Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.10.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-10-31
- Erscheinungsdatum
- 31.10.1860
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18601031
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186010318
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18601031
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1860
- Monat1860-10
- Tag1860-10-31
- Monat1860-10
- Jahr1860
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Th eil. In Sachen des durch dänische Polizeiwillkür zu Grunde gerichteten Herrn vr Heiberg in Schleswig. Infolge der Aufforderung von Hrn. Herrn. Eostenoble in Nr. 117. d. Bl., Hrn. vr. Heiberg die Zahlung der vorjährigen und diesjährigen Saldi gänzlich zu erlassen, hat die Redacl. ferner nachsteh ende Erklärungen empfangen: 72) Hr. Franz Dun cker (W. Besser's Verlagsh.) in Berlin streicht den Saldo von 1859. 73) Hr. Earl Fricdr. Fleischer Sort. in Leipzig desgl. 74) Die A. Franck'sche Buchh. in Paris streicht den Saldo. 75) Hr. Ludw. Friedr- Fues, Verlagsh. in Tübingen desgl. 76) Die A. Gcssner'schc Buchh. in Earlsruhe tritt der Auf forderung bei. 77) Die Hcnnings'sche Buchh. in Leipzig streicht den Saldo. 78) Hrn. Hennings ck Hopf in Erfurt desgl. 79) Hr. Ad. Lehmann in Leipzig desgl. 80) Hrn. G. B- Leopold's Univ.-Buchh. <Ernst Kuhn) in Rostock desgl. 81) Hr. PH. Maaß in Stockholm desgl. 82) Hrn. D. R eimer's Sort.-Buchh. (H. Quaas) in Berlin streicht den Saldo von 1859. 83) Hr. Ernst Reeder in Wciezen desgl. 84) Hrn. Z. L. Schrag's Verlag (A. G. Hoffmann) in Leip zig tritt der Aufforderung bei. 85) Hr- J.Steinhöf el in Verden streicht den Saldo von 1859. 86) Hr. I. Veith in Earlsruhe verzichtet auf den ihm zukom menden Saldo. 87) Hr. Earl Weinholtz in Braunschweig tritt der Auffor- forderung bei. An meine Herren Eollcgcn! Tief ergriffen von der herzlichen Theilnahme, die mir seit der polizeilichen Schließung meiner Buchhandlung so vielfach und be sonders aus jenem Freundeskreise bewiesen ist, in dem es mir gestat tet war, in besseren Tagen jung und kräftig ein wirkendes Glied zu sein, wird mir nun auch aus der Mitte Derer, denen ich erst seit we nigen Jahren anzugehören die Ehre habe, die helfende deutsche Bru derhand auf so ungemein freundliche Weise dargereicht. Vergelte cs Ihnen Gott und nehmen Sie meinen und meiner Familie in nigsten Dank entgegen. Wenn ich so >edes Opfer, von dem deutschen Buchhandel mir dargebracht, wenn auch nicht ohne schmerzliche Empfindungen, mit dem tiefgefühltesten Danke annehme, da mir die Mittel des Schaf fens und Erwerbens genommen sind, so kann ich doch nicht unter lassen, das in meinem Eircular vom 10. August d I. Ausgesprochene, meine Verpflichtungen gegen die Verleger betreffend, zu wiederholen und fcstzuhalten. Möchte es mir in besseren Tagen, die eine ungebrochene Hoff nung erwartet, »erstattet sein, meine Dankbarkeit gegen den deut schen Buchhandel beweisen zu können! Wenn nicht, so wird der einst mein Sohn, der mit ganzer Seele und Liebe sich unserm Ge schäft widmet, wie ich hoffe, das erfüllen, was seinem Vater nicht vergönnt ward. Schleswig, den 21. Oktober 1860. E. F. Heiberg. Noch einmal Orpheus. Die Frage, ob Off e n b a clss O rp h e u s in Preußen vor be liebiger Vervielfältigung geschützt sei oder nicht, scheint nach den im mer wieder in der Presse auftauchendcn Mitthcilungen pro und con tra noch nicht erledigt zu sein, und schon droht ein neuer ganz ähnlicher Streit über!das bekannte Werk des Fürsten Dolgoruky, „l.b vorito zur lg liusüie^. Beide Fragen können in Preußen zur Zeit nur nach tz.38. des Gesetzesvom 11.Juni 1837 entschieden werden, welcher dahin lautet: „Auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke soll dieses Gesetz in dem Maaße Anwendung finden, als die in demselben festgcstelltcn Rechte den in Unseren Landen erschie nenen Werken durch die Gesetze dieses Staates ebenfalls ge währt werden." Da nun zwischen Preußen und Frankreich zur Zeit kein Ver trag existirt, welcher einen gegenseitigen Rechtsschutz ausspricht, so ist cs keine Frage, daß Offenbach's Orpheus sowohl wie das oben er wähnte Buch des Fürsten Dolgoruky in Preußen von jedem be liebigen Verleger vervielfältigt werden dürfen. Das Gesetz vom 1 l. Juni 1837 schützt bekanntlich immer nur den Autor, und erst in zweiter Linie auch dessen Rechtsnachfolger (den Verleger). Da aber nach der Natur der preußischen Gesetze, wie unter andern in der bekannten Entscheidung der Streitsache Goupil contra Rocca ausgesprochen worden ist, kein französischer Autor und ebensowenig Dolgoruky als ein in Paris lebender' Russe Anspruch auf Schutz seiner Werke nach dem Gesetze vom l t. Juni 1837 hat, so sind die in Preußen erscheinenden Ausgaben obiger Werke durchaus nicht Nachdrücke, sondern durchaus erlaubte Vervielfälti gungen. Wenn der Hofmusikhändlcr G. Bock in Berlin das Verlags recht des Orpheus von dem Eomponisien käuflich erworben hat, so har er damit ein Recht erworben, dessen Alleinbesitz ihm in Preußen gesetzlich nicht gewahrt werden kann, danach den bestehenden Ge setzen jeder preußische Verleger Offenbach's in Paris erschienene Eomposilionen ebenso gut wie die sämmtlichcn Opern von Adam, Auber, Halevy rc. beliebig und ohne Genehmigung des Eomponisien vervielfältigen darf. Ebenso sind die Erklärungen der A. Franck'schen Buchhand lung in Paris wegen des Dolgoruky'schen Werkes ein Schuß in's Blaue, und Ausdrücke, wie: „schamlose Freibeuterei" und „Raub" sowie die Berufung auf das Rechtlichkeitsgefühl des deutschen Buchhandels in diesem Falle nicht am Platze. Daß die Franck' sche Buchhandlung in Paris Mitglied des Börsenvereins der Deut schen Buchhändler ist, kann doch an derSache nichts ändern, da die preußischen Gesetze nur in Preußen, das Gesetz vom 11. Juni 1837 außerdem wegen des bezüglichen Bundesbeschlusscs wohl innerhalb der Deutschen Bundesstaaten, nicht aber in Frankreich angcrufen werden können. Allerdings verpflichten sich die dem Börsenvccein beitrctenden Buchhändler, sich „i n s b eson d e r c desNachdrucks unddcs Nachdruckverlricbes zu enthalten", umsomehr aber muß der sehr erhebliche Unterschied zwischen „st r a fb are m N a ch d r u ck" und „erlaubter Vervielfältigung resp. Nachbildung" (s. §. 27. des Gesetzes vom 11. Juni 1837) nicht außer Acht ge lassen werden. Berlin. Hermann Kaiser. An die süddeutschen Herren Verleger. Bekanntlich berechnete früher der süddeutsche Verleger seinen Verlag fürNorddeutschland bedeutend höher, als wie für Süddcutsch- land. Gewöhnlich wurde I fl. 30 kr. mit 1 Thlr. angesetzt, eine Differenz von 15 kr. auf den Thalcr. Diese Berechnung, obgleich schon längst veraltet und in jetziger Zeit gar nicht mehr zu rechtfer- 312'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder