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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1854-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1854
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- Deutsch
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1922 141 Auf Antrag 1) zuc Besprech ung der gesetzlichen Gc- schäftsbcfugnissc der Antiquare wurde beschlossen: derVor- stand möge in Gemeinschaft mit der Corporation der Berliner Buch händler bei dem Königlichen Staats - Ministerium die geeigneten Schritte thun, auf daß auch in Preußen ein ähnliches Gesetz für An tiquare und antiquarische Buchhändler erlassen werden möge, wie das von dem Rathe der Stadt Leipzig unterm 14. September 1853 fcstgcstelltc und von Regierungswcgen bestätigte „Regulativ für den Gewerbebetrieb der Antiquare zu Le ipzig*). Ein Mitglied wies bei dieser Gelegenheit nach, in welcher Weise ein Kölner Antiquar seine schleudcrischen Geschäfte betreibt und die s. g. antiquarischen Artikel bezieht. Eine vorgelegte Copie der Ori ginal-Rechnung eines unserer ersten deutschen Verleger that dar, wie dieser keinen Anstand genommen halte, dem Antiquar seinen *) Also lautend: Regulativ für den Gewerbebetrieb der Antiquare zu Leipzig. Z I. Zum Betriebe des Antiquariatsgeschäfts ist, außer dem Besitz des Bürgerrechts, obrigkeitliche Erlaubnis erforderlich. 8 2. Die Antiquare dürfen mit Preßerzcugnifsen aller Art handeln, deren Betrieb an sich nicht verboten ist, und welche entweder a) überhaupt schon im Gebrauch, oder wenigstens b) nachweislich im Besitze von, dem Buchhändlcrstande nicht an- gehörigen Personen gewesen sind, oder e) im Buchhandel nicht mehr geführt werden. 8 3. Die Antiquare sind nicht befugt, gangbare buchhändlerische Ar tikel in Vcrlagsauctionen oder sonst p arti e n w eise (in Quantitäten von mehr als zwei Exemplaren) an sich zu bringen; wogegen der Ankauf von ganzen Bibliotheken und von Maculaturvorräthen, zum Wiederver kauf im Ganzen wie im Einzelnen, ihnen unbenommen bleibt. 8 1- Jeder Antiquar hat über sein Bücherlagcr ein vollständiges Verzeichniß zu führen, worin, außer dem Titel eines jeden Artikels, die Zeit, wann, und die Person, von welcher derselbe erworben worden — letztere mit Namen und Wohnort — genau angegeben sein muß. Diese Verzeichnisse sind den Behörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Für i die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben hat der Antiquar, in allen nach gegenwärtigem Regulativ zu beurtheilendcn Beziehungen, persönlich zu haften, insoweit, als die in seinem Bücherverzeichnisse enthaltenen Einträge mit den ihm selbst bei Erwerbung des Buchs gemachten An gaben und seiner eigenen Wissenschaft übereinstimmen müssen. 8 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen (88 1—4) sind mit zwei bis zwanzig Thalern Geld- oder entsprechender Gefäng- nißstrafe, und bei wiederholtem Rückfall mit Einziehung der Betriebs- conccssion, sowie nach Befinden mit Consiscation der zur Ungebühr feil- gebotenen oder angekauften Artikel zu ahnden. Beim Handel mit noch ungebrauchten Preßerzeugnissen ist Strafe und beziehentlich Consiscation verwirkt, sobald im einzelnen Falle der Antiquar nicht durch sein Bücherverzeichnis Nachweisen kann, daß die von ihm verkauften oder feilgebotenen Exemplare unter eine der in 8 2 unter b und c aufgeführten Kategorien gehören, wobei dem Denuncian- ten der Beweis der Unrichtigkeit des erwähnten Verzeichnisses Vorbehal ten bleibt. 8 6 Den Antiquaren ist unbedingt verboten, Bücher, Musikalien oder Bilderwerke von Kindern, Schülern und Lehrlingen, ohne vorgängige ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder Elternstelle vertretenden Per sonen, beziehentlich der Lehrherren, an sich zu bringen., Der Zuwiderhandelnde hat — abgesehen von etwa eintretender cri- minalgesetzlicher Ahndung — zwei bis zwanzig Thaler Geld- oder ver- hältnißmäßige Gefängnisstrafe, nach Befinden Einziehung der Concession zu gewärtigen, und hat jedenfalls die auf solche Weise erworbenen Ge genstände unentgeltlich zurückzugeben. Leipzig, den 14. September 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Jphofen. Vorstehendes Regulativ wird hierdurch von Regierungswegen stätigr. Leipzig, den lll. Octvber 1853. Königliche Kreis-Direclion. von Broizem. von Einsiedel. be- gangbarstcn Verlag, sogar mit höherem Buchhändler-Ra batt, als gewöhnlich, und mit Freiexemplaren gegen ein zelne Baarzahlungcn und einen im Voraus acceptirten Wechsel von 500 THIrn., zu liefern, — welches uncollcgialischc Verfahren allge meine Mißbilligung fand. Zugleich wurde beschlossen, solche Antiquare, die mit neuen Büchern Schleudcrgeschäftc treiben, in unfern Circularen und Be richten künftig namhaft zu machen, zur Richtschnur für Verleger und zur Warnung für Sortimenter. Der Antrag 2, „daß das Gesuch um Genehmigung der Sta tuten durch die Behörden noch ausgesetzt bleiben möchte, bis alle durch die verschiedenen General-Versammlungen erfolgten Abände rungen denselben einverleibt sind" — wurde ohne Discussion von der Versammlung genehmigt. Ueber den unter 3) seitens des Vorstandes gestellten Antrag aufAusschließungeincsMitglicdcs aus dem Vereine findet sich in dem vorstehend abgedruckten Geschäftsberichte die Be gründung des Antrages bereits ausgesprochen. Nachdem der Gegenstand längere Zeit besprochen worden, und schließlich der in der Versammlung anwesende Herr Friedr. Cazin von dem Vorsitzenden aufgefordcrt war, sich nun darüber zu erklären, ob er künftig die Statuten und den auch von ihm selbst unterschriebenen Beschluß der vorigjährigen General-Versammlung rückhaltlos befolgen wolle oder nicht, erhob sich derselbe nach einer Weile und verließ mit einem entschieden ausgesprochenen „Nein, ich trete aus!" die Versammlung. — Es wurde hierauf die Abstimmung über den gestellten Antrag beschlossen, und Herr Friedr. Cazin in Münster sodann von sämmtlichen Stim men — mit Ausnahme von Zweien, die sich der Abstimmung ent hielten, — aus dem Vereine ausgeschlossen- — Sämmtliche Mit glieder des Vereins haben demnach von jetzt an tz. 47 der Satzungen (Auflösung jeder Geschäftsverbindung, selbst der gegen baar) gegen denselben in Anwendung zu bringen. Bezüglich des Antrags 4) „auf Besprechung weiterer Schritte gegen die für den Buchhandel so verderbliche Geschäftsweise des Borromäus-Vereins" ward auf den Vorschlag des Antragstellers von der General-Versammlung beschlossen, daß der Vorstand dahin wirken solle, den genannten Verein zu veranlassen, daß er seine Bücher, statt wie bisher zu 2/3, in Zukunft nur zu 5/5 des Laden preises verkaufen möge. Antrag 5) auf Veränderung des tz. 37 der Statuten wurde nach einigen Discussionen von dem Antragsteller zurückgenommen. Zu Antrag 6), Gesuch des A. um Aufnahme in den Verein wurde von der General-Versammlung nach ß. 4 der Statuten ab- gelchnt, da das Gesuch von keinem Mitglieds unterstützt war. — Als Vereinsmitglied ausgenommen wurde Herr Arthur Liese (vormals Nassc'sche Buchhandlung) in Olpe. Hierauf wurde zur Ergänzungswahl des Vorstandes geschritten. Statutgemäß schieden aus: die Vorstands-Mitglieder I. H. Dei ters und C- Theissing; und die Stellvertreter I. Hölscher, A- L. Ritter und C. Troschel. Wiedcrgewählt wurden als Vor stands-Mitglieder: A. L. Ritter und C. Theissing; und als Stellvertreter: I. Hölscher, I. Hcnsen und Mich. DuMont. — Die auf Herrn Äd. Baedeker gefallene Wahl zum Vorstands- Mitglied wurde von demselben abgclehnt, weil nach §. 17 der Sta tuten nicht mehr als zwei Mitglieder aus Einer Stadt im Vorstande sein dürfen. Zum Versammlungs-Ort für die nächste General-Versamm lung wurde Köln bestimmt, und zu Festordnern die Herren Ad. Baedeker, M. DuMont und F. C. Eisen ernannt. Hierauf Festessen und am folgenden Morgen Ausflug nach Mastricht, der, vom herrlichsten Wetter begünstigt, überaus loh-
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