dem Jrrationellcn des Systems an sich nicht zu reden. Als ein nationales Aergecniß aber ist, und wohl nicht ohne Grund, von der deutschen Presse die Bestimmung des neuen Ge setzes aufgesaßt worden, vermöge deren beim Absätze nach Preußen 4> die Blätter in fremde» Sprachen in Preußen steuer frei, die in deutscher Sprache dagegen besteuert sind. So sind z. B. alle in englischer, französischer, dänischer, pol nischer, magyarischer, tschechischer, italienischer rc. Sprache er scheinende Blätter nach dem Gesetze und nach dem Preiscou- ranr des k. Zcitungs-Eomtoics zu Berlin steuerfrei, die in deut scher Sprache, sei es in Deutschland, sei cs im Auslande, erschei nenden aber besteuert. Um von vielen Beispielen nur einige zu erwähnen, so er leidet z. B. der Niederrhcinischc Courier, welcher zu Straßburg in deutscher und französischer Sprache in zwei Spalten neben einander erscheint, mit 2(4 Thlr. preußischer Stempelsteuer per Exemplar gleichsam die Strafe dafür, daß er im Elsaß noch deutsch redet; die deutsche Pariser Zeitung büßt ihre Mutter-
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