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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1860
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- Erscheinungsdatum
- 12.03.1860
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- Deutsch
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508 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^17 3:, 12. März. Nichtamtlicher Theil. Die internationalen Verträge. II. *)> Die internationalen Verträge zum gegenseitigen Schutze des literarischen und artistischen Eigcnihumsrcchts sind neuerdings, aus Anlaß eines in der letzten Generalversammlung des Vereins der Buchhändler zu Leipzig gestellten Antrags, wiederholt in öffentlichen Blättern zum Gegenstände von Erörterungen gemacht worden. Leider beweisen indeß dieselben fast durchgängig kaum mehr, als daß über die ganze Sache, selbst in dem Kreise der zunächst dabei Be teiligten, noch außerordentlich viel falsche und unklare Begriffe ver breitet sind. Der deutsche und spccicll der sächsische Buchhandel sind aber bei dieser Frage so sehr intercssirt, daß es in der Thal nicht überflüssig erscheinen wird, sie jetzt, wo cs sich darum handelt, ob ein solcher Vertrag entweder auf längere Zeit erneuert oder ganz fal len gelassen werden soll, aufs neue zur Besprechung zu bringen, die Vortheile und Nachthcile, welche aus den bereits bestehenden Ver trägen erwachsen sind, gegen einander abzuwägcn und daraus die Wünsche abzuleiten, welche bei Abschluß ähnlicher Verträge oder Modifikationen derselben zu begründen sein dürften. Ich werde im Nachstehenden versuchen, mit besonderer Berücksichtigung des fran zösisch-sächsischen Vertrags, einige von den Gesichtspunkten, welche dabei in Frage kommen, bcizubringcn, ohne damit mehr zu beab sichtigen, als die nähere Beleuchtung derselben, sowie überhaupt eine eingehende Erörterung des Für und Wider der ganzen Sache von compelcntercr Seite anzuregcn **). Das längere Bestehen mehrerer solcher internationalen Verträge ist bestimmt für Viele zum Anlaß mannichfachcr Erfahrungen geworden, und würde deren Mittheilung um so wünschcnswccthcr sein, als der weitere Ausbau der für den Gesammtbuchhandel so überaus wichtigen Angelegenheit wesentlich aus diesem der Erfahrung entnommenen Material geschehen muß. Die Slaatsverrräge zum gegenseitigen Schutze des literarischen Eigcnthumsrcchts sind in jeder Hinsicht ein Product der Neuzeit, sie daiiren sämmrlich aus den letzten 20 Jahren. Die Idee, den inter nationalen literarischen Verkehr vertragsweise nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit zu regeln, ist eine entschieden fruchtbare; ange regt durch den außerordentlich gesteigerten Verkehr zwischen den ver schiedenen Nationen auf literarischem Gebiete, kann sie, bei richtiger Ausführung, wesentlich dazu beitragen, dem allgemeinen Drange der Zeit nach Ausgleichung nationaler Unterschiede Genüge zu schaf fen und die Annäherung auf geistigem Gebiete zwischen den ver schiedenen Völkern zu befördern. Das Princip also als gut aner kannt, wird cs sich für uns nur darum handeln, zu untersuchen, in wieweit die einzelnen Bestimmungen der in dieser Weise, abgeschlos senen Verträge praktisch und den Interessen des Litcraturverkehrs förderlich sind. Wie eben angcdeutet, ist bei allen internationalen Verträgen zum Schutze der Autorenrechte die Reciprocität als Grundsatz ange nommen worden. Offenbar ist dieses Princip auch das einzig richtige, sobald es nur nach allen Seiten hin in der rechten Weise zum Ausdruck kommt. Bei den bestehenden Verträgen ist dies nun aber entschieden nicht der Fall, indem die Reciprocität darin immer ein seitig aufgefaßt ist, d. h. cs wird bestimmt, daß die Angehörigen der vertragschließenden Staaten wechselseitig gleichen Rechtsschutz mit *) I. S. Nr. 26. **) Ich bemerke ausdrücklich, daß ich mich in dem Nachstehenden auf diejenigen Bestimmungen der Verträge beschränkt habe, welche die Erzeugnisse der Literatur betreffen; die übrigen, welche den Künstlerschutz angehen, bieten vielfach so abweichende Gesichtspunkte dar, daß ihre Er örterung füglich davon getrennt gehalten werden muß. den Einheimischen genießen sollen. Dies würde nun allerdings den Begriff der Reciprocität vollständig erschöpfen, wenn die literari schen Rechtsbcstimmungen in den verschiedenen Staaten genau die selben wären. Da dies aber factisch nicht stattsindet, die literarische Rechtsgesetzgebung vielmehr in dcn.vcrschicdcnen Ländern wesentlich von einander abweicht, so ist es durchaus erforderlich, den Begriff der Reciprocität strenger zu fassen, und in die Verträge selbst solche Bestimmungen aufzunehmcn, welche eine vollständige Gleichstellung der gegenseitigen Staatsangehörigen, ohne welche im internationalen Verkehr die Reciprocität nicht denkbar, herbeiführcn. Der fran zösisch-sächsische Vertrag hat allerdings in dieser Beziehung schon einen nicht unbedeutenden Schritt vorwärts gethan, indem er er klärt, daß die in dem einen oder andern Lande auszuübendcn Rechte nicht ausgedehnter sein dürfen, als die durch die Gesetzgebung des jenigen Landes zugcstandencn, welchem der Autor angchört. Es ist damit also der Grundsatz ausgesprochen, daß der fremde Autor bei uns nicht größere Rechte haben soll, als der fremde Staat unfern Autoren gewährt, und man kann nicht läugnen, daß dadurch der Reciprocität schon um ein Bedeutendes mehr Genüge geleistet ist. Der englisch-preußische Vertrag hat diese Reserve nicht, und da die Zeitdauer des Rechtsschutzes nach englischen Gesetzen eine andere ist, als nach preußischen, so kann sehr leicht der Fall cintreten (der that- sächlich auch schon mehrfach vorgekommcn), daß ein englischer Autor nach de» Gesetzen seines Landes bereits nicht mehr geschützt ist, in Preußen aber und den andern deutschen Staaten, die sich dessen Vertrage angeschlosscn, noch immer den Rechtsschutz genießt. Daß dies eine Anomalie ist, liegt auf der Hand. Indeß auch die Bestim mung des französisch-sächsischen Vertrags läßt noch Zweideutig keiten, und damit Rechtsunsicherheilen Raum. Viel klarer und 'ein facher wäre es jedenfalls, wenn die vertragschließenden Staaten den gegenseitigen Schutz auf eine bestimmte Reihe von Jahren, die un abhängig von den beiderseitigen speciellcn Gesetzgebungen sein könnte, nach dem ersten Erscheinen eines literarischen oder artistischen Er zeugnisses fcststelltcn. Die Verträge würden dadurch von den Schwankungen der speciellcn Gesetzgebungen in Bezug auf die Zeit dauer des Rechtsschutzes unabhängig gemacht, und wenn man in ähnlicher Weise auch die O b j e c t e und den Umfang dieses Rechts schutzes präcisirte, so würde damit schon ein viel klarerer Rechtsbodcn für den internationalen literarischen Verkehr gewonnen sein, als er bisjetzt noch vorhanden ist. Ob und inwieweit in dem einen oder andern Staate Auszüge aus Werken oder Bearbeitungen, theilweise Aufnahme in Sammelwerke, Anthologien u. dcrgl. erlaubt sind, oder nicht; ob die Anwendung eines Lehrsystems unter den Begriff des Nachdrucks fällt; in welcher Weise der Schadenersatz für den Be schädigten bemessen wird, das Alles sind, natürlich Fragen, welche berücksichtigt und in den Verträgen nach dem Princip der strengen Reciprocität geregelt werden müssen. Dergleichen ist oft von viel größerer Bedeutung als die Dauer der Schutzfrist. Ein weiterer Punkt, worin die Verträge der Reciprocität noch nicht Genüge leisten, ist der gegenseitig bei der Einfuhr literarischer und artistischer Erzeugnisse festgestcllte Zollsatz. Die Zölle sind zwar durch die Verträge bereits bedeutend ermäßigt, sie sind aber trotzdem noch nicht auf beiden Seilen gleich, und es wird namentlich von englischer und französischer Seite noch immer ein Unterschied gemacht zwischen Büchern in deutscher und solchen in englischer oder franzö sischer Sprache, und letztere bedeutend höher besteuert, während der Zollverein einen solchen Unterschied nicht kennt. Abgesehen aber von diesen allgemeinen Gesichtspunkten, gibt es noch eine Menge besonderer, welche cs im Interesse der deutschen Autoren und des deutschen Buchhandels wünschenswerth machen,
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