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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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190, 16. August 1917. Redaktioneller Teil. Bericht vom Manne und von seiner Art und seinem Werk; Herr Meier, der Attör, den wir ini Dunkeln derannten, er sagt uns nichts .... München. Fritz Cramer. Goeze, Hugo, vereid. Bücherrevisor in Berlin: Die Buchhaltung des Sortimenters. Z-nder- abdruck aus dem Buchhändlergildeblatt 1917, Nr. 4—6. 8'. 36 S. Berlin 19l7. Geschäftsstelle der Deutschen Buch- händlergUde. ^ 1.— ord., 65 H bar. Die Bestrebungen, die Buchhaltung im Buchhandel auf eine bes sere Grundlage zu stellen, mehren sich erfreulicherweise, und es hseibt nur zu wünschen, daß diese Bestrebungen auch die entsprechende Unter stützung und Würdigung derjenigen finden, zu deren Nutzen und Vor teil sie unternommen werden. Schriften wie die iw ohigen Titel an geführte können, dürfen, wollen und sollen nicht umsonst geschrieben sein. Das Büchlein will kein Lehrbuch der Buchhaltung sein, aber es will zur Einrichtung einer zweckentsprechenden geordneten Buchfüh rung jn den Tortimentsbetrieben anregen, in denen nach des Verfassers Worten die Buchhaltung noch immer einen der wundesten Punkte bildet. Im Anfang seiner Ausführungen betont der Verfasser die Notwendigkeit einer geordneten Buchführung und spricht sich dann über Wesen, Ziel, Zweck und Nutzen der Buchführung aus, wobei er entschieden für die Einführung der doppelten Buchführung in den Sortimentsbetrieben eintritt. Hierauf folgt eine kurze Bespre chung der verschiedenen Formen der doppelten Buchhaltung, nämlich der italienischen und der sogenannten amerikanischen. Die letzten bei den Buchführungsformen bezeichnet er als ungeeignet. Hierauf geht der Verfasser zu einer ausführlichen Beschreibung der von ihm empfoh lenen verbesserten amerikanischen Buchsührungsmethode über, die die Vorteile der italienischen Buchführung, nämlich Teilung des Tage buchs (Journals) in mehrere Geschäftsbücher, und der rein amerikani schen Methode, die reihenweise Anordnung der Konten auf einer Seite bietet. Jedes einzelne Geschäftsbuch wird nach seiner Anlage und der ihm obliegenden Aufgabe beschrieben, worauf die Inventur- und Ab schlußarbeiten, Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrech- uung behandelt werden. Mit der Bemerkung, daß theoretische Abhand lungen stets nur Anleitung und Anregung geben, niemals aber die praktische Ausführung ersetzen können, und daß man auch in der Buch führung niemals anslerne, schließt der Verfasser seine sich zwar in engen Nahmen bewegenden, im allgemeinen aber doch alles Wichtige enthaltenden Ausführungen. Wenn man auch nicht mit allen vom Verfasser geäußerten An sichten und vorgeschlagcnen Einrichtungen einverstanden zu sein braucht — die Meinungen gehen eben auch in Buchhaltungsfragcn aus einander -, so muß man doch sagen, daß seine Darlegungen über zeugend sind und die von ihm empfohlene Buchführungsform klar, leicht ausführbar, zweckentsprechend und auch Schreibarbeit und somit Zeit sparend ist. Diese Buchführungsform ist auch bereits im Börsen blatt vom Schreiber dieser Besprechung den Kollegen zur Einführung in ihren Geschäften empfohlen morden. (Vgl. Börsenblatt Nr. 208—210 vom Jahre 1915.) Wenn theoretische Abhandlungen, wie der Verfasser ganz richtig sagt, schon nicht die praktische Ausübung zu ersetzen ver mögen, so wäre es doch angebracht gewesen, diese theoretischen Aus führungen dadurch zu unterstützen, daß der Beschreibung eines jeden Geschäftsbuchs ein Entwurf, ein Schema, ein Musterbeispiel mit Bu- chungseinträgen beigcgcben würde, damit der Leser die innere Ein richtung der Bücher wirklich vor Angen sähe. Vielleicht läßt sich dies bei einer späteren Auflage ermöglichen. Ebenso wäre der auf Seite 17 abgedruckte Monatsauszug des Kommissionärs übersichtlicher, wenn die beiden Kontenseiten nicht untereinander-, sondern nebeneinander- gestellt, also wirklich kontomäßig gezeigt würden. Bei diesem Beispiel hat sich übrigens ein Fehler eingeschlichen, denn die angeführten Zah len ergeben eine Gesamtsume von 2113,47 Mark, und der Saldo am 31. Juli beträgt nicht 374,92 Mark, sondern 474,92 Mark. Die vorstehend gemachten Vorschläge, wie die nachfolgenden An regungen sollen nicht etwa Beanstandungen oder Tadel bedeuten, sie erfolgen nur, um der Sache zu nützen und das Buch wertvoller zu machen. Die Ausdrucksweise des Herrn Verfassers ist stellenweise für den in der Buchführung weniger Erfahrenen etwas schwierig. Auf Seite 8 oben sagt er beispielsweise, nachdem er erklärt hat, daß nach 8 39 des Handelsgesetzbuchs jeder Geschäftsmann bei Beginn seines Handelsgcwcrbes und weiterhin am Schluß jedes Geschäfts jahres ein Inventar aufzustellen hat: »Dieses Inventar deckt sich mit dem .Bilanz-Konto' der doppelten Buchführung«. Diese Erläuterung trifft nicht das Nichtige, denn das Bilanz-Konto der doppelten Buch führung ist nur, wie jedes andere Konto, eine im Hauptbuch einge richtete Abrechnungsstelle. Dieses Konto übernimmt beim Jahres schluss die durch die Inventur ermittelten Bestandziffcrn der verschie denen BermögenSkonten, um damit, unter teilweiser Zuhilfenahme des Gewinn- und Verlust-Kontos, den Ausgleich dieser Konten herbet- führen zu können. Das Inventar, die Vermögensaufstellung und die Bilanz, die Vermögensrechnung, sind bei der einfachen und der doppel ten Buchführung völlig gleich. — Auf Seite 26 sagt der Verfasser: »Den Stand der am Jahresschluß unabgewickelten Geschäfte festzuhal ten und im neuen Rechnungsjahre vorzutragen, ist eben der Zweck der Bilanz . . .« Dieser Vorgang, diese Arbeit ist wohl nicht der Zweck der Bilanz, sondern nur Mittel zum Zweck: der Zweck der Bi lanz ist vielmehr, die Vermögenslage, den Vermögensstand eines Ge schäftsbetriebes und ferner den Erfolg der geschäftlichen Tätigkeit eines Geschäftsjahres, das Betriebsergebnis, festzustellen. Der Satz auf Seite 33: ». . . so umfaßt die Ertragsrechnung einen Zeitraum, für den sie die Bewegung der Vermögenswerte darstellt« könnte besser durch etwa folgenden, die Sache deutlicher schildernden Satz aus- gedrückt werden: ». . . so umfaßt die Erfolgsrechnung einen Zeit raum, zu dem sie die durch die Bewegung der Vermögenswerte entstandenen Erfolgsziffern gibt«. Wie von einer Ertragsrech- nung, spricht der Verfasser auf derselben Seite von den »nur der dop pelten Buchhaltung eigentümlichen .Ertrags-Konten', die sowohl positiver (werbender) ober negativer (verzehrender) Art sein können«. Statt Ertrags-Rechnung, Ertrags-Konten würbe wohl besser gesagt: Erfolgs-Rechnung, Erfolgs-Konten. Der Sinn des Wortes Ertrag schließt wohl den Begriff negativ (verzehrend) aus. - Auf Seite 34 sagt der Verfasser: »Im Bilanzbuch vollzieht der Ge schäftsinhaber auch seine Unterschrift«. Diese muß aber auch im Jn- ventarbuche geschehen, weil nach tz 41 des HGB. sowohl das Inventar als auch die Bilanz zu unterzeichnen ist. Da der Verfasser Jnventar- buch und Bilanzbuch getrennt geführt wissen will, wäre ein solcher Hinweis nötig gewesen. — Bei einer späteren Auflage des Buches könnte vielleicht auch noch eine Erklärung über die buchhalterische Be handlung von Wechseln, Akzepten und Rechnungen von Lieferanten, die nicht Verleger sind, z. B. Buchdruckern, Buchbindern, Papiergroß- hanölungen, Handwerkern usw., gegeben werden, da solche Geschäftsvor fälle auch im Betriebe einer Sortimentsbuchhandlung Vorkommen dürften. Der Verfasser wendet sich mit seinen Ausführungen mehr an die Inhaber von Sortimentsbuchhandlungen, denen ja die Pflicht zur Füh rung von Geschäftsbüchern obliegt. Das Büchlein ist indes auch für Gehilfen lesenswert, sie müssen ja auch die Buchführung kennen und Bücher führen lernen, wenn sie es ernst nehmen mit ihrem Beruf und ihrer Mitarbeit am Geschäft. Darum sei das Merkchen beiden Arten von Buchhändlern, Geschäftsinhabern wie deren Mitarbeitern, zu eifrigem Durchlesen und Durchdenken empfohlen. Adelbert Kirsten. Kleine Mitteilungen. Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen die Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 9. August 1917. — Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 327) im Wege der Vergeltung folgende Ver ordnung erlassen: Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 finden auf die Vereinigten Staaten von Amerika entsprechende Anwendung. Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (§ 2 Abs. 2 der Verordnung vom 30. September 1914), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ober Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 6. April 1917 oder vorher stattgefunöen hat. 2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung all die Stelle. Artikel 2. Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung Vorschriften, welche gegen feindliche Staaten erlassen worben sind, auch auf andere Staaten durch Bekanntmachung für anwendbar erklären. Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sic außer Kraft tritt. Berlin, den 9. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Or. H e l f f e r i ch. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 191 vom 13. August 1917.) 975
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