Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1860
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18600307
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186003078
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18600307
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1860
- Monat1860-03
- Tag1860-03-07
- Monat1860-03
- Jahr1860
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M 29, 7. März. 475 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Theil. Wann dürfen Schiller's, Goethe's, Lessing's rc. Werke in Sachsen verlegt werden? Jacob Grimm sagt in seiner Rede auf Schiller: . .. „Darauf erschien am 6. Novbr. 1856 ein Bundesbeschluß, wonach im All gemeinen der Schutz gegen Nachdruck zu Gunsten der Werke derje nigen Autoren, welche vor dem 9. Novbr. 1837 (Datum eines an deren Bundesbcschlusses) verstorben sind, noch bis dahin 1867 in Kraft bleibt. Schiller's Werke, und Goethe's ebenso, werden da nach, ohne gerade specielles Privileg zu genießen, obschon sie es waren, die die allgemeine Maaßrcgel hervorriefen, erst an diesem 10. Novbr. 1867 Gemeingut und frei, selbst dann noch nicht in ganz Deutschland, da in Sachsen, dem Hauptsitze des Buchhan dels, ein Gesetz von 1844 besteht, das den Werken der vor dem 1. Januar 1844 verstorbenen Schriftsteller noch 30 Jahre lang Schutz gegen Nachdruck zusichert, also bis 1874. So kann zu Ende 1867 ein bodenloser Zustand eintreten, wenn Sachsen als Nachdruck in Beschlag nehmen wird, was im ganzen übrigen Deutschland von Goethe, Schiller, Lessing rc. rechtmäßig gedruckt werden darf." Soweit der berühmte Gelehrte. Er hat damit einen Gegen stand berührt, der für jeden Gebildeten großes Interesse hat, zu meist aber für uns Buchhändler und insbesondere für die sächsischen Eollcgen. Es möge erlaubt sein, die Sache hier anzuregen, um Ge legenheit zu bieten, sie von kundiger Feder näher erörtert zu sehen. Nach der Meinung des Referenten hebt ein Bundesbcschluß alle cntgegenstchenden Specialerlasse in den einzelnen deutschen Ländern auf.*) Ist dies unbedingt richtig, so befindet sich Jacob Grimm im Jrrlhum, wenn er einen bodenlosen Zustand in Sach sen betreffs der nicht im Eotta'schen Verlage erscheinenden Ausga ben der Werke Schiller's, Goethe's rc. voraussteht, und es möchte dann vielleicht für ihn als eine Pflicht erscheinen, diesen Jrrlhum öffentlich zuzugestehen. Verhält es sich aber genau nach Grimm's Worten, d. h., werden die Werke der genannten Autoren in Sachsen erst 1874 Gemeingut,**) so ist es eine dringende Aufgabe der Deputation des Leipziger Buchhandels, die sächsische Regierung auf die Nach- thcile aufmerksam zu machen, welche aus der Aufrechthaltung dieses Gesetzes nicht nur dem sächsischen Buchhandel, sondern auch dem sächsischen Volke erwachsen würden, was wohl hier nicht weiter auseinandergesetzt zu werden braucht. Es würde aber nothwendig sein, etwaige Schritte ohne Zeitverlust zu thun, denn wenn ein sächsischer Verleger neue Ausgaben der deutschen Elassiker beabsich tigt, so muß er zunächst sicher sein, daß diesem Vorhaben keine ge setzlichen Hindernisse entgegenstehen; er muß dem Herausgeber eine vielleicht nicht unbedeutende Frist zur Revision des Textes lassen, *) Nach 89. der Verfaffungsurkunde des Königreichs Sachsen treten Bundestagsbeschlüffe vielmehr erst mit der vom Könige verfügten Publikation in Kraft, und durch die k. sachs. Verordnung vom 4. Janr. 1838, betreffend die Publikation des Bundesbeschluffes vom 9. Novbr. 1837, ist ausdrücklich festgestellt, daß eS bei den Landcsgesetzcn, insofern sic dem Eigcnthum und Verlagsrecht an Büchern und andern Geistes- wcrken in Beziehung auf die Zeitfrist oder sonst einen noch ausge dehnteren Rechtsschutz gewähren, als durch den erwähnten Bundesbc schluß geschehe, sein unverändertes Bewenden behalte. Ebenso ist in der Verordnung zu Publikation des Bundesbeschluffes vom 6 Novbr. 1856, vom 20 Decbr. 1856, bemerkt, daß dadurch eine Abänderung der im Königreiche Sachsen geltenden Bestimmungen nicht herbeigeführt werde. D. Red. ") Allerdings! gemäß §. 19. des Gesetzes vom 22. Febr. 1844, wor- nach rücksichtlich derjenigen Auroren, die nicht mehr leben oder nicht nachzuweisen sind, die ungeordnete dreißigjährige Schutzfrist mir dem 1. Januar 1844 beginnt. D. Red. er muß endlich Zeit zur typographischen, resp. artistischen Herstellung der Ausgabe haben, um gleichzeitig mit anderen nichlsächsischcn Verlegern auftretcn zu können. Zu diesen verschiedenen Vorbereit ungen gehören aber Jahre, und so möchte der Wunsch nicht unge rechtfertigt sein, daß diese Angelegenheit recht bald die Fürsorge der genannten Körperschaft beansprucht. 6. k. Buchhandel und Bücherkataloge in Italien. Vom Geh. Justizrath Neigebaur. Die deutsche Buchhändler-Einrichtung, welche man anderwärts vergeblich sucht, macht unsere Verlagskataloge möglich, woraus man ersehen kann, welche Werke in den verschiedenen deutschen Ländern vor längerer oder kürzerer Zeit erschienen sind. Italien kann dies nicht haben. Wir wollen aber deßhalb nicht auf gewöhnliche Weise ausrufen: da sieht man, was dies für ein geistig verlornes Volk ist! Die politischen Verhältnisse waren bisher daran Schuld, nicht nur mit ihren beengenden Zollschranken, sondern auch mit der Geistes sperre. Ein in Genua gedrucktes Buch muß in Venedig die oester- rcichische, in Neapel die dortige politische, und im Kirchenstaate die geistliche Eensur durchmachen. Von unserm gewöhnlichen buch händlerischen Verkehr ist daher in Italien durchaus nicht die Rede. Es ist leichter, in Parma ein Buch aus London zu beziehen, alsausSici- lien. Ein deutscher Geschichtschreiber sagt: einen solchen Zustand läßt sich das Volk gefallen, ein Beweis seinerVerkommenheit. DerScharf- blick des deutschen Gelehrten findet sofort den Splitter im Auge des Italieners, aber er übersieht, daß wir uns die Karlsbader Beschlüsse, die MainzerUntersuchungs-Eommission und noch ganz andere Dinge, ja zuletzt noch die Umkehr der Wissenschaft haben gefallen lassen. Es waren in Italien nicht nur wiederholt vergebliche Versuche gemacht worden, etwas unseren Verlagskatalogen Aehnliches auf zustellen, sondern auch in Deutschland versuchte man, Berichte über die in Italien erschienenen neuen Werke zu erhalten und mitzulhei- len. Nicht genug anzucrkennen sind die diesfallsigen Bemühungen des mit der italienischen Literatur im hohen Grade vertrauten Buch händlers Georg Franz in München. Er halte sogar bei den meisten Bibliotheken, wo Pflichtexemplare abgeliefert werden muß ten, Leute bezahlt, welche ihm die betreffenden Büchcctitel abschrei ben sollten — doch Alles vergeblich. Jetzt hat der sehr thätige Buch händler Albert Dctken zu Neapel gewagt, eine Art von Verlags katalog italienischer Werke herauszugebcn: lievisls letloreris s diblio^rapliics. Vol. I. I^spoli 1859- Das erste Heft von 96 Sei ten enthält eben nur in dem ersten Abschnitte ein Verzeichniß neu herausgekommener Werke; ein anderer Abschnitt enthält Kritiken, und ein dritter Abschnitt ist bibliographischenJnhalts. Namentlich ist in diesem Hefte das Verzcichniß der auf dem Lager des Verlegers befindlichen seltenen italienischen Werke aus dem 16. bis zum 18. Jahrhundert zu erwähnen. Man sieht hieraus, wie wenig an dem ersten Abschnitt sein muß, der also nur von wenigen der in Italien neu erschienenen Werke die Titel angibt. Alle zwei Monate soll ein solches Heft herauskommen, wir haben daher Hoffnung, daß diese Zeitschrift nach Möglichkeit diesen so wichtigen Zweck ausfüllcn wird, um so mehr, da Hr. Detken ganz der Mann dazu ist. Aus dem Umstande, daß er in Neapel eine deutsche Buchhandlung gegrün det, ersieht man übrigens, daß die Italiener deutsche Bücher kaufen. In Rom befindet sich der deutsche Buchhändler Spithöver eben falls in einer sehr vortbeilhaften Lage, wozu natürlich beiträgt, daß er zugleich die Anschaffung der kirchlichen römischen Werke für oie derselben bedürftigen deutschen geistlichen Herren zu besorgen hat. In Turin ließ sich vor einigen Jahren der deutsche Buchhänd- 68'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder