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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1855
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- 09.02.1855
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- Deutsch
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1855.^ 245 Vorschrift des sächsischen Gesetzes vom 22. Februar 1844, ,Art. 11 bis 13 begründet werde. Herr Volkmann stellt ferner nicht in Abrede, daß, da das französische Dccret allen im Auslande erschienenen Werken den Schutz der französischen Gesetze gegen den Nachdruck verheiße, die un zweifelhafte Möglichkeit vorliege, daß der französische Urheber den Nach weis führe, daß der Schutz, welchen er in Sachsen beansprucht, dem Sachsen auch in Frankreich gewährt werde. So weit herrscht zwischen uns volles Einverständniß. Wenn nun aber derselbe im Fortgange seiner Untersuchung behauptet, daß mit dem Erlaß dieses Decretes, wornach Ausländern der in Frankreich bestehende Schutz gewährt werden solle, noch nicht der Beweis geführt sei, daß er auch gewährt werde, so muß auch dem Laien einleuchtcn, daß hier ein edles Roß beim Schwänze aufgezäumt und der diabolische Beweis versucht worden ist, daß die Kraft eines Gesetzes durch seine Anwendung bedingt sei. Es würde hieraus folgen, daß ein Gesetz wider den Brudermord nicht eher gültig wird, als bis etwa ein Brudermörder in Anwendung desselben wirklich geköpft worden ist. Hierzu kommt aber, daß das sächsische Ge setz gar nicht den Nachweis verlangt, daß in dem Staate, dessen Ange höriger den Rechtsschutz beansprucht, hiesigen Angehörigen ein gleicher Rechtsschutz bereits gewährt worden ist, sondern mit deutlichen Worten nur den Nachweis, daß ein solcher gewährt werden würde. Es ist ohnehin eine stehende Rechtsregel, daß, wenn das Vorhan densein eines Gesetzes nachgcwicsen worden ist, die Wirksamkeit dessel ben nicht besonders nachgewiesen zu werden braucht, und das Beispiel, mit welchem Herr Volkmann das Gegentheil darthun will, ist in hohem Grade unglücklich gewählt. Er sagt, das sächsische Gesetz ordne an, daß der Richter auf einen Schadenersatz je nach den Umständen bis zu dem Betrage des Buchhändlcrpreises von 1000 Exemplaren gegen den Nachdruckcr erkennen solle, daß aber alle Instanzen seit 10 Jahren alle Klagen auf Entschädigung abgewiesen hätten, weil der Scdäden- beweis nicht geliefert sei. Es ist mir nicht bekannt, ob dieses Anführcn in Wahrheit beruht, ist es aber der Fall, wie ich nicht be zweifle, so hat Herr Volkmann den Grund dieser Meinung selbst klar genug angegeben; denn wenn der Schädenbeweis nicht geliefert war, so sind die Richter offenbar gar noch nicht in der Lage gewesen, das Gesetz zur Anwendung zu bringen, weil die tatsächlichen Voraussetzungen noch nicht cingetrctcn waren; ein Mangel, der um so befremdlicher ist, da in Art, 18 des Gesetzes das Urthcil über den Betrag des durch einen Nachdruck zugefügken Schadens und des dafür zu leistenden Ersatzes dem Sachverständigenvercin zugcwiesen wird, der an keine der er schwerenden Formen des Beweises gebunden ist. Nun wird aber doch Herr Dolkmann gewiß nicht behaupten wollen, das sächsische Gesetz gewähre dem literarischen Eigenthum keinen Schutz, weil entweder der Verleger wirklich keinen Schaden erlitten, oder weil der Sachwalter, der den erlittenen Schaden einklagen sollte, nicht ver mocht hat, denselben so klar nachzuweisen, daß entweder der ordentliche Richter, oder mindestens der Sachverständigenverein in den Stand ge setzt wurde, genügenden Anhalt für dessen Würderung zu finden. Es mußhiernach gänzlich in Abrede gestellt werden, daß außer der gesetz lichen Zusage und dem Umfang des gewährleisteten Schutzes, auch noch ein oder mehre Fälle nachgewiesen werden müßten, wo das Gesetz schon wirklich zur Anwendung gekommen ist, Dieß würde heißen, die Wirk samkeit eines Gesetzes von der Willkühr der Privaten abhängig machen, wenn sic entweder keine llcbcrtretung verschulden oder dieselbe gar nicht, oder doch nicht in rechter Weise zur richterlichen Entscheidung bringen. Das Sprichwort sagt wohl mit Recht, wo kein Kläger, da ist kein Rich ter, aber noch Niemand hat gesagt, wo kein Kläger, da ist kein Gesetz! Herr Volkmann erkennt weiter an, daß der Inhalt der französischen Gesetzgebung gut und in der praktischen Ausführung unendlich besser sei, als in Deutschland. Er behauptet aber, daß er verschieden von dem sächsischen sei, weil er nicht volle 30 Jahre nach dem Tode des Urhe bers, sondern nur 20 und lO Jahre dauere, und weil der ganze Schutz von der Niedcrlegung zweier Exemplare bei der betreffenden französischen Behörde bedingt sei. Herr Volkmann befindet sich in dieser Beziehung in einem doppelten und dreifachen Jrrthum, Zuerst im Betreff der Wirksamkeit dieser Hinterlegung, weshalb ich auf meine Widerlegung desselben Anführcns von Herrn Springer, welche in Nr. 14 d. Bl, er sichtlich ist, verweise. Aber auch in Betreff der Dauer des Schutzes ist mein Herr Gegner übel unterrichtet, da durch das Gesetz vom 8, April 1854 der Schutz des französischen Gesetzes für die Kinder bis auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers oder des Ablaufs der Rechte seiner Wittwe verlängert worden ist. Mit dieser Voraussetzung fällt aber die ganze, darauf gebaute Schlußrcihe, Herr Volkmann hätte aber auch schon aus Art, 11 des Gesetzes, Xlinen 2 wissen können, daß eine kürzere Dauer des Schutzes Zweiundzwanzigster Jahrgang. in einem andern Lande nicht dessen Versagung, sondern nur eine gleich mäßige Abkürzung der sächsischen Schutzfrist zur Folge hat. Nicht min der hätte sich derselbe aus dem in Nr. 2 d. Bl- abgedruckten Erkenut- niß des kaiserlichen Gerichtshofs darüber belehren können, daß dieser dem Decret, „wegen seiner ganz allgemeinen Fassung", allerdings eine rückwirkende Kraft beilegt, und da muthmaßlich der französische Ge richtshof mit der Absicht des Gesetzgebers vertrauter sein dürfte, als mein ehrenwerther Gegner, so leuchtet ein, daß seine Versicherung, daß, abgesehen von allem Andern, kein Franzose den vor dem 28. März 1852 erschienenen Nachdruck angreifen könne, weil seine Gesetzgebung auch keine rückwirkende Kraft habe, auf sehr schwachen Füßen steht. Der Thon derselben ist nicht einmal mit ein wenig Eisen gemengt. Der Unterzeichnete enthält sich, näher auf die Beschreibung der einzelnen Falle einzugehen, von welchen Herr Volkmann den Nachweis der Ge genseitigkeit abhängig gemacht wissen will. Es fehlt nur noch, daß die Prozesse auch zwischen denselben Parteien in Frankreich und Deutsch land geführt sein müssen, um ihre Beweiskraft vollständig zu machen. Auch rühmt sich der Unterzeichnete nicht einer so großen Vertrautheit mit den Ansichten der Behörden und selbst der Gerichtshöfe, um den selben vorzuschreiben, mit welchen Nachweisen sie sich begnügen müssen. Er vertraut vielmehr, daß sic das Gesetz nicht nach den Deuteleien einzelner Parteien und ihrer Sachwalter, sondern nach seinem Sinn und Wortlaut zur Anwendung zu bringen wissen werden. Um übrigens Herrn Volkmann über die wirklich erfolgte Publikation des Gesetzes in Frankreich zu beruhigen, verweise ich denselben auf die Nr. 510 des öulletin de» I-ois de In republigue trnn^nise vom Jahre 1852, worin dieselbe zu finden ist. Wie weit übrigens auch in Sachsen gerade die höchste Behörde davon entfernt ist, die Auffassung Herrn Volkmann's über den Eintritt der Wirksamkeit des Nachweises der Gegenseitigkeit des Rechtsschutzes zu theilen, geht am Deutlichsten aus der Verordnung vom 4. Juli 1844 hervor, welche derselbe merkwürdiger Weise völlig ignorirt, und welche doch seine ganze Ausführung schlechthin vernichtet. Denn so gewiß der Pariser Verleger sich über den Erwerb des Verlagsrechts auswei- sen muß, so gewiß steht es nicht dem hiesigen Nachdrucker zu, die Iu- länglichkeit des Nachweises der Reciprocität zu beurtheilen, sondern der Verwaltungsbehörde, wenn vorläufige Maaßnahmen, und dem Gericht, wenn endgültige Vorkehrungen zum Schutz gegen den Nach, druck beantragt werden. Nun ist der Nachweis der gesetzlichen Gewähr der Gegenseitigkeit bereits von Regierung zu Regierung geführt wor den, wie sich aus der unter T abgedruckten Erklärung des Ministe riums des Auswärtigen an den französischen Gesandten ergiebt. Die Legitimation wird, schon zu Vermeidung der lästigen Uebersctzungen, die bei den Verwaltungsbehörden nicht nothwendig sind, regelmäßig bei der Kreisdircction geführt werden. Es bleibt daher nur die Frage über die Wirkung dieses Nachweises offen, welche grundsätzlich durch die oberwähnte Verordnung dahin entschieden worden ist, daß seit Publi kation des Gesetzes vom 22. Februar 1844 nur der rechtzeitige Er werb einer eignen Berechtigung die hierländischen literarischen und artistischen Gerwerbtreibcnden gegen die Gefahr sicherstcllt, von auswärtigen Berechtigten, auf Grund des Art. XI. wegen unbefugter Vervielfältigung ihrer Verlagsartikel, nach Maaßgabe der Art. 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes, in Anspruch genommen zu werden. Es versteht sich von selbst, daß hiermit nur die allgemeinen Grund linien der Verhältnisse gegeben sind. Jeder einzelne Fall hat sein ei genes Gesicht, und müssen wir nun abwartcn, ob die sächsischen Ge richtshöfe dem tjuos ego! des Herrn Anwalt Volkmann sich fügen oder sich die Freiheit nehmen werden, eine Meinung für sich haben zu wollen. Der Erfolg wird's lehren, vr. Schellwitz. E 8. 8. I>lr. ülercier, IVIinistre de 8rsnce, en 8nxe. silonsieur. I-e Oouverneiuent clu Hoi n'n pas mnngue de prendre en consi- derstion, nu point de vue de In leßislntion snxonne, le Decret rendu, en date du 28, IVInrs dernier, pnr le prinoe Präsident de In kepu- bligue Krnnsnise relntivement n In cvntrelnson littärnire et nrtistigue, et dont UN exeinplnire se trvuvsit nnnexä s In Note gue IVIr. de 8er- riöre, votre predecesseur, m'n Init i'kvnneur de m'ndrssser, le 10. Xvril dernier. II en est resultä pour nous In conviction gue mnin- tennnt, pnr suite de In Publikation du dit däcret, les sujets 8rnnsnis oomptent pnrmi les etrsnxers gui, dnns In supposition gu'ils sceom- plissent les eonditions exigäes pnr nos lois, peuvent reclriner In pro tection sssuree pnr les dite» lois n In propriete litternire. 8n cvn- säguene« dorennvnnt iis nuront In Inculte de knire inLcrire les nuvrnges ä proteger dnns le röle, tenu pnr In direction ijzMiLLkle ä
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