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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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enM MmHeuWeaViMmM Ltlchern^L^rrtSgNcH. ^ Für^Wit^liel^^d«» DSl1«ar>^rei2S ^ ^ : ^hülch Ä«ile bsrechaet. — 2a dem illustrierten Teil : für Mitglieder k Nr. 200. Leipzig, Dienstag den 28. August 1917. 84. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 111. Auszug aus der Registrande des Vorstandes des Börsen vereins. 1. Nachdem die diesjährige Hauptversammlung des Bör senvereins über die Anträge des Herrn Paul Nttschmann in Berlin und Genossen zuKSund? derVerkaufsord- nung beraten und die Annahme eines Unterantrages des Herrn Kommerzialrats Wilhelm Müller in Wien beschlossen hat, ist vom Vorstand gemeinsam mit dem Wahl-Ausschuß die Wahl der Mitglieder der in Aussicht genommenen Kommission zur Wciterberatung der Anträge vorgenommen worden. Der Kommission gehören solgende Herren an: Geh. Kom merzienrat vr. Oscar Beck, München. — Gottlieb Braun, Marburg. — AlbertDiederich, Pirna. — Ioh. Heinrich Eckardt, Heidelberg. — Hofrat vr. Ehler mann, Dresden. — vr. Alfred Gies ecke, Leipzig. — Richard 5paag, Kirchheim. — Bernhard Hartman n, Elberfeld. — Karl W. Hiersemann, Leipzig. — Kommer zienrat Ioh. Klasing, Bielefeld. — Max Kretschmann, Magdeburg. — GeorgKreyenberg, Berlin. — Richard Linnemann, Leipzig. — Hosrat Arthur Meiner, Leipzig. — Otto Meißner, Hamburg. — Kommerzialrat LSilhelm Müller, Wien. — Paul Nilschmann, Ber lin. — Kommerzienrat Paul Oldenbourg, München. — Emil Opitz, Güstrow. — Otto Paetsch, Königsberg. — R. L. Prager, Berlin. — Max Röder, Mülheim-Ruhr. — vr. Wilhelm Ruprecht, Göttingen. — Oscar Schmort, Hannover. — Paul Schumann, Stuttgart. - Kommerzienrat Artur Seemann, Leipzig. — vr. Paul Sieb eck, Tübingen. — Geheimrat Kart Siegismund, Berlin. — Gottfried Spemann, Stuttgart. — Hans Speyer, Freiburg i. B. — Fritz Springer, Berlin. - Bernhard Staar, Berlin. — Eduard Urban, Berlin. — Hans Volckmar, Leipzig. — vr. Ernst Bollert, Berlin. — Theodor Weitbrecht, Hamburg. Die erste Sitzung der Kommission soll am 8. und 9. Sep tember d. I. stattsinden. 2. Die vom W ürttembergisch en Buchhändler- verein am 18. Juni 1917 beschlossene neue Verkaufs- ordnung hat der Vorstand genehmigt: sie lautet wie folgt: 8 1. Auf Gegenstände des Buchhandels (im Sinne des Z 4 der Verkaufsordnung des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig vom 1. Juli 1909) darf keinerlei Rabatt oder Skonto gewährt werden, weder gegen bar noch in Rech nung (vgl. die Ausnahme in Z 2). Dergleichen sind alle der Gewährung eines Abzugs gleichkommenden Vergünstigungen, wie Rabattmarken, Zugaben, Prämien u. ä., unzulässig. Bei Gewährung von Ratenzahlungen sind die im Versand- und Reisebuchhandel üblichen Zahlungsbedingungen cinzuhalten. Alle Bücher verkaufenden Handlungen, die einem Rabattspar verein angehören, sind verpflichtet, durch einen Anschlag in den Geschäftsräumen und im Schaufenster bekanntzugeben, daß für Bücherverkäufe keine Rabatlsparmarken gewährt werden. § 2. Die großen staatlichen Bibliotheken, die einen jährlichen Vermehrungsfonds von mindestens 10 000 Mark haben, ge- nießen gemäß einer besonderen Vereinbarung mit den K. württ. Ministerien einen Rabatt von 714°/° auf alle Bücher, mil Ausnahme von Schulbüchern, von mehr als 12mal jähr lich erscheinenden Zeitschriften oder solchen Artikeln, die vom Verleger mit weniger als 25°/» Rabatt geliefert werden. 8 S- Unter gewerbsmäßigen Wieder Verkäufern sind solche Geschäftsleute zu verstehen, welche, ohne gelernte Buchhändler zu sein und ohne einem buchhändlerischen Ver ein anzugehören, den Verkauf von Büchern gewohnheits mäßig — entweder ausschließlich oder als Nebengeschäft — betreiben. Lchrinstitute und deren Angestellte (Lehrer, Schul diener usw.j, sowie Konsumvereine und nichtbuchhändlerische Genossenschaften sind als Wiederverläufer nicht anzusehen. Den gewerbsmäßigen Wiederverkäufern ist die Verpflichtung aufzuerlegen: daß die selben beim Wiederverkauf die Ladenpreise einzuhalten haben. Ebenso sind dieselben zu ver pflichten: mit den ihnen als gesperrt aufge gebenen Firmen keinen Verkehr zu pflegen. Wiederverkäufern, welche nachweislich hiergegen verstoßen, darf nicht weitergeliefert werden. 8 1. Von den vorstehenden Bestimmungen werden Gegen stände des Buchhandels, soweit sie antiquarisch find oder zum Restbuchhandel gehören, nicht berührt. In Prospekten, Kata logen und Schaufensterauslagen müssen antiquarische Bücher oderGegenstände des Restbuchhandels deutlich als solche gekenn zeichnet sein. Dem Ankündigen antiquarischer Werke in Zei tungen ist das Ausbieten in Katalogen, Rundschreiben u. dgl. gleichzuachten. Unstatthaft ist jede Form der An kündigung, durch welche die Meinung erregt werden kann, daß im Antiquariat auch neue Bücher billiger als nach den Be stimmungen des Börsenvereins verkauft werden dürfen. Auch bei der Auslage (im Geschäftslokal, im Schau fenster) muß in allen den Geschäften, wo neben Antiquariat auch neue Bücher geführt werden, bei etwaiger Preisangabe der antiquarischen Bücher ein Zusatz gemacht werden, welcher dieselben deutlich als Gegenstände des Antiquariats oder Restbuchhandels erkennen läßt. Zulässig find die Bezeich nungen: vorletzte Auslage, Restauflage, zweiter Hand, anti quarisch, zurückgeseyt, beschädigt, Ladenpreis aufgehoben, vom Verleger im Preise ermäßigt. Umschreibungen wie z. B. »Gelegenheits kauf« oder »Gelegcnheitsexemplar« sind unzu lässig. Im übrigen wird verwiesen auf die Bestimmungen für das Antiquariat in den Aß 14 bis 18 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum. 102b
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