Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700624
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187006246
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700624
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-06
- Tag1870-06-24
- Monat1870-06
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
x. Verjährung. 8- 33. Die Strafverfolgung des Nachdrucks und die Klage auf Entschädigung wegen Nachdrucks, einschließlich der Klage wegen Be reicherung (§. 18.), verjähren in drei Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der Nachdrucks-Exemplare zuerst staltgesunden hat. 8- 34. Die Strafverfolgung der Verbreitung von Nachdrucks- Exemplaren und die Klage auf Entschädigung wegen dieser Verbrei tung (8- 25.) verjähren ebenfalls in drei Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt mit dein Tage, an welchem die Verbreitung zuletzt staltgesunden hat. 8- 35. Der Nachdruck und die Verbreitung von Nachdrucks- Ercmplaren sollen straflos bleiben, wenn der zum Strafantrage Be rechtigte den Antrag binnen drei Monaten nach erlangter Kennlniß von dem begangenen Vergehen und von der Person des Thäters zu machen unterläßt. 8- 36. Der Antrag auf Einziehung und Vernichtung der Nach drucks-Exemplare, sowie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen (§. 21.), ist so lange zulässig, als solche Exemplare und Vorrichtungen vorhanden sind. §. 37. Die Uebextrctung, welche dadurch begangen wird, daß in den Fällen des 8- 7. Illt- n die Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers unterblieben ist, verjährt in drei Monaten. Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Abdruck zuerst verbreitet worden ist. 8. 38. Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestimmen, durch welche Handlungen die Verjährung unterbrochen wird. Die Einleitung des Strafverfahrens unterbricht die Verjährung der Entschädigungsklage nicht, und ebenso wenig unterbricht die An stellung der Entschädigungsklage die Verjährung des Strafverfahrens, ll. Eintragsrolle. 8- 39. Die Eintragsrolle, in welche die in den 88- 6. und 11. vorgeschriebenen Eintragungen stattzufinden haben, wird bei dem Stadtrath zu Leipzig geführt. 8- 40. Der Stadtrath zu Leipzig ist verpflichtet, auf Antrag der Bctheiligten die Eintragungen zu bewirken, ohne daß eine zuvorigc Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers oder über die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen stattfindct. §.41. Das Bundeskanzler-Amt erläßt die Instruction über die Führung der Eintragsrolle. Es ist Jedermann gestattet, von der Einlragsrolle Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus derselben ertheilen zu lassen. Die Eintragungen werden im Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel und, falls dasselbe zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom Bundeskanzler-Amte zu be stimmenden Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 8- 42. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge u. s. w., welche die Eintragung in die Eintrags rolle betreffen, sind stcmpelfrei. Dagegen wird für jede Eintragung, für jeden Eintragsschcin, sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle eine Gebühr von je 15 Sgr. erhoben, und außerdem hat der Antragsteller die etwaigen Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung (8- 41.) zu entrichten. II. Geographische, topographische, naturwissenschaftliche, archi tektonische, technische und ähnliche Abbildungen. 8. 43. Die Bestimmungen in den 88- 1—42. finden auch An wendung auf geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu bettachten sind. 8. 44. Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn einem Schrift werke einzelne Abbildungen aus einem anderen Werke beigefügt wer den, vorausgesetzt, daß das Schriftwerk als die.Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes u. s. w. dienen- Auch muß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben sein, widrigenfalls die Strafbestimmung im 8- 24. Platz greift. III. Musikalische Kompositionen. 8- 45. Die Bestimmungen in den 88- 1—5., 8—42. finden auch Anwendung aus das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung musikalischer Kompositionen. 8. 46. Als Nachdruck sind alle ohne Genehmigung des Urhebers einer musikalischen Komposition herausgegebenen Bearbeitungen der selben anzusehen, welche nicht als cigenthümliche Kompositionen betrachtet werden können, insbesondere Auszüge aus einer musikali schen Komposition, Arrangements für einzelne oder mehrere Instru mente oder Stimmen, sowie der Abdruck von einzelnen Motiven oder Melodien eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch ver arbeitet sind. 8- 47. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: das Anführen ein zelner Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes der Tonkunst, die Aufnahme bereits veröffentlichter kleinerer Kompositionen in ein nach seinem Hauptinhalte selbständiges wissenschaftliches Werk, sowie in Sammlungen von Werken verschiedener Komponisten zur Benutzung in Schulen, ausschließlich der Musikschulen. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist, widrigenfalls die Strafbestimmung des 8- 24. Platz greift. 8. 48. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: die Benutzung eines bereits veröffentlichten Schriftwerkes als Text zu musikalischen Kom positionen, sofern der Text in Verbindung mit der Komposition ab gedruckt wird. Ausgenommen sind solche Texte, welche ihrem Wesen nach nur für den Zweck der Komposition Bedeutung haben, namentlich Texte zu Opern oder Oratorien. Texte dieser Art dürfen nur unter Ge nehmigung ihres Urhebers mit den musikalischen Kompositionen zu sammen abgedruckt werden. Zum Abdruck des Textes ohne Musik ist die Einwilligung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger erforderlich. 8- 49. Die Sachvcrständigen-Vereine, welche nach Maßgabe des 8-31. Gutachten über den Nachdruck musikalischer Kompositionen ab zugeben haben, sollen aus Komponisten, Musikverständigen und Musi kalienhändlern bestehen. IV. Ocffentliche Aufführung dramatischer, musikalischer oder dramatisch-musikalischer Werke. 8- 50. Das Recht, ein dramatisches, musikalisches oder drama tisch-musikalisches Werk öffentlich aufzuführen, steht dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern (8- 3.) ausschließlich zu. In Betreff der dramatischen und dramatisch-musikalischen Werke ist es hierbei gleichgültig, ob das Werk bereits durch den Druck rc. veröffentlicht worden ist oder nicht. Musikalische Werke, welche durch Druck veröffentlicht worden sind, können ohne Genehmigung des Urhebers öffentlich aufgcführt werden, falls nicht der Urheber auf dem Tittelblatt oder an der Spitze des Werkes sich das Recht der öffentlichen Aufführung Vorbehalten hat. Dem Urheber wird der Verfasser einer rechtmäßigen Ueber- setzung des dramatischen Werkes in Beziehung auf das ausschließ liche Recht zur öffentlichcnAufführung dieserUebersetzung gleich geachtet. Die öffentliche Aufführung einer rechtswidrigen Uebersetzung (8- 6.) oder einer rechtswidrigen Bearbeitung (8- 46.) des Original werkes ist untersagt. 8. 51. Sind mehrere Urheber vorhanden, so ist zur Veran staltung der öffentlichen Aufführung die Genehmigung jedes Ur hebers erforderlich. Bei musikalischen Werken, zu denen ein Text gehört, einschließ lich der dramatisch-musikalischen Werke, genügt die Genehmigung, des Komponisten allein.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder